Historische Fassung
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2001
Mitwirkungspflichten der Antragsteller im Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
Historische Fassung
hier: Vorlage von Katasterunterlagen/Eigentumsnachweisen zum Vertragsgegenstand bis 1933
Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
Das Genehmigungsverfahren nach der GVO ist ein Verwaltungsverfahren. Soweit die GVO keine eigenen, verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) anzuwenden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich § 24 (Amtsermittlung), § 26 (Beweiserhebung) und § 4 (Amtshilfe) VwVfGBbg.
Bei Anträgen auf Erteilung der Genehmigung nach der GVO sind durch den Antragsteller die Unterlagen vorzulegen, die das zu genehmigende Rechtsgeschäft dokumentieren und den Vertragsgegenstand ausreichend konkretisieren. Hierbei handelt es sich regelmäßig um den notariell beurkundeten Vertrag für Fälle des § 2 Abs. 1 Satz 1 GVO, der Angaben zur grundbuch- und katastermäßigen Bezeichnung des Vertragsgegenstandes enthält. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Unterlagen zum Vertragsgegenstand zur Verfügung stellt, sind diese durch die Genehmigungsbehörde in die Sachermittlung einzubeziehen. Die Forderung der Beibringung zusätzlicher Unterlagen wie Grundbuchauszüge, Katasterunterlagen und Nachweise zur Eigentumsrückverfolgung bis 1933 als Voraussetzung für die Antragstellung oder Bearbeitung des Antrages nach der GVO ist gegenüber dem Antragsteller unzulässig. Vielmehr sind diese Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu beschaffen. Sofern dabei Kosten entstehen, hat die Genehmigungsbehörde dafür aufzukommen. Dem Antragsteller darf im Falle der Erteilung einer GVO-Genehmigung nur die Gebühr nach GVOGebV auferlegt werden.
Zur Vermeidung von Kosten auf Grund von Ermittlungen im Bereich der Katasterverwaltung weise ich auf den Erlass meines Hauses in Vermessungs- und Katasterangelegenheiten vom 19.02.2001, Az.: III/2.11-32-40, hin. Danach sind die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum 31.12.2005 von Gebühren nach der VermGebKO befreit, sofern sie notwendige Angaben im Zusammenhang mit der Klärung offener Vermögensfragen aus dem Liegenschaftskataster eigenständig entnehmen oder das Katasteramt Leistungen auf Grund schriftlicher Anfragen erbringt. Ich gehe davon aus, dass eine entsprechende Kooperation der GVO-Genehmigungsstelle mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb einer Kreis-/Stadtverwaltung möglich ist. Dies um so mehr, als die GVO-Genehmigungsstellen in einigen Verwaltungen strukturell dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zugeordnet sind.
Ich bitte, die oben genannte Rechtslage zu beachten.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 26. Juni 2001 | ||
| Außer Kraft getreten am 19. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 03/2014 vom 19. Dezember 2014 | ||
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