Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Änderung des § 4 der 2. BesÜV
Aktuelle Fassung
Die Bundesregierung hat im Juni 1997 die o. g. Verordnung beschlossen und dem Bundesrat gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG zugeleitet.
Durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung soll § 4 der 2. BesÜV wie folgt gefasst werden:
§ 4
Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörden und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Für Beamte und Richter, die bis zum Tag der Verkündung der Änderungsverordnung ernannt worden sind, wird § 4 der 2. BesÜV in der derzeitigen Fassung weiter anzuwenden sein.
Nach den Ergebnissen des vor dem Beschluss der Bundesregierung durchgeführten Abstimmungsverfahrens zwischen Bund und Ländern gehe ich davon aus, dass der Bundesrat der Verordnung zustimmt und die Verordnung noch im Herbst diesen Jahres in Kraft treten wird.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass ich meine Zustimmung zur Gewährung des Zuschusses - insbesondere vor dem Hintergrund der weitgehenden Angleichung der Ausbildungsverhältnisse in Ost und West und der Arbeitsmarktlage in Brandenburg - nur im Ausnahmefall erteilen werde. Näheres zu den Bedingungen, unter denen ich ausnahmsweise der Gewährung des Zuschusses zustimmen werde, wird nach In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung mitgeteilt.
Soweit nach Ihrer Einschätzung nicht nur im Einzelfall auch weiterhin ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, Bewerber zu gewinnen, die ihre Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben haben, stelle ich anheim, mich frühzeitig zu informieren und dabei den in Frage kommenden Personenkreis und die Gründe für das weiterhin bestehende besondere Gewinnungsinteresse anzugeben.
Im Übrigen bitte ich die vorgesehene Rechtsänderung bei bereits laufenden bzw. bevorstehenden Einstellungsverfahren zu berücksichtigen und die Bewerber ggf. darauf hinzuweisen, dass ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zukünftig nicht mehr gewährt wird.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1997 | ||
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