Historische Fassung Rundschreiben 83/96 (RS 83/96)
Historische Fassung
Betreff: Unterrichtsvorgaben für den Bildungsgang der Förderschule für geistig Behinderte im Land Brandenburg
Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432)
- Für den Unterricht im Bildungsgang der Förderschule für geistig Behinderte sind die Unterrichtsvorgaben zur Vermittlung einer allgemeinen Bildung und zum Erwerb eines eigenen Abschlusses mit Wirkung vom 1. August 1996 anzuwenden.
- Die Unterrichtsvorgaben für den Bildungsgang der Förderschule für geistig Behinderte sind Grundlage des Unterrichts.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, unter Berücksichtigung spezifischer sonderpädagogischer Zielsetzungen, didaktischen Grundsätzen, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zur Unterrichtsorganisation entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Die Unterrichtsvorgaben werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan abgelöst. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
- Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
- Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. November 1996 | Abl. MBJS/96, [Nr. 14], S. 686 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 248 | |
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