Historische Fassung Rundschreiben 32/95 (RS 32/95)
Historische Fassung
Betreff: Hinweise zum Unterricht für Fachschulen des Typs Technik, Fachrichtung: Bautechnik, Schwerpunkte: Hoch- und Tiefbautechnik
Bezug: 1. § 22 des Ersten Schulreformgesetzes in der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258)
- Für den Bildungsgang der Fachschule zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses "Staatlich geprüfte Technikerin/Staatlich geprüfter Techniker" sind o. a. Hinweise zum Unterricht im Schwerpunkt: Hochbau für die Lernbereiche II (außer Betriebswirtschaft/Baurecht) und III sowie Projektunterricht, im Schwerpunkt: Tiefbau für die Lernbereiche II (außer Betriebswirtschaft) und III sowie Projektunterricht verbindlich ab 1. August 1995 anzuwenden.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den jeweiligen Schwerpunkten, Themen und Zielen in den Hinweisen zum Unterricht entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Die Hinweise zum Unterricht sind allen Lehrkräften sowie Mitgliedern der Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen. Werden die Hinweise zum Unterricht durch andere Curricula außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Hinweise zum Unterricht fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. Juni 1995 | Abl. MBJS/95, [Nr. 9], S. 335 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen