Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 59/95 (RS 59/95)

Historische Fassung

Betreff: Hinweise zum Unterricht für Fachschulen des Typs Sozialwesen,
Fachrichtung: Sozialpädagogik (Bestell-Nr. 621017.95)

Bezug: § 22 des Ersten Schulreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258)

  1. Für den Bildungsgang der Fachschule des Typs Sozialwesen der Fachrichtung "Sozialpädagogik" sind zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin/-Staatlich anerkannter Erzieher" o. a. Hinweise zum Unterricht für die Lernbereiche I, II, III und den Wahlbereich verbindlich ab 1. Februar 1996 anzuwenden.
  2. Über die Ausgestaltung der Hinweise zum Unterricht zu den jeweiligen Schwerpunkten, Themen und Zielen entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  3. Den zum Zeitpunkt des Erscheinens in Betracht kommenden Oberstufenzentren und staatlich anerkannten Fachschulen in freier Trägerschaft werden jeweils fünf Exemplare und den staatlichen Schulämtern je zwei Exemplare zugesandt. Darüber hinaus können weitere Exemplare entsprechend den in den Hinweisen zum Unterricht genannten Bezugsbedingungen erworben werden.
  4. Die Hinweise zum Unterricht sind allen Lehrkräften sowie Mitgliedern der Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. Oktober 1995 Abl. MBJS/95, [Nr. 13], S. 526
Außer Kraft getreten am 1. August 2006 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 7], S. 363

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