Historische Fassung Rundschreiben 26/02 (RS 26/02)
Historische Fassung
Übertragung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die staatlichen Schulämter
hier: Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZV MBJS) vom 15.08.2002
Mein Rundschreiben 19/98 vom 28.04.1998
Anlagen (hier nicht abgedruckt)
1. Allgemeines
Mit der Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZV MBJS) wurde der Zielsetzung des Hauses Rechnung getragen, Aufgaben auf die staatlichen Schulämter abzuschichten. In diesem Zuge sind Zuständigkeiten, die aufgrund einzelner beamtenrechtlicher Vorschriften bisher der obersten Dienstbehörde vorbehalten waren, auf die staatlichen Schulämter übertragen worden (ein Exemplar ist in Anlage 1 beigefügt).
Gleichzeitig wurde aus systematischen Gründen die bisherige Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS mit der bisherigen Widerspruchszuständigkeitsverordnung MBJS zusammengeführt.
2. Rechtsgrundlagen und wesentliche Änderungen zu den bisherigen Regelungen
Gemäß Artikel 93 der Verfassung des Landes Brandenburgs ernennt und erlässt die Landesregierung die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis übertragen. Nach § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) kann die Landesregierung diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen. Davon hat die Landesregierung mit ihrer Ernennungsverordnung (ErnennV) Gebrauch gemacht. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 ErnennV sind die obersten Dienstbehörden ermächtigt worden, jeweils für ihren Bereich die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Stellen ihres Geschäftsbereiches zu übertragen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ErnennV erstreckt sich die Übertragungsermächtigung im Bereich des Schuldienstes ausnahmsweise auch auf die Beamten im Eingangsamt des höheren Schuldienstes (Studienräte der Besoldungsgruppe A 13) sowie auf die Ernennung von Beamten auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst für den höheren Schuldienst ableisten (Lehramtskandidaten).
Die Landesregierung hat sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ErnennV vorbehalten, dass alle Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 von ihr ernannt werden. Diese Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg und werden für die Landesregierung durch den Ministerpräsidenten durchgeführt und unterzeichnet. Alle Ernennungen bis zur Besoldungsgruppe A 15 werden dementsprechend durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt, sofern sie nicht von ihrem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat.
3. Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten auf die staatlichen Schulämter
3.1 Übertragung der Ernennungsbefugnis im Bereich des Schuldienstes (§ 1 BZV MBJS)
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BZV MBJS wird die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Lehrkräfte wie bisher in den darin beschriebenen Fällen durch die staatlichen Schulämter wahrgenommen. Der Leiter des staatlichen Schulamtes unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Er kann seinem ständigen Vertreter die Befugnis zur Ernennung gemäß § 1 Abs. 5 Sätze 4 und 5 ErnennV in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 2, Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 8 Abs. 1 und 2 der Rahmengeschäftsordnung staatliches Schulamt (RGOStSchA) übertragen; der ständige Vertreter unterzeichnet dann die Urkunden für den Unterzeichnungsberechtigten. Bei der Unterzeichnung der Ernennungsurkunden durch den bevollmächtigten Vertreter ist über der Unterschrift der Zusatz „in Vertretung“ zuzufügen.
Die Rückseite der Ernennungsurkunde, d. h. auf dem sog. Aushändigungsvermerk, unterschreibt derjenige, der die Urkunde tatsächlich aushändigt, mit dem Datum, an dem er sie aushändigt. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass der Aushändigungsvermerk mit dem tatsächlichen Tag der Aushändigung übereinstimmt.
Urkunden, die eventuell später wirksam werden sollen, das heißt Urkunden im Sinne von § 8 Abs. 1 LBG, erhalten auf der Titelseite der Urkunde die Worte:
„Mit Wirkung vom ...”.
Die Notwendigkeit für diese Form kann sich ergeben, wenn der Ernennungszeitpunkt auf einem Tag in der Zukunft liegt, an dem üblicherweise die Urkunde nicht ausgehändigt werden kann (zum Beispiel Beförderungstermin am Sonntag oder in Ferien).
