Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 29/03 (RS 29/03)

Historische Fassung

Verbindliche curriculare Vorgaben für den Zusatzkurs “Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch” (Nr. des Plans 501007.03) zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

  1. Die verbindlichen curricularen Vorgaben für den Zusatzkurs “Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch” (Nr. des Plans 501007.03) zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen ergänzen die Unterrichtsvorgaben zur Erprobung “Deutsch” (Nr. des Plans 581001.99) für die Bildungsgänge der Fachoberschule und legen die verpflichtend zu bearbeitenden Inhalte die verbindlichen Anforderungen fest. Sie sind Grundlage für den Unterricht.
  2. Diese verbindlichen curricularen Vorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen.
  3. Soweit diese verbindlichen curricularen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden, sind sie noch fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  4. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. September 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 10], S. 334
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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