Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Geschäftsordnung des Förderprogrammausschusses (GO-FPA)

Historische Fassung

Die Landesregierung hat durch Kabinettbeschluss vom 18.01.2000 (Kabinettvorlage 94/99) die Geschäftsordnung des Förder-programmausschusses (Kabinettbeschluss Nr. 2300/96 vom 08.10.1996) in der Fassung vom 11.05.1999 (Kabinettvorlage Nr. 4433/99) wie folgt geändert:

§ 1
Aufgaben

(1) Der Förderprogrammausschuss (FPA) berät die Landesregierung bei der Ausarbei-tung, Umsetzung und Kontrolle ihrer Förderpolitik. Die Tätigkeit des FPA ist darauf ausgerichtet, die Transparenz, Bündelung und Wirksamkeit der Förderpolitik der Landesregierung zu erhöhen.

(2) Unberührt von der Aufgabe gemäß Abs. 1 bleiben die Verantwortung der Ressorts und der Staatskanzlei für ihre Förderpolitik sowie das haushalts-rechtliche Ab-stimmungsverfahren.

§ 2
Zusammensetzung

(1) Die Ressorts und die Staatskanzlei benennen jeweils namentlich ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den FPA. Ressorts mit einem Fördervolumen von unter 3 Mio. DM p.a. im Einzelplan können statt dessen ein beratendes Mitglied und ein stellvertretendes beratendes Mitglied benennen. Die Benennung erfolgt schrift-lich durch den jeweiligen Amtschef unter Beachtung von § 12 Landesgleich-stellungs-gesetz.

(2) Den Vorsitz führt die Vertreterin/der Vertreter des Ministeriums der Finanzen.

(3) Der FPA kann zu seinen Sitzungen auch andere Personen beratend hinzuziehen.

§ 3
Tagung/Einberufung

(1) Der FPA tagt mindestens einmal im Quartal. Er wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einberufen.

(2) Der FPA ist auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einzuberufen. Er soll innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages beim Vorsitz zusammentreten.

§ 4
Beratungsverfahren

(1) Den Mitgliedern und beratenden Mitgliedern des FPA wird der Entwurf neuer oder grundsätzlich geänderter Förderprogramme und Förderrichtlinien zugeleitet. Bei der Zuleitung kommen die in der Anlage beschrieben Verfahren zur Anwendung. Die Zuleitung von Förderprogrammen und Förderrichtlinien soll nach Abschluss der fachlichen Ressortabstimmung, zeitgleich mit der Einleitung des haushaltsrecht-lichen Abstimmungsverfahrens beim MdF erfolgen. Stellungnahmen des FPA sollen in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen bei den Mit-gliedern des FPA vorliegen.

(2) Der FPA kann zudem Stellungnahmen bzw. Empfehlungen zu bestehenden und geplanten Förderprogrammen sowie zu ressort-übergreifenden Fragen der Förder-verfahren und Wirksamkeitskontrolle verfassen. Dazu kann der FPA von den Ressorts entsprechende Berichte anfordern.

(3) Der FPA leitet seine Stellungnahmen den berührten Ressorts zu. Sofern ein Ressort den darin enthaltenen Empfehlungen nicht folgen will, teilt es dies dem FPA unter Angabe von Gründen mit. Hiervon unberührt bleiben haushaltsmäßige und haushalt-rechtliche Einwendungen des MdF im Zuge seiner Beteiligung gemäß der LHO.

§ 5
Beschlussfassung/Protokoll

(1) Der FPA beschließt Stellungnahmen und Empfehlungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Sind Beratungspunkte wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, ist auf einer nächsten Sitzung innerhalb von 5 Arbeitstagen die Entscheidung nachzuholen. Der FPA beschließt in diesem Fall Stellungnahmen und Empfehlungen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens drei Mitglieder gegen die Verwendung des schriftlichen Verfahrens Einspruch erheben.

(4) Das Abstimmungsverhalten eines Ausschussmitgliedes bindet das betreffende Ressort nicht in allgemeinen Ressortabstimmungen und in der Mitzeichnung von Kabinettvorlagen gemäß § 33 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Mini-sterien des Landes Brandenburg.

(5) Über die Sitzung ist ein Ergebnis-protokoll zu fertigen.

§ 6
Berichte an die Landesregierung

Der FPA erstellt Berichte über seine Tätigkeit. Sie werden dem Kabinett von der Ministerin der Finanzen vorgelegt.

§ 7
In-Kraft-Treten

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Zustimmung der Landesregierung in Kraft.

Verfahren zur Vorlage von Förderprogrammen und Förderrichtlinien beim Förderprogrammausschuss (FPA)

Das Verfahren zur Vorlage von Förderprogrammen und Förderrichtlinien beim FPA hat folgende Ziele:

  • es sichert die interne Transparenz der Förderpolitik der Landesregierung;
  • es stellt eine angemessene Wirksamkeitskontrolle für alle Förderprogramme anhand auch quantitativer Indikatoren und Zielwerte der Förderung sicher, damit kann zukünftig auch dem Wunsch des Landtages nach einer Information über die Wirksamkeit von Förderprogrammen besser nachgekommen werden;
  • es bietet die wesentliche Informationsgrundlage für Stellungnahmen und Empfehlungen des FPA.

