Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 24/98 (RS 24/98)

Historische Fassung

Betreff: Unterrichtsvorgaben “Italienisch” (Nr. 301033.98) für Bildungsgänge in der Sekundarstufe I im Land Brandenburg

Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432)
3. Sekundarstufe I-Verordnung vom 5. Mai 1997 (GVBl. II S. 374)

  1. Für den Unterricht im Fach Italienisch in der Sekundarstufe I ist der Vorläufige Rahmenplan aus dem Land Berlin “Vorläufiger Rahmenplan für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule, Sekundarbereich I, Klassen 7 bis 10 (2. Fremdsprache), Klassen 9 und 10 (3. Fremdsprache), Fach Italienisch” als Unterrichtsvorgabe des Landes Brandenburg festgelegt worden und zur Vermittlung einer allgemeinen Bildung und Erziehung und zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I im Land Brandenburg anzuwenden.

    Folgende Hinweise zum Umgang mit diesem Plan sind verbindlich:
  2. In weiten Teilen ist der Vorläufige Rahmenplan Italienisch, Sekundarstufe I aus dem Land Berlin auf den Fremdsprachenunterricht im Land Brandenburg anwendbar. Das betrifft sowohl die genaue Darstellung der Qualifikationen als auch die Kennzeichnung der Gegenstandsbereiche.

    Zusätzlich sind die Bestimmungen der Verordnung über die Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 5. Mai 1997 zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Fragen der Leistungsbewertung.
  3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zur Unterrichtsorganisation entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Unterrichtsvorgaben werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan ersetzt. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  7. Dieses Rundschreiben tritt zum 1. August 1998 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Mai 1998 Abl. MBJS/98, [Nr. 10], S. 413
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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