Historische Fassung Rundschreiben 74/96 (RS 74/96)
Historische Fassung
Betreff: Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Physik (11/12)" (Nr. des Plans 80011.92) für den Bildungsgang der Fachoberschule im Land Brandenburg
Bezug: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
- Für den Unterricht im Bildungsgang der Fachoberschule an Oberstufenzentren zum Erwerb der Fachhochschulreife ist der "Vorläufige Rahmenplan Physik (11/12)" (Nr. des Plans 80011.92) als Unterrichtsvorgabe des Landes Brandenburg festgelegt worden und mit Wirkung vom 1. August 1996 anzuwenden.
- Die Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Physik (11/12)" sind Grundlage des Unterrichts im Fach Physik im Bereich der typenübergreifenden Fächer.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Die Unterrichtsvorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan "Physik" abgelöst werden. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
- Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
- Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. August 1996 | Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S. 493 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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