Historische Fassung Rundschreiben 02/03 (RS 02/03)
Historische Fassung
Unterstützung der Eltern durch die Schule bei in den kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken des Landes Brandenburg stationär behandelten Schülerinnen und Schülern
1. Umfang der Unterstützung durch die bisher besuchte Schule
1.1 Allgemeines
Eltern, deren Kinder in kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken des Landes Brandenburg stationär behandelt werden, sind auch während des Aufenthalts in der Kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik durch die bisher besuchte Schule gemäß § 46 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen schulischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Unterstützung umfasst insbesondere die regelmäßige Information über die fortlaufenden Inhalte des Unterrichts.
1.2 Informationen für die kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken
Kinder- und jugendpsychiatrische Kliniken bedürfen in der Regel für eine Behandlung Informationen über die bisherige schulische Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Zur Erfassung dieser Informationen übergeben die Kinder- und jugendpsychiatrische Kliniken den Eltern in Regel Formblätter (Anlage 1 und 2). Soweit sich Eltern in diesem Zusammenhang an die Schule wenden, sind Ihnen soweit möglich die entsprechenden Informationen zu geben. Die Schule ist insbesondere verpflichtet, die Eltern bei dem Ausfüllen des Fragebogens gemäß Anlage 1 zu unterstützen. Auf Wunsch der Eltern ist der Fragebogen gemäß Anlage 2 durch die Klassenlehrkraft auszufüllen. Diese kann sich hierzu mit den übrigen Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, beraten.
1.3 Datenschutz
§ 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes und die Maßgaben der Datenschutzverordnung Schulwesen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule. Die in den Formblättern verarbeiteten persönlichen Daten dienen ausschließlich der Unterstützung und Information der Eltern gemäß § 46 des Brandenburgischen Schulgesetzes, welche eigenverantwortlich über die Weitergabe an die Kinder- und jugendpsychiatrische Kliniken entscheiden. Von den Formblättern sind insbesondere keine Kopien für die Schülerakte zu fertigen.
2. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. März 2003 in Kraft und am 28. Februar 2008 außer Kraft
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 28. Februar 2008 durch Zeitablauf vom 2. Januar 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 1], S. 11 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 2. Januar 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 1], S. 11 | |
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