Gemäß § 2 ErnennV gelten diese Festlegungen auch für die Übertragung höherwertiger Ämter, die keiner Ernennung nach § 7 in Verbindung mit § 77 LBG bedürfen (beförderungsgleiche Maßnahmen).
3.1.1 Verbleibende Zuständigkeit beim MBJS
Gemäß § 1 Abs. 1 BZV MBJS nehme ich nur Ernennungen von Lehrkräften vor, denen eine Funktion im Schuldienst nach den im Besoldungsrecht beschriebenen Beförderungsämtern übertragen werden soll. Mir sind daher sämtliche Lehrkräfte in der Funktion als Schulleiter, als stellvertretender Schulleiter oder als zweiter stellvertretender Schulleiter und im Besoldungsrecht ausgebrachte weitere Ämter mit Schulleitungsfunktion ab der Besoldungsgruppe A 12 (ggf. mit Amtszulage) zur Ernennung vorzulegen.
Daneben übe ich die Ernennungsbefugnisse aus bei Beförderungsämtern von Lehrkräften des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 14.
3.1.2 Zuständigkeit beim staatlichen Schulamt
Alle übrigen Ernennungen im Schulbereich, das heißt, bei sämtlichen Eingangsämtern und Beförderungsämtern von Lehrkräften ohne Schulleitungsfunktion in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie dem Eingangsamt in der Laufbahn des höheren Dienstes für das Amt des Studienrates werden von den staatlichen Schulämtern in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
Das gilt auch für künftige Funktionsinhaber, die schulaufsichtlich von mir bestätigt wurden, denen aber das höhere Amt aus laufbahnrechtlichen Gründen noch nicht übertragen werden darf und die zunächst erst zum Lehrer (ggf. in einem zu durchlaufenden Beförderungsamt als Lehrer der Besoldungsgruppe A 13) ernannt werden. Erst bei der Übertragung des höheren Amtes, bei dem sich aus der Amts- oder zusätzlichen Funktionsbezeichnung die höhere Funktion in der Schulleitung ergibt, bedarf es der Vorlage zu der von mir durchzuführenden Ernennung. Sollen Ernennungen in einem im Besoldungsrecht beschriebenen Beförderungsamt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BZV MBJS erfolgen, ohne dass damit eine in der Nummer 3.1.1 beschriebene Funktion verbunden ist, wird das Ernennungsrecht auch durch das jeweilige zuständige staatliche Schulamt wahrgenommen (Beispiele: Beförderungsämter der Fachlehrer; Beförderungsämter der Lehrer - mit einer Befähigung als Lehrer für untere Klassen, etc.).
3.1.3 Vorbereitende Maßnahmen
Alle vorbereitenden Maßnahmen einschließlich der Terminüberwachung im Hinblick auf die durchzuführenden Ernennungen werden von den staatlichen Schulämtern vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ernennungsbefugnis nicht übertragen wurde.
3.1.4 Schreibform der Urkunden und Einweisungsschreiben; Arbeitsmaterial Beamtenrecht
Gemäß § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes sind die staatlichen Schulämter untere Landesbehörden. Die Einweisungsschreiben und die Urkunden sind in der „Ich-Form“ auszufertigen. Das gilt im Übrigen für alle anderen beamtenrechtlichen Entscheidungen in gleicher Weise. Die Muster der Ernennungsurkunden sowie der Text der BZV MBJS und dieses Rundschreibens sind im Arbeitsmaterial Beamtenrecht enthalten.
Die Einweisungsschreiben werden in allen Fällen einer Ernennung von den staatlichen Schulämtern Schluss gezeichnet; das gilt auch für Einweisungsschreiben in den Ernennungsangelegenheiten, die in der Zuständigkeit des MBJS liegen.
