Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

Historische Fassung

I.

Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Lande Brandenburg (Kammern und Senate für Verwaltungssachen) wird mit Wirkung vom 1.3.1992 die Zählkartenerhebung eingeführt.

II.

Für die Ausfüllung der Zählkarten gelten die den Gerichten zur Verfügung gestellten "Anordnung über die Zählkartenerhebungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Landesfassung Brandenburg) (VwG-Statistik) Stand 1.3.1992" sowie nachfolgende besondere Anweisung.

III.

Es sind Zählkarten anzulegen für

  1. alle Verfahren, die bis zum 29.2.1992 anhängig waren;
  2. alle Verfahren, die ab 1.3.1992 neu eingegangen sind.

Die Verfahren zu a) sind - beginnend mit dem ältesten Verfahren - bei der Ausfüllung der Rubrik "A Lfd. Nr. d. Zählkarte" mit den Ziffern "0001, 0002, 0003" usw. zu bezeichnen, während die Verfahren zu b) fortlaufend mit den Ziffern "2001, 2002, 2003" usw. zu versehen sind.

IV.

Bei der Vergabe der Kennzahlen nach § 2 Abs. 4 der Anordnung sind nur die Ziffern 01 bis 019 zu verwenden.

V.

Handelt es sich um ein Verfahren des neuen Sachgebietes "of-fene Vermögensfragen" (vergleiche Anlage 16 der Anordnung Zif-fern 861 bis 864, so ist in Rubrik "D Kennzahl der Kammer" (Anl. 1 und 2 der Anordnung) bzw. "D Kennzahl des Senats" (Anl. 3, 4 und 5 der Anordnung) neben der Zahl nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) der Anordnung eine Zahl einzusetzen, die sich aus der Addition der gemäß § 2 Absatz 4 der Anordnung vom Präsidenten/Direktor für den jeweiligen Spruchkörper vergebenen Kennzahl und einer der folgenden Zahlen ergibt:

30für Rückübertragungsrecht,
40für Investitionsrecht,
50für Vermögenszuordnungsrecht,
60für Treuhandrecht,
Beispiel:Kennziffer der Kammer: 04, Verfahren in Vermögenszuordnungsrecht, auszufüllen: in Rubrik "D Kennzahl der Kammer": "154", in Rubrik "F Sachgebiet": "864".

VI.

Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

Stand: 01. Januar 2005

Amtlicher Sonderdruck der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen der Bundesländer

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden die statistischen Unterlagen zu den in Absatz 2 genannten Verfahren über Zählkarten nach den Mustern der Anlagen 1 bis 5 erhoben.

(2) Über Zählkarten werden alle Verfahren erfasst, die eine der im Abschnitt "Art des Verfahrens" der vorbezeichneten Zählkartenmuster genannte Angelegenheit betreffen, soweit sie nicht nur über Monatsübersichten erfasst werden. Ausgenommen sind ferner die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Nur über Monatsübersichten (§ 9 i. V. m. den Mustern der Anlagen 11 und 12) werden der Geschäftsanfall an Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Numerus-clausus-Sachen, Vollstreckungsverfahren und sonstigen Anträgen außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens sowie die sonstigen Beschwerden erfasst.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 17 ersichtlichen Kennzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. beim Oberverwaltungsgericht die Senate,
  2. beim Verwaltungsgericht die Kammern.

(3) Alle mit den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Verfahren befassten Kammern und Senate erhalten eine Kennzahl, die sich von rechts nach links wie folgt zusammensetzt:

  1. aus einer zweistelligen Zahl für die einzelnen Kammern und Senate,
  2. aus einer zusätzlichen einstelligen Zahl (Absatz 5).

(4) Die zweistellige Zahl der einzelnen Kammern und Senate bestimmt der Präsident. Für sie sind fortlaufende Zahlen aus der Zahlengruppe 01 bis 99 zu verwenden. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(5) Die zusätzliche einstellige Zahl (Absatz 3 Buchstabe b)) lautet:
soweit keine andere Zahl festgelegt ist 1
bei der Bearbeitung von Asylsachen 2
bei der Bearbeitung von Verfahren über technischeGroßvorhaben nach § 48 Abs. 1 VwGO 3
Weitere Zusatzzahlen legt die Landesjustizverwaltung* durch besondere Anordnung fest.

(6) Dem Statistischen Landesamt sind die Kennzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Kennzahlen der Erhebungseinheiten nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat der Präsident zu prüfen, ob eine Änderung der Kennzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Kennzahlen (§ 2 Abs. 4) erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine Erhebungseinheit mit einer anderen Kennzahl übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) Wird ein Verfahren, für das bereits eine Zählkarte angelegt ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, so ist die Zählkarte der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zuzuführen und in der Zählkarte die Position "Abgabe innerhalb des Gerichts" anzukreuzen; die folgenden Abschnitte der Zählkarte bleiben in diesem Falle unausgefüllt. Die Geschäftsstelle der übernehmenden Stelle legt eine neue Zählkarte an. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht an andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit (z. B. Umbildung von Gerichten) eine besondere Anordnung getroffen wird.

(2) Die Schlussbehandlung, bei der in der Zählkarte die Position "Abgabe innerhalb des Gerichts" anzukreuzen ist, ist stets in demselben Monat durchzuführen, in dem die neue Zählkarte für die andere Erhebungseinheit angelegt wird. Erfolgt die Abgabe nach dem 25. eines Monats, sind die Schlussbehandlung und Neuanlegung im folgenden Monat durchzuführen.

