Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Inhalte der Weiterbildung gemäß § 2 Abs. 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (VV-Inhalte BbgWBG)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Abschlußbezogene Lehrgänge

Abschlußbezogene Lehrgänge im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 BbgWBG sind:

  1. Angebote zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II,
  2. Angebote zur Vorbereitung auf Schulabschlüsse der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und
  3. Angebote zur Erlangung von staatlich anerkannten Zertifikaten, insbesondere Sprachzertifikaten.

2 - Allgemeine Weiterbildung

Die allgemeine Weiterbildung umfaßt Angebote, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in die Lage versetzen, individuelle, umweltbedingte, gesellschaftspolitische und soziale Probleme in der alltäglichen Lebenswelt zu bewältigen, und sie zu Einstellungsänderungen anregen. Ebenso trägt die allgemeine Weiterbildung dazu bei, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu befähigen, aktiv und konstruktiv an der Gestaltung ihrer Lebenswelt mitzuwirken.

3 - Berufliche Weiterbildung

Die berufliche Weiterbildung umfaßt Angebote, die berufsfeldübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Einsichten für die Ausübung beruflicher Tätigkeit vermitteln, ohne dabei auf eine Berufsgruppe festgeschrieben zu sein. Berufliche Weiterbildung dient in diesem Sinne weder der beruflichen Erstausbildung, der Fortbildung in speziellen Berufen, der Umschulung, der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze noch der beruflichen Rehabilitation. Sie ist vielmehr auf den Erwerb von Schlüsselqualifikationen gerichtet, die der langfristigen Sicherung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig vom augenblicklichen Arbeitsplatz, dienen und nicht unmittelbar auf einen neuen Berufsabschluß im Rahmen der Fort- und Weiterbildung zielen.

4 - Kulturelle Weiterbildung

Die kulturelle Weiterbildung ermöglicht durch den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen die Auseinandersetzung mit kulturellen, multi- und interkulturellen Entwicklungsprozessen. Sie dient der Identitätsstiftung und trägt zur bewußten Wahrnehmung kultureller Prozesse und deren Gestaltung bei.

5 - Politische Bildung

Die politische Bildung umfaßt Angebote, die der Information und der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die die Herausbildung eines aktiven Demokratiebewußtseins fördern sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer motivieren und befähigen, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und Aufgaben des öffentlichen Lebens aktiv wahrzunehmen.

6 - Inhaltliche Zuordnung

Angebote, die mehreren Bereichen zugeordnet werden können, sind dem Bereich zuzuordnen, dem sie ihrem Schwerpunkt nach zugehören.

7 - Ausgeschlossene Weiterbildungsmaßnahmen

Keine Maßnahmen im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind insbesondere Bildungsmaßnahmen, die

  1. überwiegend der Erholung oder Unterhaltung dienen,
  2. überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erlernen einer Tätigkeit dienen,
  3. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen,
  4. der sportlichen Ausbildung oder überwiegend der Sportpraxis dienen,
  5. Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
  6. Nachhilfen, Studienfahrten oder Exkursionen, Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen oder geselligen Veranstaltungen dienen, soweit diese nicht einen wesentlichen Bestandteil einer förderfähigen Bildungsveranstaltung darstellen, oder
  7. partei- oder verbandspolitischen Charakter haben.

8 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.

Potsdam, den 21. November 1994

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. November 1994 Abl. MBJS/95, [Nr. 1], S. 2

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