Grundsatz

Förderprogramme im Sinne dieses Verfahrens sind Zuwendungen zur Projektförderung nach § 23 LHO. Dazu zählen auch aus solchen Zuwendungen und anderen Zuweisungen aufgebauten revolvierenden Fonds und Sondervermögen, die nach Richtlinien des Landes verausgabt werden.

Für alle Förderprogramme und Förderrichtlinien mit einem Haushaltsansatz von über 3 Mio. DM per anno sollen mindestens alle zwei Jahre aktualisierte Daten über die Ziele für die nächste Förderperiode und die mit der Förderung bisher erzielten Ergebnisse vorliegen. Die Aufbereitung dieser Daten soll in der Regel dem Schema der unten dargestellten Checkliste folgen. Die Checkliste wird allen Ressorts über die Ressortmitgliedern im FPA als Datei im Format WP 6.1 und WP 5.2+ zur Verfügung gestellt.

Eine ggf. notwendige Anpassung des Schemas an Besonderheiten einzelner Politikfelder oder Förderprogramme - z. B. in Hinsicht auf die Verfügbarkeit von Wirksamkeitsindikatoren oder auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsangaben - erfolgt in Absprache mit dem FPA bei der erstmaligen Anwendung der Checkliste auf ein Förderprogramm oder eine Förderrichtlinie. Nacherhebungen von Daten werden grundsätzlich nicht gefordert.

Wenn bereits für andere Institutionen (Bund, EU) Berichte zum Fördermitteleinsatz angefertigt werden, die z. T. vergleichbare Informationen enthalten, so können die entsprechenden Passagen der Checkliste durch Auszüge aus den Berichten ersetzt werden. Eine entsprechend Anpassung der Vorlagezeitpunkte kann verabredet werden.

Die Checkliste wird durch den Text der Förderrichtlinien bzw. der Fördergrundsätze ergänzt. Wenn ein Ressort ergänzend zur Checkliste zusätzliche Aussagen zur Förderwirkung der Programme abgibt, werden diese bei der Prüfung durch den FPA berücksichtigt.

Standardverfahren

Dieses Verfahren gilt für alle neuen oder grundsätzlich geänderten Förderprogramme und Förderrichtlinien, sofern nicht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt.

Als neue Förderprogramme und Förderrichtlinien gelten dabei insbesondere solche, die dem FPA noch nicht vorgelegen haben.

Nach diesem Verfahren werden die Förderrichtlinien und Fördergrundsätze mit der ausgefüllten Checkliste nach Abschluss der fachlichen Ressortabstimmung an alle Mitglieder und beratende Mitglieder des FPA übersendet. Dies soll bei Förderrichtlinien parallel mit der Einleitung der formellen Beteiligung des MdF erfolgen.

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen können die Mitglieder beim Vorsitz und dem einreichenden Ressort Besprechungsbedarf mit Begründung anmelden. Wenn kein Besprechungsbedarf besteht, wird vom Vorsitz automatisch eine Stellungnahme in diesem Sinne versendet.

Vereinfachtes Verfahren

Dieses Verfahren gilt für

  • Förderrichtlinien, die nach Ablauf der Befristung gemäß der VV zu § 44 LHO verlängert werden sollen und
  • Förderprogramme nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Aktualisierung,

sofern keine grundsätzliche Änderung in der Förderung erfolgt und auch keine bedeutende Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.

Nach diesem Verfahren ist nur der Teil der Checkliste auszufüllen, bei dem Änderungen gegenüber der letzten Aktualisierung aufgetreten sind, namentlich die Angaben zur Wirkungen und Zielen. Diese Aktualisierung wird an den Vorsitz des FPA und das Ressortmitglied übersendet. Diese können innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen eine Vorlage nach dem Standardverfahren veranlassen.

Verfahren für Förderprogramme und Förderrichtlinien mit einem Haushaltsvolumen unter 3 Mio. DM (kleine Förderprogramme)

Bei Einführung eines kleinen Förderprogramms ist der FPA gemäß § 4 (1) der GO zu beteiligen. Dies erfolgt durch Übersendung des Entwurfes der Förderrichtlinie bzw. der Fördergrundsätze und folgenden Angaben:

  • Haushaltsstelle und Haushaltsansatz
  • Begründung des besonderen Landesinteresses
  • Anzahl und Volumen der erwarteten Anträge
  • geschätztes finanzielles Volumen der Gesamtmaßnahmen
  • voraussichtliche Höhe des Verwaltungsaufwandes

Die Abschaffung eines kleinen Förderprogramms ist dem Vorsitz des FPA anzuzeigen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 2000

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