Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 12/04 (RS 12/04)

Historische Fassung

Benennung von Lehrkräften zur Berufung in einen Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer gemäß § 37 Abs. 3 BBiG oder der Handwerkskammern gemäß § 34 Abs. 4 HwO

  1. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestimmt gemäß § 37 Abs. 3 BBiG oder gemäß § 34 Abs. 4 HwO, dass die Oberstufenzentren gemäß den Anforderungen der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern die Lehrkräfte zur Berufung in Prüfungsausschüsse gemäß § 36 BBiG oder gemäß § 33 HwO benennen.
  2. Die von den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern (zuständige Stellen) zu errichtenden Prüfungsausschüsse teilen die Anforderungen zur Benennung von Lehrkräften unmittelbar den gemäß der jeweils geltenden Anlagen 1 und 2 der Landesschulbezirksverordnung zu beteiligenden Oberstufenzentren mit.
  3. Sind mehrere Oberstufenzentren im Bezirk der zuständigen Stelle zu beteiligen, erfolgt zwischen diesen nach Maßgabe der Anzahl der zu berufenden Lehrkräfte eine einvernehmliche Abstimmung über die zu benennenden Lehrkräfte. Erfolgt keine Einigung so entscheidet das staatliche Schulamt. Die Beschlüsse zur Benennung von Lehrkräften sind gemäß § 94 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu fassen.
  4. Werden die Lehrkräfte nicht in der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist benannt, so machen diese von ihrem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 37 Abs. 3 BBiG Gebrauch.
  5. Für noch im Jahr 2004 zu errichtenden Prüfungsausschüsse sind die Beschlüsse gemäß § 94 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in den Oberstufenzentren in der Vorbereitungswoche des Schuljahres 2004/05 zu fassen. Die zuständigen Stellen teilen die Anforderungen den Oberstufenzentren noch vor dem Ende des Schuljahres 2003/04 mit.
  6. Das Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Juni 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 318
Außer Kraft getreten am 1. März 2006 durch Rundschreiben vom 17. Februar 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 3], S. 139

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