Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für Arzneimittel

Historische Fassung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BhV sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Grund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. Ferner sind die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nur unter den in den Arzneimittelrichtlinien beschriebenen Voraussetzungen beihilfefähig.

Einzelheiten über die gesetzlichen Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus dem Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen vom 16. März 2004, geändert am 15.06.2004, der unter www.g-ba.de einsehbar ist. Dort ist u. a. Folgendes festgelegt:

  • Nr. 16 die apothekenpflichtigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die ausnahmsweise bei bestimmten Indikationen verordnet werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
  • Nr. 17 die von der Versorgung ausgeschlossenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V)
  • Nr. 18 die von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel, bei deren Anwendungen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sog. Lifestylemittel (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V)

Weitere Verordnungsausschlüsse auf Grund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V, die in Nummer 19 des o. g. Beschlusses erwähnt werden („unwirtschaftliche Arzneimittel“), sind von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV nicht erfasst; deshalb wurde von einem Abdruck abgesehen. Diese Arzneimittel werden vom Bundesministerium des Innern nach § 6 Abs. 5 BhV gesondert festgelegt. Die bisher hierzu bereits festgelegten Arzneimittel wurden inzwischen in die Liste der o. g. „Lifestylemittel“ überführt, so dass die Liste derzeit unausgefüllt ist. Näheres hierzu wird in den Hinweisen zu den Beihilfevorschriften geregelt werden.

Um Beachtung wird gebeten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. September 2004
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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