Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 30/02 (RS 30/02)

Historische Fassung

Kostenerstattung bei Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung sowie für die Fach- und Schulberatung im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems (BUSS)

Bei der Erstattung von Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung sowie der Fach- und Schulberatung ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren:

1. Allgemeines

1.1 Die Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung (Anlage) liegt grundsätzlich im teilweise dienstlichen Interesse (§ 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes). Bei den entsprechenden Reisen handelt es sich um Fortbildungsreisen. Für die Kostenerstattung ist nach Nummer 3 zu verfahren.

1.2 Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen kann einzelfallweise

1.2.1 im ausschließlichen dienstlichen Interesse liegen oder angeordnet werden; in diesen Fällen sind die Beschäftigten abzuordnen, sofern sie nicht zuzuweisen sind, die Kostenerstattung richtet sich nach der Trennungsgeldverordnung (TGV);

1.2.2 im überwiegenden persönlichen Interesse des Beschäftigten liegen; in diesen Fällen erfolgt keine Kostenerstattung.

1.3 Die Zuständigkeit für Einzelentscheidungen gemäß Nummer 1.2 regelt sich gemäß Rundschreiben 20/01 in Verbindung mit VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung, soweit in diesem Rundschreiben nichts anderes geregelt ist oder die oberste Dienstbehörde für einzelne Maßnahmeprogramme oder Einzelveranstaltungen nichts anderes regelt.

1.4 Die Kostenerstattung für Maßnahmen zur Fortbildung und fachlichen Beratung der Lehrkräfte, die vom staatlichen Schulamt im Beratungs- und Unterstützungssystem (BUSS) für die Fach- und Schulberatung eingesetzt werden, sowie für Reisen zu Zwecken der Fach- und Schulberatung im Auftrag des staatlichen Schulamts richtet sich nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) für Dienstreisen.

1.5 Die Kostenerstattung für Honorarkräfte, die als Dozenten in der Fortbildung eingesetzt werden oder in der Fach- und Schulberatung tätig werden, richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Jugend und Sport (VV-Honorare) in der jeweils geltenden Fassung.

1.6 Für folgende Maßnahmen dürfen Kosten nach diesen Regelungen nicht erstattet werden:

1.6.1 nachqualifizierende Studiengänge sowie darauf bezogene Vorkurse und Intensivfortbildungen einschließlich Sonderprogramm „Weiterqualifizierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer“;

1.6.2 Austauschmaßnahmen im Rahmen von Partnerschaftsbeziehungen zwischen brandenburgischen und Schulen anderer Bundesländer oder Staaten;

1.6.3 Maßnahmen der schulinternen Fortbildung, soweit nicht nach Nummer 6 verfahren wird;

1.6.4 die als im Interesse der Lehrkräftefortbildung liegend anerkannten Maßnahmen anderer Träger in der Funktion von Ergänzungsangeboten zur staatlichen Fortbildung;

1.6.5 Bildungs- und Studienreisen.

2. Reisegenehmigende Stelle

2.1 Die Erstattungen gemäß der Nummern 1.1 bis 1.5 sind aus den Ausgabemitteln zu leisten und zu buchen, die der reisegenehmigenden Stelle zu Zwecken der Fortbildung der Bediensteten zur Bewirtschaftung übertragen wurden. Die zuständige reisegenehmigende Stelle bestimmt sich nach den Regelungen über Dienstreisen und Dienstgänge in den nachgeordneten Einrichtungen einschließlich der staatlichen Schulämter in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 In Ausschreibungen und Einladungen zu Fortbildungsmaßnahmen sowie den Teilnahmegenehmigungen sind die jeweils maßgeblichen Kostenerstattungsregelungen und die Stelle zu bestimmen, denen gegenüber die Kostenerstattung geltend zu machen ist. Andernfalls ist regelmäßig anzunehmen, dass die Kostenerstattung nach den Regelungen für Fortbildungsreisen durch die ausschreibende oder einladende Stelle erfolgt.

2.3 Eine Kostenerstattung kann ausschließlich aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Antrags sowie geeigneter Nachweise und Originalbelege erfolgen, soweit nicht aufgrund pauschaler Erstattungen nach den Nummern 3.1.1 und 3.3.2 die Nachweis- und Belegpflicht entfällt.

2.4 Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingegangen werden.