§ 5
Anlegung der Zählkarten

(1) Für jedes in § 1 Abs. 2 bezeichnete Verfahren ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache eine Zählkarte anzulegen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung jedoch nur als eine Sache zu zählen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Eine neue Zählkarte ist anzulegen, wenn

  1. ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  2. ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
  3. ein Verfahren, das durch Beschluss über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Untätigkeit der Beteiligten beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 8 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung (z. B. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens) fortgesetzt wird,
  4. ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  5. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  6. ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  7. ein Verfahren über einen Antrag nach § 124a Abs. 1 VwGO oder § 78 Abs. 4 AsylVfG als Berufungsverfahren weitergeführt wird,
  8. ein Verfahren über einen Antrag nach § 146 Abs. 5 VwGO oder § 67 BDG als Beschwerdeverfahren weitergeführt wird,
  9. durch die Einreichung einer Rügeschrift von der durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 152a VwGO begehrt wird.

(3) Keine Zählkarte ist anzulegen

  1. beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gezählt,
  2. beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Zählkarte des Prozesskostenhilfeverfahrens für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der 3-Monats-Frist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt oder Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt worden, so wird für die Klage auch dann keine Zählkarte angelegt, wenn sie vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht;
  3. beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt (Absatz 1).

(4) Zum Zeitpunkt der Einführung der Zählkartenerhebung ist eine Zählkarte ferner für alle Verfahren anzulegen, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind. Verfahren, deren Akten bereits weggelegt sind (z. B. bei Ruhen des Verfahrens, ohne dass die Nachfristen des § 8 Abs. 3 abgelaufen sind), bleiben unberücksichtigt; für diese Verfahren ist eine Zählkarte erst dann und nur dann anzulegen, wenn sie fortgesetzt werden. Die Gesamtzahl der für die anhängigen Verfahren angelegten Zählkarten ist gleich der Zahl der unerledigten Verfahren zu Beginn des ersten Erhebungszeitraumes und bildet damit die Ausgangsgrundlage für die Statistik über die Geschäftsentwicklung (Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraumes + Neuzugänge - Erledigungen = unerledigte Verfahren am Ende des Erhebungszeitraumes). Die einmalige Erfassung der anhängigen Verfahren bei der Einführung der Zählkartenerhebung ist deshalb mit besonderer Sorgfalt und Beschleunigung durchzuführen.

(5) Die Zählkarten werden angelegt, indem die Ortsbezeichnung des Gerichts, die laufende Nummer der Zählkarte, die Geschäftsnummer des Verfahrens, die Kennzahl des Gerichts, die Kennzahl der Erhebungseinheit, der Tag des Eingangs der Sache, das Sachgebiet sowie in Berufungs-, Zulassungs- und Beschwerdeverfahren die Kennzahl des Gerichts der ersten Instanz in die Zählkarte eingetragen werden. Bei der Eintragung sind die Erläuterungen der Anlagen 6 bis 10 zu beachten.

(6) Irrtümlich angelegte Zählkarten sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 6
Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten

(1) Die Zählkarten sind getrennt für jede gesonderte Kennzahl einer Erhebungseinheit (vgl. § 2) und in dieser für jede Art der Zählkarten (Anlagen 1 bis 5) in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet von dem in § 13 genannten Zeitpunkt an; dies gilt auch für Kammern und Senate, die während eines laufenden 4-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden. Die Zählkarten für die bei der Einführung der Zählkartenerhebung anhängigen Verfahren sind mit den Zahlen 80 001 an aufwärts fortlaufend zu nummerieren, so dass die fortlaufende Nummerierung der Neueingänge unabhängig von der Erfassung der anhängigen Verfahren mit der Zahl 1 beginnen kann.

(2) Sind für eine Kammer oder einen Senat mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle zuständig, so nummeriert jede Abteilung ihre Zählkarten der betreffenden Erhebungseinheit gesondert durch. In diesen Fällen teilt der Präsident den jeweiligen Abteilungen Nummernblocks zu (z. B. einer Abteilung von 00 001 bis 40 000 und einer zweiten Abteilung von 40 001 bis 80 000).

(3) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktendeckel der Verfahrensakten zu vermerken.

§ 7
Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) Die angelegten Zählkarten sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern nach Erhebungseinheiten und Zählkartenarten getrennt (§ 6 Abs. 1 und 2) auf der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. Wird ausnahmsweise die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zugeführt, so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem weißen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt gezählt wird.

(2) Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen, und zwar möglichst in Belegordnern. Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Verfahren" und mit dem die Zählkartenart kennzeichnenden Zusatz zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Kennzahl der Kammer oder des Senats anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Jahr, Monat (Berichtsmonat)

Lfd. Nr. der letzten für den Berichtsmonat angelegten ZählkarteBestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des BerichtsmonatsZugang (Zahl der für den Berichtsmonat neu angelegten Zählkarten)Abgang (Zahl der für die im Berichtsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) am Ende des Berichtsmonats
123456
1993: Januar
Februar

Für die Ausfüllung gilt Folgendes:

  1. Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
  2. Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für den ersten Monat nach Einführung der Zählkartenerhebung und jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (§ 6 Abs. 1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
  3. Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die ausgefüllten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) zu übernehmen.
  4. Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, so sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) Die Zählkarten für die bei der Einführung der Zählkartenerhebung anhängigen Verfahren sind geschlossen als Grundstock in die Verwahrmappe zu nehmen. Die letzte laufende Nummer und die Gesamtzahl dieser Zählkarten sind auf der Innenseite der Verwahrmappe in der ersten Zeile der Übersicht in den Spalten 2 und 6 vorzutragen, während in Spalte 1 das Datum des Beginns der Zählkartenerhebung einzutragen ist. Die in Spalte 6 eingetragene Zahl muss der in Spalte 2 eingetragenen laufenden Nummer abzüglich der vorgeschalteten Zahl 80 000 (§ 6 Abs. 1) entsprechen.

