Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 21/04 (RS 21/04)

Historische Fassung

Unterrichtsvorgaben „Wirtschafts- und Sozialkunde, Politische Bildung, Politische Bildung/Wirtschaftslehre“ (Nummer des Plans 502001.04) für die Schulformen Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule und Fachschule

1. Gültigkeit für Bildungsgänge

Die Unterrichtsvorgaben „Wirtschafts- und Sozialkunde, Politische Bildung, Politische Bildung/Wirtschaftslehre“ (Nummer des Plans 502001.04) sind verbindliche Grundlage des Unterrichts in den Bildungsgängen der

1.1 Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung

1.2 Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung

1.3 Berufsfachschule zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form

1.4 Berufsfachschule zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht

1.5 Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I

1.6 Fachoberschule zum Erwerb der Fachhochschulreife

1.7 Fachschule zum Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses.

2. Zugänglichkeit und Aufbewahrung

2.1 Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien zugänglich zu machen.

2.2 Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind sie fünf Jahre aufzubewahren. Danach können Sie formlos vernichtet werden.

3. Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die sich nach In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens im zweiten Ausbildungsjahr befinden, wird der Unterricht gemäß Nummer 1 unter 1.1 bis 1.6 genannten Bildungsgängen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben „Hinweise für die Gestaltung des Unterrichts Politische Bildung/Wirtschaftslehre“ (Nummer des Plans 4278) erteilt.

4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

4.1 Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft

4.2 Mit In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Nr. 53/97 vom 22. August 1997 (ABl. MBJS S. 756) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. August 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 13], S. 479
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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