3. Kostenerstattung bei Fortbildungsreisen nach § 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes

3.1 Fahrkosten

3.1.1 Ungeachtet des genutzten Verkehrsmittels wird eine Pauschale in Höhe von 0,10 Euro pro Entfernungskilometer gewährt, eine Erstattung erfolgt jedoch erst ab einem Erstattungsbetrag in Höhe von 6 Euro. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden Kosten allerdings nur bis zur Höhe der tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Dabei sind die Beschäftigten verpflichtet, eine aus persönlichen oder dienstlichen Gründen erworbene Zeitkarte oder BahnCard oder die Möglichkeiten eines Großkundenabonnements der Dienststelle zu nutzen.

3.1.2 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen werden nicht gewährt.

3.2 Unterkunft

3.2.1 Kosten für Unterkunft können nur erstattet werden, wenn die Unterkunft notwendig wurde. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunftskategorie oder Einzelzimmer besteht nicht.

3.2.2 Wird den an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden Beschäftigten nicht von Amts wegen Unterkunft bereit gestellt, treten die Beschäftigten in Vorlage und machen die Kosten gegenüber der reisegenehmigenden Stelle geltend, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wurde oder sich wegen Nummer 2.3 ergibt.

3.2.3 Die Erstattung der notwendigen Auslagen richtet sich nach § 10 BRKG, erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten. Sofern Art und Ort der Unterkunft vom Maßnahmeträger nicht bestimmt sind, haben die Beschäftigten das Sparsamkeitsprinzip zu beachten.

3.2.4 Wird eine von Amts wegen bereit gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, sind Kosten für eine anderweitige Unterkunft nicht erstattungsfähig.

3.3 Verpflegung

3.3.1 Für schulinterne und Fortbildungsmaßnahmen, für die maßnahmeorganisatorisch eine tägliche An- und Abreise von vornherein vorgesehen ist, wird ein Zuschuss zu den Verpflegungskosten nicht gewährt.

3.3.2 Ansonsten wird den Beschäftigten ein Zuschuss zu den Verpflegungskosten gewährt. Der Zuschuss beläuft sich

3.3.2.1 für den An- und Abreisetag pauschal jeweils auf 2,50 Euro,

3.3.2.2 für jeden vollen Anwesenheitstag pauschal jeweils auf 5 Euro.

3.3.3 Darüber hinaus gehende Verpflegungskosten sind von den Beschäftigten selbst zu tragen. Teiltagegelder werden nicht gewährt.

3.3.4 Der Anspruch auf einen Zuschuss erlischt, wenn Verpflegung angeboten oder von Amts wegen bereit gestellt wird, die Beschäftigten diese jedoch nicht in Anspruch nehmen.

3.3.5 Der Wert der von Amts wegen unentgeltlich überlassenen Mahlzeiten ist entsprechend den Regelungen des § 12 Abs. 1 BRKG von den Beträgen des Verpflegungszuschusses einzubehalten. Ist dieser einzubehaltende Betrag höher als der Betrag des Verpflegungszuschusses, ist die Differenz als geldwerter Vorteil zu versteueren. In den Fällen, in denen kein Verpflegungszuschuss gezahlt wird, sind die unentgeltlich bereitgestellten Mahlzeiten mit dem jeweiligen Sachbezugswert zu versteuern. Die Meldung zur Versteuerung an die Zentrale Bezügestelle Cottbus (ZBB) erfolgt durch die abrechnende Stelle.

3.4 Sonstige Auslagen

3.4.1 Wurde von der zuständigen Stelle eine Maßnahme eines anderen Trägers als Ersatzangebot der staatlichen Fortbildung anerkannt, werden die Lehrgangsgebühren erstattet.

3.4.2 Darüber hinaus können Auslagen, die anlässlich der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen am Dienst- oder Wohnort des Beschäftigten oder am Veranstaltungsort entstehen, nicht erstattet werden.

4. Versicherungsrechtliche Auswirkungen

4.1 Die zuständige reisegenehmigende Stelle bestimmt das zu benutzende Verkehrsmittel.

4.2 Bei Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung kann das Vorliegen hinreichender Genehmigungsgründe für die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs immer dann angenommen werden,

4.2.1 wenn dadurch ein unmittelbar auf die Teilnahme bezogener Vertretungsaufwand oder Unterrichtsausfall vermieden oder verringert werden kann;

4.2.2 bei Teilnahme an Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung von Beschäftigten mit einem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. oder in anderen besonderen Einzelfällen, insbesondere Schwangerschaft.