3.2 Übertragung der Ernennungsbefugnis für weitere Laufbahnen (§ 1 BZV MBJS) - Erweiterung der Ernennungsbefugnis
Aufgrund des § 1 Abs. 3 BZV MBJS obliegt den staatlichen Schulämtern mit In-Kraft-Treten der Neufassung nunmehr auch die Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die als verwaltungsfachliches Personal im Dienst eines staatlichen Schulamtes tätig sind. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten ergeben sich insbesondere aus den Nummern 2 und 3 RGOStSchA sowie § 1 ErnennV.
Einzelheiten zur Ernennung dieses Personals bitte ich bei auftretenden Fragen unmittelbar mit dem Referat 13 zu klären.
3.3 Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter
Gemäß § 2 BZV MBJS sind den staatlichen Schulämtern weitere Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten übertragen worden, die bisher in meinem Zuständigkeitsbereich lagen.
Die Zuständigkeit in beamtenrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus § 4 LBG. Danach ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Diese Funktion ist nach der oben genannten Rahmengeschäftsordnung staatliches Schulamt auf die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen staatlichen Schulamtes übertragen worden. In den jeweiligen beamtenrechtlichen Einzelvorschriften sind Festlegungen enthalten, in denen die Zuständigkeit auf die oberste Dienstbehörde verlagert wurde. Dieses Recht kann in einigen Fällen von der obersten Dienstbehörde wiederum auf die Dienstvorgesetzten (staatlichen Schulämter) delegiert werden. Davon habe ich mit dem im § 2 BZV MBJS beschriebenen Katalog Gebrauch gemacht.
Ich bitte aber zu beachten, dass in jedem sonstigen Einzelfall geprüft werden muss, ob in der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschrift eine Einschränkung existiert, die die Zuständigkeit des staatlichen Schulamtes ausschließt oder die nicht durch § 2 BZV MBJS auf das staatliche Schulamt übertragen wurde (zum Beispiel Ausnahme von der Altersgrenze gemäß § 10 LBG - darf nur von der obersten Dienstbehörde vorgenommen werden; Ernennung von Lehrkräften in der Zuständigkeit meiner o. g. Ausführungen in Nummer 3.1.1; Versagung einer Aussagegenehmigung gemäß § 27 LBG, etc.).
Die im Übertragungskatalog genannten neuen Aufgaben dürften zu keinen größeren Bearbeitungsschwierigkeiten in den Schulämtern führen. Insbesondere in der Übergangsphase auftretende Probleme, bitte ich unmittelbar mit mir zu klären. Der einzig schwierigere Bereich dürfte die Übertragung der in § 2 Nummer 4 BZV MBJS genannten Aufgaben darstellen (Sachschadensersatzregelung nach § 46 LBG im Rahmen von sog. Billigkeitsentscheidungen).
Ich werde in Kürze dazu das Arbeitsmaterial Versorgung um diesen Bereich erweitern. Bis dahin übersende ich Ihnen die Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, des BMI und des BMF (vgl. Anlage 3), die auch im Land Brandenburg Anwendung finden sowie die vom Ministerium der Finanzen (MdF) mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 verteilten besonderen Billigkeitsrichtlinien bei der Erstattung von Sachschäden an dienstlich benutzten privateigenen Kraftfahrzeugen des BMI (vgl. Anlage 4), zur weiteren Veranlassung. Die in den Schreiben des MdF vom 09.10.1991 (vgl. Anlage 5) und 16.08.1993 (vgl. Anlage 6) und deren ergänzenden Schreiben (vgl. Anlagen 7 und 8) erwähnten Anlagen (Billigkeitsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften zu § 32 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) sind in aktualisierter Form gesondert beigefügt, auf die Versendung der älteren Versionen habe ich verzichtet.