§ 8
Ausfüllung der Zählkarten

(1) Die angelegten Zählkarten sind, sobald das Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz bzw. hinsichtlich der vorläufigen Maßnahmen erledigt ist,

  1. an Hand der auf dem Aktendeckel vermerkten laufenden Nummer aus der Verwahrmappe herauszunehmen,
  2. nach Maßgabe der Erläuterungen der Anlagen 6 bis 10 abschließend auszufüllen,
  3. auf die Vollständigkeit der Kopfangaben zu überprüfen und
  4. unter Angabe des Tages und der Dienstbezeichnung des Ausfüllenden zu unterschreiben.

Die Ausfüllung ist auf dem Aktendeckel unter Angabe des Tages der Ausfüllung zu vermerken; der Vermerk ist zu unterschreiben. Gleichzeitig ist auf dem Aktendeckel die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

(2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, ansonsten die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das sonstige Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen ist die Absendung der ersten Ausfertigung der Entscheidung maßgebend.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei Beschlüssen über Anträge auf Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, so tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erledigung der Beschwerde die Klage nicht eingegangen ist; geht die Klage vor Ablauf dieser Fristen oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, so tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
  2. bei bedingten Vergleichen mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  3. bei Ruhen des Verfahrens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) oder Aussetzung des Verfahrens (z. B. § 94 VwGO) mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist,
  4. bei Unterbrechung des Verfahrens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder Untätigkeit der Beteiligten mit dem Ablauf von sechs Monaten - im Falle des § 81 AsylVfG von 1 Monat - nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht fortgesetzt worden ist,
  5. bei Gerichtsbescheiden oder Beschlüssen, mit denen berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde.

In den Fällen der Buchstaben a) bis e) ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (= Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen. Eine genaue Frist brauch nicht verfügt zu werden; es genügt, wenn die Akten zu der nächsten in Betracht kommenden Regelfrist vorgelegt und der Ausfüllung der Zählkarten zugeführt werden.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind möglichst bis zum fünften Arbeitstag nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen.

§ 9
Sammlung der ausgefüllten Zählkarten

(1) Die ausgefüllten Zählkarten sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. Für die getrennte Sammlung nach Erhebungseinheiten und Zählkartenarten gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Verfahren" und mit dem die Zählkartenart kennzeichnenden Zusatz sowie der Kennzahl der Kammer oder des Senats zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt ausgefüllten Zählkarten
12
1993: Januar
Februar

vorzusehen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen. Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat ausgefüllten Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren ausgefüllt sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 11 (für Verwaltungsgerichte) oder 12 (für Oberverwaltungsgerichte) an den Geschäftsleiter oder eine sonst vom Präsidenten zu bestimmende Stelle zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlagen 13 und 14 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Kennzahl des Gerichts, Kennzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Eine Durchschrift der Monatsübersicht erhält der Präsident, eine weitere die Kammer bzw. der Senat.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine unter § 1 Abs. 2 fallenden Verfahren, jedoch Verfahren nach § 1 Abs. 3 bearbeiten.

(6) Die Präsidenten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatsübersicht notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 10
Übersendung an das Statistische Landesamt

(1) Der Präsident fasst die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Verfahrensarten geordnet zusammen und übersendet sie mit dem Erststück der Monatsübersichten spätestens bis zum 15. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe hellblau, die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten sind in der Farbe orange gehalten.

(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen (z. B. Änderungen der Kennzahl der Erhebungseinheit) sind durch besondere Schreiben mitzuteilen.

§ 11
Auswertung der Zählkarten

Das Statistische Landesamt bereitet die Zählkarten und Monatsübersichten vierteljährlich nach einem bundeseinheitlich koordinierten Tabellenprogramm auf, fasst die Ergebnisse in Tabellen zusammen und stellt sie den Behörden der Justizverwaltung* zur Verfügung. Erhebung und Ausdruck der Tabellensätze zum Abschnitt "Berichterstatter" regelt die Landesjustizverwaltung*. Aus den Unterlagen werden ferner die Jahresergebnisse erstellt.

§ 12
Unterlagen für die Dienstaufsicht

Der Dienstaufsicht steht mit den Monatsübersichten (Durchschriften) nach § 9 Abs. 3 für jede Erhebungseinheit eine laufende Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus der Mappe der angelegten Zählkarten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen. Darüber hinaus werden den die Dienstaufsicht führenden Stellen laufend die Ergebnisse der vierteljährlichen Zählkartenauswertungen zugänglich gemacht.

§ 13
In-Kraft-Treten

Die statistischen Erhebungen werden ab 1. Januar 1983 nach Maßgabe dieser Anordnung durchgeführt. Die Präsidenten haben rechtzeitig vorher die von ihnen hierfür zu treffenden Anordnungen zu erlassen. Insbesondere ist die Erfassung der am 1. Januar 1983 noch nicht endgültig abgeschlossenen Verfahren (§ 5 Abs. 4) rechtzeitig vorzubereiten.

Anlage 1

Bild 2 stellt eine Zählkarte für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht dar.

Anlage 2

Bild 3 stellt eine Zählkarte für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dar.

Anlage 3

Bild 4 stellt eine Zählkarte für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dar.

Anlage 4

Bild 5 stellt eine Zählkarte für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht dar.

Anlage 5

Bild 6 stellt eine Monatsübersicht über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar.

