Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass 1/2002
Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Polizei 1

Historische Fassung

Im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist es erforderlich, dass die Polizei künftig über den Verlust von ausländischen Pässen durch die Ausländerbehörden in Kenntnis gesetzt wird. Bei Verlust eines Passes ist - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - alles zu veranlassen, damit das abhanden gekommene Dokument unverzüglich in den Sachfahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems INPOL erfasst werden kann.

Gemäß § 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Bei Abhandenkommen eines Passes besteht regelmäßig die abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Nutzung dieses Dokumentes.

Gemäß Nr. 90.0.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU richtet sich die Übermittlung von Daten durch die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden an andere als die in § 90 AufenthG genannten Stellen - soweit vorhanden - nach bereichsspezifischen Bundes- und Landesregelungen, ergänzend nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzgesetze der Länder. Sie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an die Polizei bildet hier § 45 Abs. 1 BbgPolG.

Folgende Daten sind an die zuständige Polizeibehörde zu übermitteln:

  • Familienname und ggf. Geburtsname
  • Vorname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Art des Passes
  • Passnummer
  • Tag des Verlustes des Passes.

Bei Wiederauffinden oder dem Nachweis einer endgültigen Vernichtung des Passes ist die Polizei umgehend zu informieren, damit die Fahndungsausschreibung gelöscht werden kann.

1 Dieser Erlass wurde im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes redaktionell überarbeitet

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung
Außer Kraft getreten durch Erlass Nr. 13/2017 vom 22. Dezember 2017

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