Zur Abgrenzung, ob es sich um eine Schadensersatzleistung nach § 46 LBG aus Fürsorgegründen handelt oder um eine Erstattungsleistung von Sachschäden im Rahmen eines Dienstunfalls nach § 32 BeamtVG, ist maßgebend, ob ein - wenn auch nur vorübergehender - Körperschaden eingetreten ist. Ist dieser eingetreten, so erfolgt die Behandlung über § 32 BeamtVG und die in der Anlage ebenfalls beigefügten Verwaltungsvorschriften zu § 32 BeamtVG des BMI (vgl. Anlage 2). Liegt kein Körperschaden vor, sind die oben genannten Billigkeitsrichtlinien heranzuziehen. Einzelfragen bitte ich unmittelbar mit mir unter dem o. g. Stellenzeichen 23.1 [Redaktionelle Anmerkung: Stellenzeichen jetzt 15.1] - Bearbeiter Herr Emshoff - zu klären.
Ich bitte noch zu beachten, dass für derartige Anträge mit In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 20019 in § 32 BeamtVG eine Ausschlussfrist von drei Monaten eingefügt wurde. Bisher war lediglich auf der Ebene der o. g. Richtlinien eine Sechsmonatsfrist festgelegt. Ich gehe davon aus, dass das Ministerium der Finanzen in Kürze dazu weitere Hinweise geben wird und bitte bei derartigen Grenzfällen um vorherige Abstimmung.
3.4 Befugnis zum Erlass von Widerspruchbescheiden und Klagebefugnis in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden liegt wie bisher gemäß § 4 Abs. 1 BZV MBJS bei der Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - soweit sie den Ausgangsbescheid erlassen hat (Bezügefestsetzung etc.). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den personalaktenführenden Dienststellen und der ZBB ergibt sich in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten aus der Bezügezuständigkeitsverordnung (BezZustV) sowie in Angelegenheiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aus der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung (BeamtVZV).
Damit verbleibt die Zuständigkeit in allen sonstigen beamtenrechtlichen Widerspruchsangelegenheiten bei mir. Die Schulämter haben mir daher nach wie vor alle Widersprüche gegen die von ihnen erlassenen Ausgangsbescheide mit Personalakten vorzulegen.
Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass mir die jeweiligen Widerspruchsverfahren entscheidungsreif vorgelegt werden. Dazu gehört insbesondere, dass von der Ausgangsbehörde in schriftlicher Form niederzulegen ist, aus welchen Gründen dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann und alle entscheidungserheblichen Unterlagen beigefügt werden. Dazu gehört auch, die im vorliegenden Widerspruch angegebenen Gründen sachlich - nicht unbedingt rechtlich - zu würdigen.
Sofern der Beamte mit seinem erhobenen Widerspruch neue Tatsachen oder bisher nicht erwähnte Argumente vorträgt, haben Sie sich damit auseinander zu setzen, ob der streitbefindliche Ausgangsbescheid von Ihnen zu ändern oder aufzuheben ist. Selbst in den Fällen, in denen der Widerspruch aus Ihrer Sicht weiterhin zurückzuweisen wäre, müssen Sie den gesamten Widerspruchsvortrag würdigen, damit ich im weiteren Widerspruchsverfahren darauf eingehen kann.
Nach § 5 BZV MBJS wird nunmehr die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in allen Fällen auf die staatlichen Schulämter - Rechtstellen - übertragen; das gilt auch für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
4. Übergangsregelungen, Sonstiges (§ 6 BZV MBJS)
Alle bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung der BZV MBJS noch bei mir eingegangenen Einzelfälle, die nach den bisherigen Regelungen in meine Zuständigkeit fielen, werden von mir noch abgeschlossen und dann den staatlichen Schulämtern zugeleitet. Alle nach In-Kraft-Treten eingehenden Angelegenheiten werde ich den staatlichen Schulämtern unter Hinweis auf die geänderte Zuständigkeit zurücksenden.
Mein Rundschreiben 19/98 wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. Oktober 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 13], S. 627 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Juni 2006 durch Rundschreiben vom 15. März 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 5], S. 268 | |
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