Historische Fassung Teilimplantiertes Hörsystem
Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften (BhV)
Bei o. g. Hilfsmittel handelt es sich - im Gegensatz zu den bisher bekannten Hörsystemen, in denen in beiden Ohren Implantate eingesetzt werden - um ein teilimplantiertes Hörsystem, das nur an einem Ohr eingesetzt wird. Gleichwohl soll eine Hörverbesserung an beiden Ohren erreicht werden, da der Schall durch Knochenleitung übertragen wird.
Die Aufwendungen für dieses Hilfsmittel können als beihilfefähig anerkannt werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. Oktober 2003 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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