Landesregierung Brandenburg

Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV

Aktuelle Fassung

Das in Nummer 4 des MdF-RdSchr. vom 20.04.1998 - 15.4 - 2094 - 4.1- angekündigte Rundschreiben zum zukünftigen Verfahren in Fällen des § 4 der 2. BesÜV ist aufgrund der geringen Fallanzahl entbehrlich.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV sind unter den im Bezugsschreiben genannten Voraussetzungen weiterhin an das Ministerium der Finanzen zu richten. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen meine Zustimmung nach Abschnitt II meines Rundschreibens betreffend Vergütung von Angestellten vom 16.03.1993 (I/6 B Vgt/PKZ 93/01) in der Fassung des Rundschreibens vom 23.11.1994 (16 - B 5000 - 01) ab 01.01.1995 erteilt wurde/wird. In diesen Fällen bin ich auch bei Übernahme in das Beamtenverhältnis damit einverstanden, dass der Besoldungszuschuss nach § 4 der 2. BesÜV gewährt wird.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. September 1998

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