Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 15/99 (RS 15/99)

Historische Fassung

Beförderungen und Höhergruppierungen

hier: Beförderungsämter nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (BbgBesG), mit denen keine Funktionsämter verbunden sind

1. Allgemeines

Dieses Rundschreiben gilt für alle Beförderungsämter, die nachstehend unter Nummer 2 aufgeführt sind und regelt die Voraussetzungen für die Übertragung eines Beförderungsamtes nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz bzw. die vergleichbare Höhergruppierung von Angestellten.

Nach § 12 Abs. 1 LBG1 sind Ernennungen (hier: Beförderungen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 LBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 LBG) u. a. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Diese Beförderungen oder Höhergruppierungen sind jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der zugewiesenen Planstellen bzw. Stellen möglich.

Die Einweisung in die höhere Planstelle ist gem. § 3 Abs. 1 BbgBesG frühestens vom 1. des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, möglich.

2. Personenkreis

2.1 Lehrer für untere Klassen

Für Lehrer

  • mit der Befähigung als Lehrer für untere Klassen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG2 stehen in der Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG drei Beförderungsämter zur Verfügung.

2.1.1 Das Amt des Lehrers

  • als Lehrer im allgemein bildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht
  • als Lehrer im Unterricht an Förderschulen

kann nach Fußnote 2 Absatz 1 bzw. Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 12 übertragen werden, wenn eine Ergänzungsprüfung für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I oder für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung bei jeweils entsprechender Verwendung nachgewiesen wird.

Ich verweise hierzu auf mein Rundschreiben Nr. 19/973, in dem ich die besoldungs- und tarifrechtlichen Folgen einer Ergänzungsprüfung bereits dargelegt habe und das auch weiter Anwendung findet.

2.1.2 Das Amt des Lehrers

  • als Lehrer im allgemein bildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht

kann darüber hinaus nach Fußnote 2 Absatz 2 zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG Lehrern für untere Klassen übertragen werden, wenn diese eine achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (01.07.1995) das 45. Lebensjahr vollendet haben. Hinsichtlich der Erfüllung dieser Voraussetzungen habe ich bereits in meinem Rundschreiben Nr. 3/984 ausführlich Stellung genommen. Darüber hinaus habe ich in diesem Rundschreiben bereits den Umfang und Inhalt der geforderten Fortbildungsmaßnahmen geregelt. Eine Beförderung kommt für diesen Personenkreis somit frühestens zum 1. August 1999 in Betracht.

2.2 Fachlehrer

Für Fachlehrer

  • im Unterricht an Förderschulen
  • im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen

nach den Fußnoten 1 und 2 zu Besoldungsgruppe A 11 BBesG sowie für
Lehrer

  • mit der Befähigung als Lehrer für untere Klassen

nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11 steht in Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG das Beförderungsamt
Fachlehrer

  • im Unterricht an Förderschulen oder im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen

nach Fußnote 1 zu dieser Besoldungsgruppe bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für ein allgemein bildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung bei jeweils entsprechender Verwendung zur Verfügung.

Auch für diesen Personenkreis verweise ich auf mein Rundschreiben Nr. 19/97, das weiterhin Anwendung findet.

2.3 Lehrkräfte an Förderschulen

Lehrer

  • als Lehrer im Unterricht an Förderschulen

nach den Fußnoten 4a und b zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG werden nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG im Wege der Beförderung in das Amt als Förderschullehrer eingestuft, wenn sie eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben. Eine Beförderung kommt daher frühestens zum 01.08.1999 in Betracht.

3. Dienstliche Beurteilung

Bei allen unter 2. aufgeführten Beförderungsmöglichkeiten ist vor Übertragung des Beförderungsamtes bzw. einer vergleichbaren Höhergruppierung von Angestellten eine dienstliche Beurteilung zu fertigen.

Für das Verfahren bei dienstlichen Beurteilungen findet mein Rundschreiben Nr. 3/995 Anwendung.

Mit der dienstlichen Beurteilung soll festgestellt werden, ob der/die betreffende Beschäftigte aufgrund der bisher erbrachten Leistungen für die bisherige Tätigkeit geeignet ist und auch zukünftig prognostisch festgestellt werden kann, dass mindestens dieselben Leistungen erbracht werden.

Eine Beförderung kommt in Betracht, wenn als Ergebnis der dienstlichen Beurteilung festgestellt wird, dass Eignung und Leistung mindestens noch den Anforderungen entsprechen (“ausreichend”).

Von einer Beförderung soll allerdings dann abgesehen werden, wenn festgestellt wird, dass die bisher erbrachten dienstlichen Leistungen erhebliche Mängel aufweisen. In diesen Fällen soll dem Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, die bestehenden Mängel zu beheben. Nach Ablauf eines Jahres ist dann erneut eine dienstliche Beurteilung zu fertigen und bei entsprechenden besseren Leistungen eine Beförderung vorzunehmen.

4. Angestellte Lehrkräfte

Die vorstehend genannten Regelungen finden entsprechende Anwendung auf angestellte Lehrkräfte.

Die Höhergruppierung erfolgt zum 1. des Monats, an dem die dienstliche Beurteilung und alle übrigen Beförderungsvoraussetzungen für eine Beförderung vorliegen.

5. Weitere Beförderungsämter

Für Beförderungsämter, die aufgrund von Funktionsämtern besoldungsrechtlich ausgebracht sind,

für Lehrer,

  • als Lehrer im allgemein bildenden Schulunterricht, soweit nicht anders eingereiht - nach Fußnote 3b zu Besoldungsgruppe A 12, die im Wege der Beförderung das Amt des Lehrers
  • als Lehrer im allgemein bildenden Schulunterricht ... nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 13 und nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13 das Amt des Studienrates erreichen können,

und

für Lehrer,

  • als Lehrer im allgemein bildenden Schulunterricht, ...
  • mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung

nach den Fußnoten 4 Abs. 2 bzw. 5 zu dieser Besoldungsgruppe eingestuft sind und die das Amt des Studienrates nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG erreichen können, werde ich in Kürze gesonderte Verfahrenshinweise erlassen.

1 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 24.12.1992 (GVBl. I S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1999) vom 21.12.1998 (GVBl. I S. 303)

2 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. August 1995 (GVBl. I Seite 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. I Seite 21)

3 Rundschreiben Nr. 19/97 vom 6. Mai 1997 (ABl. MBJS Seite 351)

4 Rundschreiben Nr. 19/97 vom 6. Mai 1997 (ABl. MBJS Seite 351)

5 Rundschreiben Nr. 3/99 vom 14. April 1999 (ABl. MBJS S. 191)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1999 Abl. MBJS/99, [Nr. 8], S. 262
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 248

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