Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Absenkung der Unfallfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Grund der Anwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages

Historische Fassung

Anlage

Beigefügtes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.08.2000 zur Frage der Absenkung des Unfallausgleichs nach den Maßgaben des Einigungsvertrages übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

BMI - D II 3 - 223 213/35 - vom 30. August 2000

Absenkung von Unfallfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Grund der Anwendung der Maßgaben des Einigungsvertrages;

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1659/96 - (vergleiche BGBl. I, S. 445)

Nach meiner Rechtsauffassung hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkungen auf die Gewährung des Unfallausgleichs in Höhe der Grundrente gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in den neuen Bundesländern. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst ausgeführt, dass sich der entschiedene Fall von anderen staatlichen Leistungen unterscheidet. Insoweit und auf Grund der Tatsache, dass die Entscheidung sich ausschließlich auf Kriegsopfer bezieht, deren Anspruch auf eine Beschädigtengrundrente sich unmittelbar aus dem BVG ergibt, halte ich eine „Übertragung“ auf den nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG zu zahlenden Unfallausgleich nicht für geboten.

Zur Frage der Absenkung des Unfallausgleichs nehme ich wie folgt Stellung:

Der Unfallausgleich ist in den Neuen Ländern in abgesenkter Höhe zu zahlen. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG verweist hinsichtlich der Höhe des Unfallausgleichs direkt auf das BVG („dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des BVG gewährt“). § 31 Abs. 1 BVG gilt in den Neuen Ländern mit abgesenkten Sätzen; vergleiche Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a. Beamte mit Anspruch auf Unfallausgleich in den Neuen Ländern können diesen ebenfalls nur in Höhe der abgesenkten Sätze der BVG geltend machen; dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend geboten.

Eine Änderung der BeamtVÜV ist daher nicht erforderlich.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. September 2000

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