Historische Fassung Behandlungen durch Sprachtherapeuten
Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Der Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat in seiner Sitzung vom 19. bis 21. Juni 2001 zu o. g. Thema Folgendes erörtert:
Eine Heilbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV ist nur beihilfefähig, wenn eine vom Arzt verordnete medizinischen Maßnahme aus Anlass einer Krankheit von einer der in dieser Vorschrift genannten Personen (Angehörige der sog. Heilhilfsberufe) erbracht wird.
Sprachtherapeuten gehören bisher nicht zum Kreis der beihilferechtlich anerkannten Heilhilfsberufe. Für den Fall der Anerkennung dieser Berufsgruppe, die bislang nicht über eine staatlich anerkannte Ausbildung verfügt, wären Folgeforderungen anderer Behandler zu erwarten.
Im Land Nordrhein-Westfalen haben Sprachtherapeuten die Möglichkeit, eine eingeschränkte Erlaubnis als „Heilpraktiker (Sprachtherapie)“ zu erlangen. Diese Erlaubnis bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der Sprachtherapie. Andere Erkrankungen dürfen von diesen Personen nur behandelt werden, wenn sie sich der üblichen Heilpraktikerprüfung unterzogen haben und in Besitz einer uneingeschränkten Erlaubnis sind. Nach den Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverordnung 10.8 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO) werden daher Leistungen von Sprachtherapeuten mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis, die sie in ihrem Fachgebiet erbringen, als beihilfefähig anerkannt.
In Brandenburg besteht für Sprachtherapeuten keine Möglichkeit, eine entsprechende Heilpraktikererlaubnis zu erwerben.
Der Ausschuss ist weiterhin einvernehmlich der Auffassung, dass grundsätzlich nur Heilbehandlungen von Behandler, die über eine staatlich anerkannte Berufsausbildung verfügen, als beihilfefähig anerkannt werden können.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 22. Oktober 2001 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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