Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Aufwendungen für die Alexander-Technik

Historische Fassung

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

Die Alexander-Technik beinhaltet eine Erlernung neuer anatomisch und neurophysiologisch sinnvoller Bewegungsmuster. Sie wurde begründet von F. M. Alexander in Australien.

Bei dieser Therapie sollen im Einzelunterricht vom Patienten die gewohnheitsmäßigen, zur Verspannung und Schmerzen führenden Bewegungsmuster erkannt und durch neu erlernte, gerichtete Bewegungen auf der Basis von Eigenbefehlen ersetzt werden. Entscheidend für diesen Lernprozess ist die zunehmende kinästhetische Sensibilisierung für Alexanders Entdeckung des Vorrangs der Beziehung zwischen Kopf, Hals und übrigem Körper. Der Patient setzt seinen Verstand ein, bewusste Befehle an die Teile des Körpers auszusenden, die bis dahin nicht kontrolliert werden können. Die Muskeln des Halses enthalten die Anweisung, loszulassen. Die nächste Anweisung gilt dem Kopf, der vorwärts und hoch gerichtet werden soll. Dann geht der Befehl an den Rücken, sich zu längen und zu weiten.

Indikationen sind Rückenbeschwerden und Haltungsinsuffizienz. Zur Erlangung eines fundierten Wissens und Umsetzung sind 20 bis 30 Sitzungen im Einzelunterricht notwendig.

Nach der Beschreibung ist davon auszugehen, dass diese Technik eine von vielen anderen darstellt, die mehr außerhalb der eigentlichen Physiotherapie angewandt werden. In Fachkreisen wird diese Therapie im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für sinnvoll erachtet, nicht jedoch zur Behandlung krankhafter Zustände, also außerhalb des eigentlich medizinisch Notwendigen. Insofern handelt es sich hierbei um eine Vorsorgemaßnahme. Da sie nicht in § 10 BhV aufgeführt ist, können deren Aufwendungen auch nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Oktober 2003
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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