Landesregierung Brandenburg

Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 3, 4 BBesG
Aufnahme des geschiedenen Ehegatten in die Wohnung des Beamten

Aktuelle Fassung

Zu dem Rangverhältnis zwischen § 40 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. Nr. 4 BBesG gebe ich folgenden Hinweis:

Von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG werden grundsätzlich nur die geschiedenen Beamten erfasst, die einen Unterhalt in ausreichender Höhe (mindestens der Betrag der Stufe 1) leisten. Anderer Beamter im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ist demgegenüber grundsätzlich nur der geschiedene Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung.

Dies hat zur Folge, dass ein geschiedener Beamter, dessen Unterhaltsverpflichtung unterhalb des Familienzuschlages der Stufe 1 liegt, und der den früheren Ehegatten in seine Wohnung aufnimmt, nicht als anderer Beamter im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG anzusehen ist, auch wenn die eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen (berufliche oder gesundheitliche Gründe) dieser Regelung vorliegen.

Der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 richtet sich bei Aufnahme des früheren Ehegatten in die Wohnung des Besoldungsempfängers vielmehr abschließend nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG, wenn der Beamte zum Unterhalt verpflichtet ist. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG scheidet wegen des Nachrangs dieser Norm im Vergleich zur obigen Nr. 3 aus.

Ich bitte, bei Vorliegen derartiger Fallkonstellationen entsprechend zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. April 1999

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