Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Sicherheitsgruppe Justizvollzug

Historische Fassung

I.

1. Ziele und Aufgaben der Sicherheitsgruppe Justizvollzug

Es ist eine Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Landes Brandenburg eingerichtet, mit dem Ziel, die Sicherheit in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten zu erhöhen.

Die Sicherheitsgruppe

  • führt Maßnahmen in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt (Anstalten) im Auftrag des Ministeriums der Justiz (MdJ) durch,
  • unterstützt das MdJ und die Anstalten bei der Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben,
  • sensibilisiert das Sicherheitsbewusstsein der Bediensteten.

Zu den Aufgaben der Sicherheitsgruppe gehören insbesondere:

  • Beratung des MdJ und der Anstaltsleiter in Sicherheitsfragen,
  • Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten,
  • Aufzeigen von baulichen, technischen und organisatorischen Sicherheitsmängeln in den Anstalten,
  • Überprüfung von sicherheitsrelevanten Dienstvorschriften sowie deren Einhaltung,
  • Überprüfung von sicherheitsrelevanten Bereichen in den Anstalten,
  • Mitwirkung bei der Auswertung und Aufarbeitung von Sicherheitsstörungen, besonderen Sicherheitslagen und außerordentlichen Vorkommnissen,
  • Mitwirkung bei Transporten von besonders gefährlichen Gefangenen,
  • Mitwirkung bei der Beschaffung sicherheitsrelevanter Ausrüstung für die Anstalten.

2. Organisation

Der Sicherheitsgruppe gehören bis zu vier hauptamtliche und ca. 15 nebenamtlich Bedienstete aus möglichst allen Anstalten des Landes an. Die Mitglieder sollen

  • über aufgabenbezogene besondere Fähigkeiten verfügen,
  • Vollzugserfahren,
  • sensibel für Sicherheitsprobleme,
  • für die Arbeit in der Sicherheitsgruppe motiviert und fortbildungsbereit,
  • teamfähig sein.

Die Mitglieder werden durch das MdJ nach Anhörung der jeweiligen Anstaltsleiter befristet auf fünf Jahre bestellt. Hauptamtlicher Leiter der Sicherheitsgruppe soll ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sein. Die hauptamtlichen Mitglieder sollen nach Ablauf einer einjährigen Probezeit bestellt werden. Die Gesamtzeit der Bestellung ändert sich dadurch nicht. Die Bestellung zum Mitglied der Sicherheitsgruppe kann verlängert werden.

Die nebenamtlich tätig werdenden Mitglieder können mit bis zu 20 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zur Tätigkeit in der Sicherheitsgruppe herangezogen werden. Der Einsatz in der Sicherheitsgruppe hat grundsätzlich Vorrang vor der sonstigen dienstlichen Tätigkeit der nebenamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe.

Die Sicherheitsgruppe hat ihren Dienstsitz bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Ihr werden die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel zweckgebunden über den Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zur Verfügung gestellt.

Die hauptamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe unterstehen dienstrechtlich dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Die Fachaufsicht wird durch das Ministerium der Justiz ausgeübt.

Die nebenamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe unterstehen dienstrechtlich dem Leiter der jeweiligen Stammanstalt. Im Rahmen der Tätigkeit in der Sicherheitsgruppe ist den Mitgliedern gegenüber der Leiter der Sicherheitsgruppe weisungsbefugt.

3. Einsatz und Befugnisse der Sicherheitsgruppe

Die Sicherheitsgruppe wird im Auftrag des MdJ tätig. Die Verantwortung des Anstaltsleiters gemäß § 156 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz wird dadurch nicht berührt.

Der Einsatz erfolgt auf Weisung des MdJ gegenüber dem Leiter der Sicherheitsgruppe. Die Leiter der Anstalten können die Sicherheitsgruppe zu Einsätzen anfordern. Der Leiter der Sicherheitsgruppe entscheidet im Einvernehmen mit dem MdJ. Bei Gefahr im Verzuge entscheidet der Leiter der Sicherheitsgruppe selbst über den Einsatz und unterrichtet unverzüglich das MdJ.

Die Sicherheitsgruppe kann die Anstalten jederzeit betreten, alle Anstaltsbereiche aufsuchen und uneingeschränkt Unterlagen einsehen, soweit dies für den Einsatz erforderlich ist.

Der Anstaltsleiter wird durch das MdJ oder den Leiter der Sicherheitsgruppe vor einem Einsatz informiert, es sei denn, der besondere Charakter der Maßnahme steht dem entgegen.

Die Mitglieder der Sicherheitsgruppe weisen sich durch Vorlage eines Auftrages des Leiters der Sicherheitsgruppe aus. Der Anstaltsleiter ordnet die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Vollzugsmaßnahmen an.

Der Anstaltsleiter unterstützt die Sicherheitsgruppe. Hält der Anstaltsleiter wesentliche Anstaltsbelange durch die Tätigkeit der Sicherheitsgruppe für gefährdet und kann ein Einvernehmen mit dem Leiter der Sicherheitsgruppe über das weitere Vorgehen nicht hergestellt werden, ist die Entscheidung des MdJ herbeizuführen. Der Leiter der Sicherheitsgruppe ist dem Anstaltsleiter gegenüber nicht weisungsberechtigt.

Jeder Einsatz in einer Anstalt endet grundsätzlich mit einem Abschlussgespräch der Einsatzgruppe. Hieran nimmt in der Regel der Anstaltsleiter teil.

4. Niederschrift

Über jeden Einsatz wird eine Niederschrift gefertigt. Diese leitet der Leiter der Sicherheitsgruppe dem MdJ und dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.

Der Anstaltsleiter berichtet dem MdJ zu den festgestellten Mängeln und den ausgesprochenen Empfehlungen, insbesondere zu den von ihm in diesem Zusammenhang angeordneten Maßnahmen. Er übersendet dem Leiter der Sicherheitsgruppe eine Mehrfertigung seines Berichts.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 23. Mai 2002 (JMBl. S. 82) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Januar 2005

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 2005 JMBl/05, [Nr. 2], S. 10
Außer Kraft getreten am 1. August 2006 durch Allgemeine Verfügung vom 10. Juli 2006 JMBl/06, [Nr. 8], S. 96

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