Anlage 6

Erläuterungen zur Zählkarte für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Klagen, Personalvertretungssachen, Disziplinarverfahren,berufsgerichtliche Verfahren -

I. Allgemeines

  1. Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
    1. beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
    2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Neben den Kopfangaben A bis F müssen die Abschnitte K bis P, S bis V in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
  2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllt Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
    1. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 8.1.1992 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
      080192
      TagMonatJahr
    2. Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
  3. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei einer Klage und gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe K 1 und K 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur K 1). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt S 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also S 1 a und S 1 b, wenn Beweiserhebung sowohl durch den beauftragten Richter als auch durch die Kammer erfolgt ist).
  4. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen (z. B. N 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N 1 a und N 2 nur N 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Zählkarten sind für jede Kammer als Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu B:

  1. Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
  2. In die übrigen Kästchen ist die Geschäftsnummer im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links einzutragen. Hierbei ist Abschnitt I Nr. 3 a zu beachten.

Zu C:

Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.

Zu D:

Die Kennzahl der Kammer ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (z. B. bei der "1. Kammer" nicht die Zahl "1"), sondern diejenige Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vgl. die Erläuterungen zu P Nr. 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, auch von einer Kammer durch eine Kammer für Asylsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

Dieser Abschnitt ist bei Anlegung der Zählkarte auszufüllen; wegen einer späteren Änderung muss die bereits eingetragene Ordnungsnummer nicht geändert werden. Es ist die zutreffende Ordnungsnummer des Sachgebietsverzeichnisses (vgl. Anlage 16) einzutragen. Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. Nr. 200, Untergruppen, z. B. Nr. 210, und Einzelsachgebiete, z. B. Nr. 211.

Treffen innerhalb einer Hauptgruppe mehrere Ordnungsnummern zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Unter- und Hauptgruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Hauptgruppe. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 142) nicht die Ordnungsnummern 140 (Kommunalrecht) oder 100 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) in die Zählkarte einzutragen, sondern die Ordnungsnummer 142.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Ordnungsnummern aus verschiedenen Hauptgruppen zu, so ist die Ordnungsnummer aus der spezielleren Hauptgruppe in der Zählkarte einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 611) weder die Ordnungsnummern 610 (Steuern) oder 600 (Abgabenrecht) noch die Ordnungsnummern 140 oder 100 (s.o.), sondern ist die Ordnungsnummer 611 in die Zählkarte einzutragen.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Ordnungsnummer desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

Zu G:

  1. Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Kammer (Erhebungseinheit) desselben Gerichts für die bisher zuständige Kammer erledigt hat. In diesem Falle sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
    1. eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    2. eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Kammer zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl der bisherigen Kammer der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Kammer genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Abschnitt Q 1.5 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Kammer der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Kammer und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiele:

  1. Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Kammern mit den Kennzahlen 109 und 110 gebildet. Diesen Kammern werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Kammern 105 bis 107 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Kammern 105 bis 107 an die Kammern 109 und 110 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Kammern 109 und 110 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Kammern in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
  2. Erfolgt die Bildung der neuen Kammern in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Kammern anzulegen.

Zu K:

Die Nr. 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzukreuzen. Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist Nr. 3 anzukreuzen.

Zu L:

Maßgebend ist die Zahl der Beigeladenen im Zeitpunkt nach § 8 der Anordnung. In Verfahren ohne Beigeladene ist eine Null einzutragen. Bei 1000 oder mehr Beigeladenen sind 999 einzutragen.

Zu M:

Hier ist nur nach dem Vertreter des öffentlichen Interesses gefragt, nicht jedoch nach z. B. dem Bundesbeauftragten für Asylsachen. Seine Beteiligung ist auch dann gegeben, wenn sie nur zeitweise erfolgte.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Klägern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu P:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bzw. hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.

Zu P 1.1:

Hier zu erfassen sind insbesondere die Urteile in Disziplinarverfahren.

Zu P 1.3:

Zu erfassen sind hier Urteile in Streitsachen nach z. B. dem Wehrpflichtgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 1 WPflG, § 339 Abs. 2 LAG).

Zu P 3:

Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nr. 1 anzukreuzen.

Zu P 4:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (vgl. zu P 7) und in Personalvertretungssachen anzukreuzen.

Zu P 5:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu P 6:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (z. B. § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu P 7:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG anzukreuzen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vgl. zu P 4).

Zu Q 1.4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) anzukreuzen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu Q 1.5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Kammer desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen.

Zu Q 1.7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q 2.3:

Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht.

Zu R:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu S:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzukreuzen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative angekreuzt werden.

Zu T:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt P angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts T außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu U 1:

Hier sind die Fälle anzukreuzen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 7

Erläuterungen zur Zählkarte für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Über jedes Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (Eil-Verfahren), das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
    1. beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
    2. nach Erledigung des Eil-Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Eine Zählkarte für das Eil-Verfahren ist auch dann anzulegen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Die Zählkarten (für Hauptverfahren und für Eil-Verfahren) sind dann nebeneinander angelegt. Die Zählkarte für das Eil-Verfahren wird ausgefüllt, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die Zählkarte für das Hauptverfahren wird bis zur Erledigung des Hauptverfahrens weitergeführt.

    Neben den Kopfangaben A bis F müssen die Abschnitte K bis N, Q bis S in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

  2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllt Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 8.1.1992 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
    080192
    TagMonatJahr
  4. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe für diesen Antrag K 1 und K 2), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur K 1). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt Q 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also Q 1 a und Q 1 b, wenn Beweiserhebung sowohl durch den beauftragten Richter als auch durch die Kammer erfolgt ist).
  5. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen (z. B. L 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von L 1 a und L 2 nur L 1 a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Zählkarten sind für jede Kammer als Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu B:

  1. Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
  2. In die übrigen Kästchen ist die Geschäftsnummer im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links einzutragen. Hierbei ist Abschnitt I Nr. 3 zu beachten.

