Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verzeichnis der Heilkurorte nach § 8 Abs. 6 BhV

Historische Fassung

Beihilfen in Krankheit-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nach § 8 Abs. 6 BhV nur zulässig, wenn die Heilkur in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird. Das Heilkurorteverzeichnis (Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV) wird vom Bundesministerium des innern auf Vorschläge der Bundesländer herausgegeben. Hierbei kann eine zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Aufnahme in das Kurorteverzeichnis eintreten, weil das Bundesministerium des Innern nicht jede einzelne Änderung vornimmt, sondern aus verwaltungsökonomischen Gründen allgemein mehrere Vorschläge auf Änderung oder Ergänzung zukommen lässt.

Nicht jeder Hinweis aus anderen Ländern über Änderungen von Orten als Heilkurorte wird bekannt gegeben, sondern auf Anfrage werden darüber Auskünfte erteilt. Aus gegebener Veranlassung bitte ich Sie nochmals, in Zweifelsfällen, ob ein Kurort zur Aufnahme in das Heilkurorteverzeichnis gemeldet ist, bei mir den aktuellen Sachstand zu erfragen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. August 2002
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Oktober 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen