Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 74/96 (RS 74/96)

Historische Fassung

Betreff: Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Physik (11/12)" (Nr. des Plans 80011.92) für den Bildungsgang der Fachoberschule im Land Brandenburg

Bezug: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)

  1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Fachoberschule an Oberstufenzentren zum Erwerb der Fachhochschulreife ist der "Vorläufige Rahmenplan Physik (11/12)" (Nr. des Plans 80011.92) als Unterrichtsvorgabe des Landes Brandenburg festgelegt worden und mit Wirkung vom 1. August 1996 anzuwenden.
  2. Die Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Physik (11/12)" sind Grundlage des Unterrichts im Fach Physik im Bereich der typenübergreifenden Fächer.
  3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Unterrichtsvorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan "Physik" abgelöst werden. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. August 1996 Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S. 493
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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