Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 59/97 (RS 59/97)

Historische Fassung

Betreff: Unterrichtsvorgaben “Sozialpflegeassistentin/Sozialpflegeassistent”
(Nr. des Plans 541617.97) für den Bildungsgang zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen an der Berufsfachschule

Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432)
3. Verordnung über den Bildungsgang zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen an der Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung für sozialpflegerische Berufe - SozBFSV) vom 24.04. 1997, Anlage 1 (GVBl. II S. 266)

  1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses nach Landesrecht als Sozialpflegeassistentin oder Sozialpflegeassistent in vollzeitschulischer Form sind die Unterrichtsvorgaben “Sozialpflegeassistentin/Sozialpflegeassistent” (Nr. des Plans 541617.97) im Land Brandenburg anzuwenden.
  2. Die Unterrichtsvorgaben “Sozialpflegeassistentin/Sozialpflegeassistent” sind Grundlage des Unterrichts für alle Unterrichtsfächer gemäß der Stundentafel der Berufsfachschulverordnung für sozialpflegerische Berufe, Anlage 1.
  3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Unterrichtsvorgaben werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan abgelöst. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  7. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Oktober 1997 Abl. MBJS/97, [Nr. 17], S. 878
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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