Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
1. Aufwendungen für die Tinnitus-Retraining-Therapie
2. Aufwendungen für den Tinnitus-Noiser

Historische Fassung
  1. Mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen - 15.5-3191-2 - vom 23. Juni 2000 wurde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ambulante Tinnitustherapie verneint, weil das Therapiekonzept als wissenschaftlich nicht anerkannt zu betrachten war. Zum damaligen Zeitpunkt waren auch die Aufwendungen für einen Tinnitus-Masker von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV).
    Mit der Fünfundzwanzigsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 20. Februar 2001 (ABl. S. 254) wurden die Aufwendungen für einen Tinnitus-Masker für beihilfefähig erklärt (in Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV gestrichen und in Nr. 1 eingefügt). Als Folge dieser Änderung stellte sich die Frage, ob es gerechtfertigt sei, die Aufwendungen für eine Tinnitus-Retraining-Therapie weiterhin beihilferechtlich abzulehnen.
    Die Tinnitus-Retraining-Therapie umfasst drei Elemente:
    1. Versorgung mit Tinnitus-Masker bzw. Tinnitus-Noiser
    2. spezielles Hörtraining, um die Habituation, d. h. die Gewöhnung an Geräusche zu fördern
    3. begleitende psychologische evt. auch psychotherapeutische Betreuung.

    Bei dem speziellen Hörtraining handelt es sich um eine Schulungsmaßnahme für chronisch Tinnitus-Kranke, bei der vermittelt wird, wie Geräusche wahrgenommen werden, und der Erkrankte lernt, mit dem Geräusch zu leben. Teilweise werden diese Schulungsmaßnahmen auch stationär durchgeführt.

    Nach neuesten Erkenntnissen können nunmehr die Aufwendungen für die vorgenannte Therapie als Einzelmaßnahme beihilferechtlich anerkannt werden, soweit die Behandlungen im Katalog der beihilfefähigen Aufwendungen enthalten sind (z. B. Verhaltenstherapie). Darüber hinaus können die Aufwendungen als Teil einer Komplextherapie nach § 6 Abs. 4 BhV berücksichtigt werden, ohne dass es einer näheren Überprüfung hinsichtlich der einzelnen Behandlungen bedarf, sofern die für die Anerkennung einer Komplextherapie notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

  2. Die Aufwendungen für einen Tinnitus-Noiser können ebenso anerkannt werden wie die Aufwendungen für einen Tinnitus-Masker.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. Mai 2004
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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