Historische Fassung Neufassung der Richtlinie für den Aufstieg gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung vom 13.09.2004
Historische Fassung
Bewährungszeit für die Aufstiegsbeamten im Sinne des § 30 Abs. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)
Im Zusammenhang mit der Neufassung der Richtlinie für den Aufstieg gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung vom 13.09.2004 bitte ich, hinsichtlich der Bewährungszeit für die Aufstiegsbeamten und der abschließenden Feststellung der Laufbahnbefähigung Folgendes zu beachten:
Nach § 30 Abs. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) darf den Aufstiegsbeamten ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens sechs Monate.
Die Bewährungszeit beginnt nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit mit dem Bestehen der Aufstiegsprüfung mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§§ 186 ff. BGB).
Die Bewährungszeit ist entsprechend zu verlängern, wenn durch Urlaub oder Erkrankungen Unterbrechungen auftreten, die insgesamt länger als 14 Tage dauern.
Zum Ende der Bewährungszeit - 4 Wochen vor Ablauf - ist dem Ministerium der Finanzen - Personalreferat - die abschließende Äußerung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Aufstiegsbeamten vorzulegen. Diese Äußerung muss insbesondere erkennen lassen, ob der Aufstiegsbeamte/die Aufstiegsbeamtin sich in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Neben der Aussage über die fachliche Qualifikation soll auch hervorgehen, ob der Aufstiegsbeamte/die Aufstiegsbeamtin Initiative, Entschlussfreude und Tatkraft gezeigt hat und ob er/sie Überzeugungskraft besitzt. Die Äußerung endet mit einer zusammenfassenden Würdigung je nach Grad der Bewährung:
- „Es ist zu erwarten, dass der/die....ein/eine geeignete/r Sachbearbeiter/in werden wird.“
- „Es ist nicht zu erwarten, dass der/die ...ein/eine geeignete Sachbearbeiter/in werden wird.“
Nach dem vorliegenden Einverständnis des Ministeriums der Finanzen fertigt das Ausbildungsfinanzamt einen Bewährungsvermerk gemäß Nr. 7.2 2. Spiegelstrich BeurtVV und trifft damit die laufbahnrechtliche Feststellung der Bewährung. Dieser Bewährungsvermerk ist dem Aufstiegsbeamten/der Aufstiegsbeamtin zur Kenntnis zu geben und zur Personalakte zu nehmen.
Die Ernennung des Aufstiegsbeamten/der Aufstiegsbeamtin in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgt nach Zuweisung einer entsprechenden Stelle durch das Ministerium der Finanzen nach der Verordnung über die beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF - BZVMdF) durch das Ausbildungsfinanzamt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 2004 | ||
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