Historische Fassung Durchführungshinweise zur Ziffer 860 der GOÄ
Historische Fassung
Die Ziffer 860 der GOÄ ist abrechenbar bei der Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen.
Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, dass in der Verhaltenstherapie (Nr. 3 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) die Erhebung der biographischen Anamnese nicht nach Ziffer 860 GOÄ abrechenbar ist. Der Umstand ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Ziffer 860 GOÄ.
Ich bitte um entsprechende Beachtung.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 8. Juni 2001 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 | ABl./06, [Nr. 21], S. 390 | |
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