4.3 Wird anstatt des von der zuständigen reisegenehmigenden Stelle bestimmten Verkehrsmittels das privateigene Kraftfahrzeug genutzt, sind Billigkeitsleistungen für Sachschäden ausgeschlossen.

4.4 Unfallversicherungsschutz und Unfallfürsorge richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches oder des Beamtenversorgungsgesetzes.

5. Ausschlussfristen

Die Auslagenerstattung für Fortbildungsreisen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der reisegenehmigenden Stelle schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der jeweiligen Reise. Ungeachtet dessen ist mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass die Beschäftigten Erstattungsanträge möglichst zeitnah und im laufenden Haushaltsjahr stellen.

6. Ausgestaltungsmöglichkeiten der staatlichen Schulämter

Im Rahmen der ihnen zu Zwecken der Fortbildung zur Bewirtschaftung übertragenen Mittel können die staatlichen Schulämter unter Einhaltung der Erstattungsobergrenzen gemäß Nummer 3 in Bezug auf Maßnahmen der schulinternen Fortbildung Abweichungen von Nummer 1.6.3 zulassen, wenn Schulen Verfügungsrechte über Mittel zu Zwecken der Lehrkräftefortbildung übertragen wurden und sofern der vom staatlichen Schulamt für die Schule festgelegte Ausgaberahmen nicht überschritten wird; ein Antrag der Schule auf Erhöhung des Ausgaberahmens kann damit nicht begründet werden.

7. Übergangsregelung

Reisen zu Zwecken der Fortbildung, die vor dem 1. Januar 2003 genehmigt oder angetreten wurden, sowie die Erstattungsansprüche der in den Nummern 3, 4 und 5 des Rundschreibens 5/97 genannten Personengruppen sind unter Beachtung der Ausschlussfrist und der in Nummer 6 des Rundschreibens 5/97 bezeichneten Kostenstellen nach den Bestimmungen des Rundschreibens 5/97 abzufinden. Für die gemäß Nummer 13 der Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Aufgaben des regional zuständigen staatlichen Schulamtes vom 31. März 2002 (ABl. MBJS S. 203) über den 31. Juli 2002 hinaus tätigen Moderatoren ist für Reisen, die ab dem 1. Januar 2003 genehmigt werden, nach Nummer 1.4 zu verfahren.

8. In-Kaft-Treten, außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und zum 31. Juli 2006 außer Kraft. Zugleich tritt das Rundschreiben 5/97 vom 16. Januar 1997 (ABl. MBJS S. 66) außer Kraft.

Anlagezu Rundschreiben 30/02 vom 13. November 2002

Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung

Fortbildungs- und Beratungsangebote

  • des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
  • der staatlichen Schulämter
  • des Pädagogischen Landesinstituts Brandenburg (PLIB) [Anmerkung der BRAVORS-Redaktion: zum Stand März 2005 das LISUM Brandenburg]
  • des Medienpädagogischen Zentrums Land Brandenburg (MPZ) [Anmerkung der BRAVORS-Redaktion: zum Stand März 2005 das LISUM Brandenburg]
  • der Arbeitsstelle Bildungsentwicklung Cottbus (ABC) am Niedersorbischen Gymnasium
  • des Sozialpädagogischen Fortbildungswerks (SPFW)
  • des Landesprüfungsamtes
  • des Landesjugendamtes
  • Informationspraktika gemäß VV-Informationspraktika

einschließlich Kooperationsmaßnahmen mit anderen Stellen

Fortbildungs- und Beratungsangebote

  • der anderen Ressorts der Landesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden und Einrichtungen
  • der Landesbetriebe
  • von Hochschulen des Landes Brandenburg und der anderen Bundesländer

sofern die Maßnahme nach Einschätzung der reisegenehmigenden Stelle der Erhaltung, Vertiefung und Weiterentwicklung der tätigkeitsbezogenen Kompetenzen dient.

Fortbildungs- und Beratungsmaßnahmen

  • weiterer Träger, sofern sie von der zuständigen Stelle als Ersatzangebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung anerkannt wurden.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. November 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 15], S. 774
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 9. Oktober 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 9], S. 404

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