Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass 1/98 Ausländerrecht:
Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) 1

Historische Fassung

Anlagen:

  1. TOP 9 der Beschlussniederschrift über die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder am 15. Dezember 1995
  2. TOP 16 der Beschlussniederschrift über die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder an 21. November 1997

Mit der Problematik der ausländerrechtlichen Behandlung von sonstigen Familienangehörigen eines Spätaussiedlers, also Personen im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG, beschäftigte sich die IMK bereits am 15. Dezember 1995. Es bestand Einvernehmen darüber, dass der betreffende Personenkreis keine ausländerrechtliche Vorabstimmung zur gemeinsamen Einreise erhält. Zu TOP 9 wurde damals folgendes beschlossen:

„Die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG im Rahmen des Aufnahmeverfahrens keine ausländerrechtliche Zustimmung zur Einreise für einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt werden kann. Die Einreise dieses Personenkreises richtet sich nach dem allgemeinen ausländerrechtlichen Vorgaben. Es besteht kein Anlass, diesen Personenkreis gegenüber Angehörigen anderer Ausländer oder Angehörigen deutscher Staatsangehöriger zu bevorzugen.

Dieser Beschluss ist deshalb gefasst worden, weil das Bundesvertriebenengesetz in seiner ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung eine gemeinsame Einreise mit dem Spätaussiedlerbewerber nur noch für dessen Ehegatten und seine Abkömmlinge vorsieht. Sonstige Familienangehörig eines Spätaussiedlerbewerbers - also der in § 8 Abs. 2 BVFG angesprochenen Personenkreis - haben nach Streichung von § 94 BVFG a. F. keine vertriebenrechtliche Möglichkeit mehr zur Einreise mit dem Spätaussiedlerbewerber.

Zielsetzung war es aber, dem o. g. Personenkreis eine gemeinsame Einreise mit dem Spätaussiedler zu ermöglichen. Uneinigkeit bestand jedoch über die rechtliche Umsetzung: die Handhabung erfolgte in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Deshalb hatte ich die Ausländerbehörden seinerzeit nicht über den am 15. Dezember 1995 gefassten IMK-Beschluss unterrichtet.

Auf der Ausländerreferentenbesprechung vom 27. bis 29. Februar 1996 in Erfurt wurde die Problematik erörtert, ohne jedoch eine Einigung zu erzielen. Der Vertreter des Bundesministeriums des Innern hatte daraufhin eine BMI-interne Klärung dieser Sache angekündigt. Eine Klärung erfolgte nicht, statt dessen wurde dieser Punkt auf die Tagesordnung der IMK am 21. November 1997 in Schwerin gesetzt, wo der IMK-Beschluss vom 15. Dezember 1995 wie folgt ergänzt wurde:

„Davon nicht erfasst werden der Ehepartner eines Abkömmlings nach § 7 Abs. 2 BVFG (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers) sowie seine nicht vom Abkömmling abstammenden minderjährigen unverheirateten Kinder (Stiefkinder des Abkömmlings). Ebenso werden nicht erfasst die minderjährigen unverheirateten Kinder eines nichtdeutschen Ehegatten eines Spätaussiedlers, die nicht vom Spätaussiedler abstammenden (Stiefkinder des Spätaussiedlers).

Wenn diese Personen im Wege des Aufnahmeverfahrens gemeinsam mit ihren Eltern bzw. Ehegatten einreisen wollen, ist ihnen ein zunächst auf 90 Tage befristetes Visum zu erteilen und dieses nach Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umzuwandeln.“

Dieser „Ergänzungsbeschluss“ trägt Art. 6 GG Rechnung, weil damit nichtdeutschen Ehegatten von Spätaussiedlerabkömmlingen (also den Schwiegerkindern des Spätaussiedlers) sowie deren nichtdeutschen Kindern aus etwaigen früheren Verbindungen (die also nicht vom Spätaussiedler abstammen) die gemeinsame und vor allem wünschenswerte Einreise mit dem Spätaussiedler, seinem Ehegatten und dem Spätaussiedlerabkömmling ermöglicht wird.

Hierbei ist davon auszugehen, dass gemäß § 4 BVFG der Spätaussiedlerbewerber, sein Ehegatte und seine Abkömmlinge den Status von Deutschen i. S. v. Art. 116 GG in dem Moment erlangen, in dem sie in der Bundesrepublik Aufnahme gefunden haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Betroffenen das Aussiedlungsgebiet mit dem Aufnahmebescheid verlassen haben, in das Bundesgebiet eingereist sind und sich hier auf Dauer niedergelassen haben. Das erfolgt im Regelfall mit der Meldung in der Aufnahmeeinrichtung. Ist dieses so beschriebene „Aufnahmefinden“ durch den Spätaussiedler, seinen Ehegatten und seine Abkömmlinge abgeschlossen, sind sie Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG und gemäß § 28 AufenthG ist der Familiennachzug zu ihnen möglich. Zur Ausschöpfung der 90 Tage Geltungsdauer des Schengenvisums durch die miteingereisten sonstigen Familienangehörigen wird es dabei im Normalfall gar nicht kommen.

Dahingehende mögliche Bedenken, das Schengenvisum könnte nicht dazu dienen, den Daueraufenthalt zu ermöglichen, sind sachlich zutreffend, hindern jedoch nicht das im konkreten Fall vorgeschlagene Verfahren. Es ist nämlich davon auszugehen, das die sonstigen Familienangehörigen zunächst tatsächlich nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in das Bundesgebiet einreisen, denn sie können ja nicht wissen, ob der Spätaussiedlerbewerber, sein Ehegatte und seine Abkömmlinge in der Bundesrepublik auch die rechtlichen Voraussetzungen der Aufnahme erfüllen. Wegen der in der Regel sehr engen Verbundenheit in Spätaussiedlerfamilien ist nicht anzunehmen, dass die sonstigen Familienangehörigen von vornherein und unbedingt den Daueraufenthalt auch für den Fall anstreben, dass die Bezugspersonen wieder ausreisen müssen. Erst wenn klar ist, dass der Spätaussiedlerbewerber und seine Kernfamilie im Bundesgebiet Aufnahme gefunden haben, kann davon ausgegangnen werden, dass auch die sonstigen Familienangehörigen sich zum Daueraufenthalt entschließen. Dann kann gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV aber unmittelbar das Schengenvisum in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Sonstige Familienangehörige des Spätaussiedlerbewerbers selbst, seines Ehegatten oder des Spätaussiedlerabkömmlings (Onkel, Tante, Schwiegereltern etc.) können von dieser Regelung nicht profitieren. Für die ist auch nicht die gemeinsame Einreise mit Besuchsvisum möglich.

Eine Einreise zum Familiennachzug ist in diesen Fällen nur mit einem Visum zum Daueraufenthalt mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Eine solche Zustimmung kann gemäß § 36 AufenthG nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gegeben werden.

Ich bitte Sie entsprechend zu verfahren.

1 Dieser Erlass wurde im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes redaktionell überarbeitet

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