Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beratung der Beihilfeberechtigten auf Antrag im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Ermittlung des Fortbildungsbedarfs für die Berater

Historische Fassung

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Beamte des Landes

In Anbetracht der langfristigen schwierigen Haushaltslage im Land Brandenburg, die u. a. bei einem insgesamt minimalen Personal- und Haushaltsmitteleinsatz ein maximales Ergebnis fordert, war es bereits in der Aufbauphase aus wirtschaftlichen Gründen und Gründen der hinreichenden Spezialisierung zwingend notwendig, die Beihilfenbearbeitung - wie bereits geschehen - leistungsfähigen Arbeitseinheiten, also der Zentralen Bezügestelle zentral zu übertragen. Nach den Erkenntnissen, u. a. auch des BRH, sind nur diese langfristig in der Lage, mit DV-Unterstützung zu optimalen Erledigungszahlen zu kommen.

Im Rahmen dieser Beihilfenbearbeitung erfolgt im Regelfall auch die unmittelbare spezielle, persönliche und fallbezogene Beratung und Information des Beihilfeberechtigten im Einzelfall zu den Fürsorgeleistungen des Dienstherrn in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen aufgrund der Beihilfevorschriften (BhV) durch diese mit der Beihilfensachbearbeitung befasste Zentrale Landesbeihilfestelle.

Die Vertraulichkeit der Beihilfedaten bzw. die Sicherung des Persönlichkeitsschutzes des Beihilfeberechtigten und der Familienangehörigen hat dabei einen hohen Stellenwert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine Konkretisierung im sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebieten es, dass sämtliche Beihilfedaten grundsätzlich nur den mit der Beihilfensachbearbeitung befassten Stellen (s. oben) zugänglich bleiben.

Sie fordern darüber hinaus ein generelles Verbot, Beihilfedaten zu anderen als Beihilfezwecken zu verwerten. Die Nichtbeachtung der Vorschriften in § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 BhV würde gegen das Gebot der Amtsverschwiegenheit des § 25 Landesbeamtengesetz (LBG) verstoßen und unter den Voraussetzungen des § 43 LBG als Dienstvergehen geahndet werden können. Eine strafrechtliche Verfolgen nach § 203 Abs. 2 StGB ist möglich.

Wie im Rahmen der Grundsatzentscheidung erörtert, schließt dies jedoch nicht aus, dass die personalbearbeitenden Dienststellen als Abfluss der Fürsorgepflicht vor Ort unter Beachtung der o. a. Bestimmungen selbstverständlich ergänzend eine Beratungsfunktion auf Antrag des Beihilfeberechtigten auch zur Entlastung der ZBB wahrzunehmen bzw. vorzuhalten haben.

Als Hilfen hierzu werden die Beihilfevorschriften in der jeweils geltenden Fassung ggf. ergänzende Informationen durch Rundschreiben und Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht oder separat den personalbearbeitenden Dienststellen zur Verfügung gestellt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Juli 1992
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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