Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 30/03 (RS 30/03)

Historische Fassung

Zahlung einer Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwand

Aufgrund des § 17 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I 1621) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322,3329) ergehen für die Bediensteten des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und dessen Geschäftsbereichs folgende Regelungen:

1. Dienstreisenden, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten anstelle der Regelsätze nach § 9 des BRKG eine Aufwandsvergütung, in der unter 1.2 genannten Höhe.

Geringere Aufwendungen für die Verpflegung entstehen im Regelfall dann, wenn die Dienstreisenden nicht auf die Einnahme der Verpflegung in einer Gaststätte angewiesen sind. Dies ist der Fall, wenn die Einnahme der Mahlzeiten zu einem gegenüber der Gaststättenverpflegung verbilligten Preis (z. B. in einer Kantine oder der Möglichkeit zur Selbstversorgung während der Dienstreise) möglich ist.

Da auf den Liegenschaften der nachfolgend genannten Dienststätten bekanntermaßen ein Kantine betrieben wird, ist bei Dienstreisen zu diesen Dienststätten eine gegenüber den Regelsätzen nach § 9 BRKG reduzierte Aufwandsvergütung zu zahlen:

  • Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
  • Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg,
  • Sozialpädagogisches Fortbildungswerk,
  • Landesjugendamt Brandenburg.

Sollte bei anderen als den v. g. auswärtigen Geschäftsorten ebenfalls die Möglichkeit zur verbilligten Einnahme der Verpflegung gegeben sein, ist dies vom Dienstreisenden in der Reisekostenrechnung anzugeben. In diesen Fällen ist ebenfalls eine reduzierte Aufwandsvergütung zu zahlen.

2. Höhe der Aufwandsvergütung

Die Höhe der Aufwandsvergütung richtet sich nach der Dauer der Dienstreise, die sich gemäß § 7 BRKG nach der Abwesenheitszeit von der Wohnung bzw. der Dienststelle bemisst.

Die Höhe der Aufwandsvergütung beträgt bei der Dauer einer Dienstreise

von 8 Std. - unter 10 Std.3,- €
von 10 Std. - unter 14 Std.6,- €.
von 14 Std. - unter 24 Std.9,- €.
von 24 Stunden12,- €

3. Dieses Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Oktober 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 10], S. 335
Außer Kraft getreten am 29. Dezember 2006 durch Rundschreiben vom 10. November 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 12], S. 723

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen