Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Aufwendungen für die Pulsierende Signaltherapie

Historische Fassung

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

Die Pulsierende Signaltherapie gehört zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden, die nach § 6 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind.

Ich habe jedoch keine Bedenken, die Aufwendungen der PST als Magnetfeldtherapie - soweit die Voraussetzungen der Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 BhV erfüllt sind - anzuerkennen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 2002
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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