Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einstellung von Nachwuchskräften für die Ausbildung in den Laufbahnen des gehobenen und mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg
Einstellungsjahrgang 2005 vom 29.09.2004

Historische Fassung

Erlass vom 26. August 2004, 14.32 - P 1322 - 1/14.32 - P 1320 - 1

Aus gegebenem Anlass weise ich betreffend den Bezugserlass klarstellend auf Folgendes hin:

Auszug aus dem Bezugserlass (Seite 2 unten):

„1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg können sich für den Regelaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes gemäß den Festlegungen der Aufstiegsrichtlinie vom 01.02.2001 (bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 13.02.2001 P 1469 - 1 - St 123) bis zum 15.03.2005 im Referat 14 auf dem Dienstweg bewerben.
2Ich mache darauf aufmerksam, dass Bedienstete der Laufbahn des mittleren Dienstes, die sich über das Auswahl- und Einstellungsverfahren bewerben, keine Zusicherung erhalten, nach erfolgreich bestandener Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen zu werden. 3Für den Fall, dass eine Übernahme nicht erfolgt, wird auch künftig nicht mehr die Zusicherung gegeben, als Beamter im Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Dienstes - je nach den erfüllten beamtenrechtlichen Voraussetzungen - als Beamter auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen zu werden.“

1. Die Sätze 2 und 3 des vorstehenden Auszugs beziehen sich - wie in Satz 2 ausgeführt - auf Bedienstete der Laufbahn des mittleren Dienstes, die sich über das Auswahl- und Einstellungsverfahren (sozusagen als externe Bewerber) bewerben und nicht auf die Regelaufsteiger/-innen.

2. Für Regelaufsteiger/-innen gelten die Festlegungen der - zwischenzeitlich neu gefassten und am 15.09.2004 in Kraft getretenen - „Richtlinie für den Aufstieg gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung“ (bekannt gegeben mit Erlass vom 13.09.2004, P 14.311 09/).

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass den Regelaufsteigern/Regelaufsteigerinnen eine Zusicherung für eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsfinanzamt nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung nicht gegeben werden kann.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. September 2004

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