Historische Fassung Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenplanmäßige Zuständigkeiten der Finanzämter, des Technischen Finanzamtes Cottbus und der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg
Historische Fassung
Erlass Vom 01. Juli 2004 Gesch-Z.: 14.12 - O 1518 - 06/04
Wie bereits auf der Vorstehertagung angekündigt und um weitere Unsicherheiten zu vermeiden, gebe ich einige klarstellende Erläuterungen hinsichtlich des Erlasses über die dienst- und arbeitsrechtlichen sowie stellenplanmäßigen Zuständigkeiten der Finanzämter, des Technischen Finanzamtes Cottbus und der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg.
Nach dem o. a. Erlass sind die Finanzämter grundsätzlich für den Einsatz und die Umsetzungen von Personal des gehobenen Dienstes zuständig.
Unter anderem ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen gemäß Tz. II 2. Buchstabe b) des Erlasses erforderlich, wenn
- Beamte des gehobenen und höheren Dienstes dauerhaft in den Bereichen BPST, SBPST, LBPST; STEUFAST oder STRABUST eingesetzt werden,
- zwischen diesen Bereichen wechseln
- oder aus diesen Bereichen auf andere Dienstposten umgesetzt werdensollen (vgl. §§ 25 bis 27 Betriebsprüfungsordnung).
Da in der zweiten und dritten Alternative des Erlasses eine zeitliche Einschränkung nicht enthalten ist, dagegen jedoch eine direkte Bezugnahme auf die §§ 25 bis 27 Betriebsprüfungsordnung erfolgt, unterliegen alle - auch kurzfristige - prüfungsfremde Einsätze und Einsätze von Bediensteten der STRABUST der Einwilligung durch das Ministerium der Finanzen. Entsprechend beabsichtigte Einsätze bitte ich rechtzeitig dem Personalreferat vorzulegen.
Ferner wird gemäß Tz. I 1. Abs. 3 des Erlasses der Änderungsdienst mit der Zentralen Bezügestelle von der Stelle durchgeführt, die über die zugrundeliegende Personalmaßnahme entscheidet.
Abweichend hiervon bitte ich bei Personalmaßnahmen, die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienst sowie Angestellten in den Vergütungsgruppen X bis II sowie IIa (nur Bewährungsaufstieg bzw. vergleichbar dem gehobenen Dienst) BAT-O und der Arbeiter betreffen, und die das Ministerium der Finanzen entscheidet, den Änderungsdienst in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
Zudem möchte ich klarstellend darauf hinweisen, dass die Ämter für die Abordnungen aller Bediensteten ihres Geschäftsbereiches zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zuständig sind (Tz. IV. 6. des Erlasses).
Da sich die flächendeckende Einführung des REIKO- Systems noch etwas zeitlich verschieben wird, werden in Tz. V. 1. die Worte „... bis zum ( 31.12.2004 ) “ durch das Wort „ frühestens“ ersetzt.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Übernahme von Laufbahnabsolventen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung regelmäßig auf entsprechende Planstellen im Kapitel 12 050 erfolgt. Im Haushaltsplan sind z. A. Stellen in diesem Kapitel nicht ausgebracht. Aus stellenmäßiger Sicht bedürfen Anstellungen von Probebeamten/innen daher nicht der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 21. Januar 2005 | ||
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