Historische Fassung Aufwendungen für die Pulsierende Signaltherapie
Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Die Pulsierende Signaltherapie gehört zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden, die nach § 6 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind.
Ich habe jedoch keine Bedenken, die Aufwendungen der PST als Magnetfeldtherapie - soweit die Voraussetzungen der Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 BhV erfüllt sind - anzuerkennen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 2002 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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