Zu C:

Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.

Zu D:

Die Kennzahl der Kammer ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (z. B. bei der "1. Kammer" nicht die Zahl "1"), sondern diejenige Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, auch von einer Kammer durch eine Kammer für Asylsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

Dieser Abschnitt ist bei Anlegung der Zählkarte auszufüllen; wegen einer späteren Änderung muss die bereits eingetragene Ordnungsnummer nicht geändert werden. Es ist die zutreffende Ordnungsnummer des Sachgebietsverzeichnisses (vgl. Anlage 16) einzutragen. Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. Nr. 200, Untergruppen, z. B. Nr. 210, und Einzelsachgebiete, z. B. Nr. 211.

Treffen innerhalb einer Hauptgruppe mehrere Ordnungsnummern zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Unter- und Hauptgruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Hauptgruppe. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 142) nicht die Ordnungsnummern 140 (Kommunalrecht) oder 100 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) in die Zählkarte einzutragen, sondern die Ordnungsnummer 142.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Ordnungsnummern aus verschiedenen Hauptgruppen zu, so ist die Ordnungsnummer aus der spezielleren Hauptgruppe in der Zählkarte einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 611) weder die Ordnungsnummern 610 (Steuern) oder 600 (Abgabenrecht) noch die Ordnungsnummern 140 oder 100 (s.o.), sondern ist die Ordnungsnummer 611 in die Zählkarte einzutragen.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Ordnungsnummer desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

Zu G:

  1. Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Kammer (Erhebungseinheit) desselben Gerichts für die bisher zuständige Kammer erledigt hat. In diesem Falle sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
    1. eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    2. eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Kammer zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl der bisherigen Kammer der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Kammer genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Abschnitt 0 5 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Kammer der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Kammer und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiele:

  1. Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Kammern mit den Kennzahlen 109 und 110 gebildet. Diesen Kammern werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Kammern 105 bis 107 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Kammern 105 bis 107 an die Kammern 109 und 110 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Kammern 109 und 110 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Kammern in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
  2. Erfolgt die Bildung der neuen Kammern in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Kammern anzulegen.

Zu K:

Sind mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, so ist jeweils eine Zählkarte anzulegen. Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags zur Hauptsache ist Nr. 2 anzukreuzen.

Zu L:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu L 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu L 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. L 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu N:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eil-Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eil-Verfahrens (z. B. Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.

Zu N 1:

„Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO und nach § 81 AsylVfG (vgl. zu N 4) anzukreuzen.“

Zu N 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu N 3:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eil-Verfahren nach Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu N 4:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG anzukreuzen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vgl. zu N 3).

Zu O 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) anzukreuzen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu O 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Kammer desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen.

Zu O 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu P:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu Q:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzukreuzen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative angekreuzt werden.

Zu R:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Eil-Verfahren durch die in Abschnitt N angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts R außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu S 1:

Hier sind die Fälle anzukreuzen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 8

Erläuterungen zur Zählkarte für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
    1. beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
    2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Neben den Kopfangaben A bis F müssen die Abschnitte K bis N, Q bis T in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
  2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 8.1.1992 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
    080192
    TagMonatJahr
  4. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei einer Klage und gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe K 1 und K 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur K 1). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt Q 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also Q 1 a und Q 1 b, wenn Beweiserhebung sowohl durch den beauftragten Richter als auch durch den Senat erfolgt ist).
  5. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen (z. B. M 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von M 1 a und M 2 nur M 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Zählkarten sind für jeden Senat in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu B:

  1. Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
  2. In die übrigen Kästchen ist die Geschäftsnummer im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links einzutragen. Hierbei ist Abschnitt I Nr. 3 zu beachten.

Zu C:

Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.

Zu D:

Die Kennzahl des Senats ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (z. B. bei dem "1. Senat" nicht die Zahl "1"), sondern diejenige Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vgl. die Erläuterungen zu N Nr. 5) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts, auch von einem Senat durch einen Senat für Asylsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

Dieser Abschnitt ist bei Anlegung der Zählkarte auszufüllen; wegen einer späteren Änderung muss die bereits eingetragene Ordnungsnummer nicht geändert werden. Es ist die zutreffende Ordnungsnummer des Sachgebietsverzeichnisses (vgl. Anlage 16) einzutragen. Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. Nr. 200, Untergruppen, z. B. Nr. 210, und Einzelsachgebiete, z. B. Nr. 211.

Treffen innerhalb einer Hauptgruppe mehrere Ordnungsnummern zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Unter- und Hauptgruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Hauptgruppe. Z. B. ist bei einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes (Nr. 520) nicht die Ordnungsnummer 500 (Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung) in die Zählkarte einzutragen, sondern die Ordnungsnummer 520.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Ordnungsnummern aus verschiedenen Hauptgruppen zu, so ist die Ordnungsnummer aus der spezielleren Hauptgruppe in der Zählkarte einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen Ausbaubeitragssatzung (Nr. 632) weder die Ordnungsnummern 630 (Beiträge) oder 600 (Abgabenrecht) noch die Ordnungsnummern 140 (Kommunalrecht) oder 100 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht), sondern ist die Ordnungsnummer 632 in die Zählkarte einzutragen.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Ordnungsnummer desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

Zu G:

  1. Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an einen anderen Senat (Erhebungseinheit) desselben Gerichts für den bisher zuständigen Senat erledigt hat. In diesem Falle sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
    1. eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    2. ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten des neu zuständigen Senats zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl des bisherigen Senats der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu dem nunmehr zuständigen Senat genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Abschnitt O 5 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall eines Senats der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte des bisherigen Senats und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiele:

  1. Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Senate mit den Kennzahlen 109 und 110 gebildet. Diesen Senaten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Senaten 105 bis 107 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Senaten 105 bis 107 an die Senate 109 und 110 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Senate 109 und 110 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Senate in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
  2. Erfolgt die Bildung der neuen Senate in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Senate anzulegen.

