Historische Fassung Rundschreiben 25/03 (RS 25/03)
Historische Fassung
Unterrichtsvorgaben “Helferin/Helfer im Gastgewerbe” - zweijährige Ausbildung - (Nr. des Plans 50147720.03) für den Bildungsgang der Berufsschule
- Die Unterrichtsvorgaben “Helferin/Helfer im Gastgewerbe” (Nr. des Plans 50147720.03) bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichtes in der Berufsschule der zweijährigen Ausbildung für Berufe nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes und § 42 b der Handwerksordnung.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur facherübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen.
- Soweit diese Unterrichtsvorgaben außer Kraft gesetzt werden, sind sie noch drei Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
- Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. September 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S. 305 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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