Zu K:

Der Abschnitt ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzukreuzen. Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist Nr. 3 anzukreuzen.

Zu L:

Hier ist nur nach dem Vertreter des öffentlichen Interesses gefragt, nicht jedoch nach z. B. dem Bundesbeauftragten für Asylsachen. Seine Beteiligung ist auch dann gegeben, wenn sie nur zeitweise erfolgte.

Zu M:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Klägern erfolgte.

Zu M 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu M 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. M 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu N:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.

Zu N 2:

Hier ist auch der Bescheid des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts nach § 145 FlurbG zu erfassen, wenn er rechtskräftig geworden ist. Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt T die Nr. 1 anzukreuzen.

Zu N 3:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO anzukreuzen.

Zu N 4:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu N 5:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (z. B. § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) anzukreuzen.

Zu O 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen.

Zu O 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu P:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat.

Zu Q:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzukreuzen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative angekreuzt werden.

Zu R:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt N angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts R außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu S 1:

Hier sind die Fälle anzukreuzen, in denen der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 9

Erläuterungen zur Zählkarte für Berufungen, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungs-Sachen, Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt N genannte Angelegenheit betrifft, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
    1. beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis H;
    2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Neben den Kopfangaben A bis H müssen die Abschnitte K, N bis R, U bis W in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
  2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 8.1.1992 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
    080192
    TagMonatJahr
  4. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei einer Berufung und gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe N 1 und N 5), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur N 1). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt U 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also U 1 a und U 1 b, wenn Beweiserhebung sowohl durch den beauftragten Richter als auch durch den Senat erfolgt ist).
  5. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen (z. B. Q 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Berufungsklägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von Q 1 a und Q 2 nur Q 1 a, wenn einer der Berufungskläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Berufungskläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Zählkarten sind für jeden Senat als Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu B:

  1. Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
  2. In die übrigen Kästchen ist die Geschäftsnummer im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links einzutragen. Hierbei ist Abschnitt I Nr. 3 zu beachten.

Zu C:

Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.

Zu D:

Die Kennzahl des Senats ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (z. B. bei dem "1. Senat" nicht die Zahl "1"), sondern diejenige Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vgl. die Erläuterungen zu R Nr. 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts, auch von einem Senat durch einen Senat für Asylsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Eingangsdatum der Berufung der Tag des Beschlusses einzutragen.

Zu F:

Dieser Abschnitt ist bei Anlegung der Zählkarte auszufüllen; wegen einer späteren Änderung muss die bereits eingetragene Ordnungsnummer nicht geändert werden. Es ist die zutreffende Ordnungsnummer des Sachgebietsverzeichnisses (vgl. Anlage 16) einzutragen. Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. Nr. 200, Untergruppen, z. B. Nr. 210, und Einzelsachgebiete, z. B. Nr. 211.

Treffen innerhalb einer Hauptgruppe mehrere Ordnungsnummern zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Unter- und Hauptgruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Hauptgruppe. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 142) nicht die Ordnungsnummern 140 (Kommunalrecht) oder 100 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) in die Zählkarte einzutragen, sondern die Ordnungsnummer 142.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Ordnungsnummern aus verschiedenen Hauptgruppen zu, so ist die Ordnungsnummer aus der spezielleren Hauptgruppe in der Zählkarte einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 611) weder die Ordnungsnummern 610 (Steuern) oder 600 (Abgabenrecht) noch die Ordnungsnummern 140 oder 100 (s. o.), sondern ist die Ordnungsnummer 611 in die Zählkarte einzutragen.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Ordnungsnummer desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem die spätere Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

Zu G:

Die Kennzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung.

Zu H:

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige anzukreuzen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu J:

  1. Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an einen anderen Senat (Erhebungseinheit) desselben Gerichts für den bisher zuständigen Senat erledigt hat. In diesem Falle sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch anzukreuzen, wenn
    1. eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    2. ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten des neu zuständigen Senats zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl des bisherigen Senats der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu dem nunmehr zuständigen Senat genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt S 1.7 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall eines Senats der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte des bisherigen Senats und das Ankreuzen des Abschnitts J in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiele:

  1. Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Senate mit den Kennzahlen 109 und 110 gebildet. Diesen Senaten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Senaten 105 bis 107 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Senaten 105 bis 107 an die Senate 109 und 110 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Senate 109 und 110 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Senate in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
  2. Erfolgt die Bildung der neuen Senate in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Senate anzulegen.

Zu K:

Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu N:

Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Beschwerde oder einer Berufung zur Hauptsache ist Nr. 5 anzukreuzen.

Zu O:

Bei mehreren Rechtsmittelführern/-gegnern, die verschiedenen Gruppen angehören (Buchstaben a bis d), sind jeweils alle in Frage kommenden Kästchen anzukreuzen.

Gehören mehrere Rechtsmittelführer/-gegner zur gleichen Gruppe, so ist nur das zutreffende Kästchen anzukreuzen, jedoch keine Zahl einzusetzen.

Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen; gegen beide, als z. B. Berufungsbeklagter, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu P:

Hier ist nur nach dem Vertreter des öffentlichen Interesses gefragt, nicht jedoch nach z. B. dem Bundesbeauftragten für Asylsachen. Seine Beteiligung ist auch dann gegeben, wenn sie nur zeitweise erfolgte.

Zu Q:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Rechtsmittelführern erfolgte.

Zu Q 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu Q 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. Q 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu R:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.

Zu R 4:

Hier ist auch die Beschlüsse nach § 126 Abs. 2 VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (vgl. zu R 7) anzukreuzen.

Zu R 5:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu R 6:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (z. B. § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu R 7:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG anzukreuzen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vgl. zu R 4).

Zu S 1.5:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 126 Abs. 2 VwGO) anzukreuzen.

Zu S 1.6:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) anzukreuzen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu S 1.7:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts ist unter Abschnitt J zu kennzeichnen.

Zu S 1.9:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu S 2.3:

Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde, Verwerfung der Beschwerde, Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht. Auch die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind hier zu zählen.

Zu T:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu U:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzukreuzen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative angekreuzt werden.

Zu V:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts V außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu W 1:

Hier sind die Fälle anzukreuzen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 10

Erläuterungen zur Zählkarte für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Über jedes Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO und über jedes Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (Eil-Verfahren) das eine unter Abschnitt M genannte Angelegenheit betrifft, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
    1. beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis G;
    2. nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens bzw. des Eil-Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Eine Zählkarte für das Eil-Verfahren ist auch dann anzulegen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Die Zählkarten (für Hauptverfahren und für Eil-Verfahren) sind dann nebeneinander angelegt. Die Zählkarte für das Eil-Verfahren wird ausgefüllt, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die Zählkarte für das Hauptverfahren wird bis zur Erledigung des Hauptverfahrens weitergeführt.
    Neben den Kopfangaben A bis F - in Beschwerdeverfahren auch G - müssen die Abschnitte J (nur in Beschwerdeverfahren), M bis O, R bis T in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
  2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen.
    Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 8.1.1992 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
    080192
    TagMonatJahr
  4. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 VwGO und gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Beschwerde M 1.1 und M 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur M 1.1). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt R 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also R 1 a und R 1 b, wenn Beweiserhebung sowohl durch den beauftragten Richter als auch durch den Senat erfolgt ist).
  5. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern bzw. Beschwerdeführern oder Antragsgegnern bzw. Beschwerdegegnern zutreffen (z. B. N 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N 1 a und N 2 nur N 1 a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Zählkarten für Beschwerden in Eil-Verfahren und Eil-Verfahren sind für jeden Senat als Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu B:

  1. Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
  2. In die übrigen Kästchen ist die Geschäftsnummer im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links einzutragen. Hierbei ist Abschnitt I Nr. 3 zu beachten.

Zu C:

Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.

Zu D:

Die Kennzahl des Senats ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (z. B. bei dem "1. Senat" nicht die Zahl "1"), sondern diejenige Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts, auch von einem Senat durch einen Senat für Asylsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Wird im Verfahren über einen Antrag nach § 146 Abs. 5 VwGO die Beschwerde zugelassen, ist als Eingangsdatum der Beschwerde der Tag des Beschlusses einzutragen.

Zu F:

Dieser Abschnitt ist bei Anlegung der Zählkarte auszufüllen; wegen einer späteren Änderung muss die bereits eingetragene Ordnungsnummer nicht geändert werden. Es ist die zutreffende Ordnungsnummer des Sachgebietsverzeichnisses (vgl. Anlage 16) einzutragen. Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. Nr. 200, Untergruppen, z. B. Nr. 210, und Einzelsachgebiete, z. B. Nr. 211.

Treffen innerhalb einer Hauptgruppe mehrere Ordnungsnummer zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Unter- und Hauptgruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Hauptgruppe. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 142) nicht die Ordnungsnummern 140 (Kommunalrecht) oder 100 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) in die Zählkarte einzutragen, sondern die Ordnungsnummer 142.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Ordnungsnummern aus verschiedenen Hauptgruppen zu, so ist die Ordnungsnummer aus der spezielleren Hauptgruppe in der Zählkarte einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 611) weder die Ordnungsnummern 610 (Steuern) oder 600 (Abgabenrecht) noch die Ordnungsnummern 140 oder 100 (s. o.), sondern ist die Ordnungsnummer 611 in die Zählkarte einzutragen.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Ordnungsnummer desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Beschwerde zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

Zu G:

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eil-Verfahren handelt. Die Kennzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 17 zur Anordnung.

Zu H:

  1. Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an einen anderen Senat (Erhebungseinheit) desselben Gerichts für den bisher zuständigen Senat erledigt hat. In diesem Falle sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt H ist auch anzukreuzen, wenn
    1. eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    2. ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten des neu zuständigen Senats zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl des bisherigen Senats der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu dem nunmehr zuständigen Senat genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Abschnitt P 5 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall eines Senats der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte des bisherigen Senats und das Ankreuzen des Abschnitts H in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiele:

  1. Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Senate mit den Kennzahlen 109 und 110 gebildet. Diesen Senaten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Senaten 105 bis 107 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Senaten 105 bis 107 an die Senate 109 und 110 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Senate 109 und 110 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Senate in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
  2. Erfolgt die Bildung der neuen Senate in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Senate anzulegen.

Zu J:

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eil-Verfahren handelt. Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu M:

Sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, so ist jeweils eine Zählkarte anzulegen.

Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde zur Hauptsache ist Nr. 3 anzukreuzen.

Zu N:´

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Beschwerdeverfahren bzw. Eil-Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens bzw. Eil-Verfahrens (z. B. Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.

Zu O 1:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO anzukreuzen.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 3:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerdeverfahren bzw. Eil-Verfahren nach Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) anzukreuzen.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts ist unter Abschnitt H zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzukreuzen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative angekreuzt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Beschwerdeverfahren bzw. Eil-Verfahren durch die in Abschnitt O angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle anzukreuzen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 11

Bild 7 stellt eine Monatsübersicht über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dar.

Anlage 12

Anlage 13

Erläuterungen zu der Monatsübersicht über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und auf hellblauen Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben beim Präsidenten, der ein Exemplar der zuständigen Kammer zur Verfügung stellt; für sie sind orangefarbene Vordrucke zu verwenden. Die in Betracht kommenden Zahlen sind in die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen, und zwar von rechts nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; links freibleibende Kästchen sind jeweils mit einer Null auszufüllen. Der Berichtsmonat "August 1992" ist z. B. also wie folgt einzutragen:

0892
MonatJahr

Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Kammer keine Verfahren erledigt wurden.

2. Zu den Abschnitten A und B:

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Zählkartenabschnitten C und D entsprechend.

3. Zu Abschnitt D:

  1. Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten zu entnehmen.
  2. Fällt eine Kammer weg, so werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb des Gerichts erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht des betreffenden Monats an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für die wegfallende Kammer schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für die Kammer, die die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

4. Zu den Abschnitten E und F:

Diese Abschnitte sind auch für solche Kammern auszufüllen, die keine unter die Zählkartenerhebung fallenden Verfahren bearbeiten, wie z. B. Kammern für Vollstreckungssachen.

Zu Abschnitt E:

Numerus-clausus-Sachen sind Verfahren betreffend die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Zu Abschnitt F:

Hier zu zählen sind z. B. Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht z. B. die Vollstreckungsgegenklage oder die Widerspruchsklage).

Nicht zu zählen sind Anträge auf Festsetzung des Streitwerts oder auf Entscheidung des Gerichts bei der Kostenfestsetzung sowie die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.

Anlage 14

Erläuterungen zu der Monatsübersicht über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

1. Allgemeines

Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und auf hellblauen Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben beim Präsidenten, der ein Exemplar dem zuständigen Senat zur Verfügung stellt; für sie sind orangefarbene Vordrucke zu verwenden. Die in Betracht kommenden Zahlen sind die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen, und zwar von rechts nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; links freibleibende Kästchen sind jeweils mit einer Null auszufüllen. Der Berichtsmonat "August 1992" ist z. B. also wie folgt einzutragen:

0892
MonatJahr

Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Senat keine Verfahren erledigt wurden.

2. Zu den Abschnitten A und B:

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Zählkartenabschnitten C und D entsprechend.

3. Zu Abschnitt D:

1. Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten zu entnehmen.

2. Fällt ein Senat weg, so werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb des Gerichts erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht des betreffenden Monats an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für den wegfallenden Senat schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für den Senat, der die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger abhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

4. Zu den Abschnitten E und F:

Diese Abschnitte sind auch für solche Senate auszufüllen, die keine unter die Zählkartenerhebung fallenden Verfahren bearbeiten, wie z. B. Senate für Vollstreckungssachen.

Zu Abschnitt E:

Numerus-clausus-Sachen sind Verfahren betreffend die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen außerhalb der festgesetzten Kapazität. Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 123 VwGO sind in diesem, sonstige Beschwerden in Numerus-clausus-Sachen sind in Abschnitt F zu erfassen.

Zu Abschnitt F Buchstabe a:

Hier sind alle übrigen Beschwerden zu zählen, die nicht über Zählkarten erhoben werden, und die sonstigen Beschwerden in Numerus-clausus-Sachen, z. B. Kostenbeschwerden.

Zu Abschnitt F Buchstabe b:

Hier zu zählen sind z. B. Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht z. B. die Vollstreckungsgegenklage oder die Widerspruchsklage).

Nicht zu zählen sind Anträge auf Festsetzung des Streitwerts oder auf Entscheidung des Gerichts bei der Kostenfestsetzung.

Anlage 15

..........................., den .............

Der Präsident

des Oberverwaltungsgerichts

des Verwaltungsgerichts

Geschäfts-Nr.
.......................

Statistisches Landesamt
......................................

Justizstatistik;
hier: Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Monatsübersichten mit Zählkarten

In der Anlage übersende ich die Monatsübersichten mit

Zählkarten für den Berichtsmonat .......................:.....

...........................................
(Name)

Anlage 16

Verzeichnis zum Abschnitt "Sachgebiet" der Zählkarten

Erläuterung:

Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. Nr. 200, Untergruppen, z. B. Nr. 210, und Einzelsachgebiete, z. B. Nr. 211.

Treffen innerhalb einer Hauptgruppe mehrere Ordnungsnummern zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Unter- und Hauptgruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Hauptgruppe. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 142) nicht die Ordnungsnummern 140 (Kommunalrecht) oder 100 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) in die Zählkarte einzutragen, sondern die Ordnungsnummer 142.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Hauptgruppe zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen. Treffen Ordnungsnummern aus verschiedenen Hauptgruppen zu, so ist die Ordnungsnummer aus der spezielleren Hauptgruppe in der Zählkarte einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 611) weder die Ordnungsnummern 610 (Steuern) oder 600 (Abgabenrecht) noch die Ordnungsnummern 140 oder 100 (s. o.), sondern ist die Ordnungsnummer 611 in die Zählkarte einzutragen.

100Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht
110Parlamentsrecht
120Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht
130Parteienrecht
140Kommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht - vgl. Ord.Nr. 600 ff. -)
141Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften
142Kommunalaufsichtsrecht
143Kommunalwahlrecht
144Finanzausgleich
145Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
146Bestattungs- und Friedhofsrecht
150Sparkassenrecht
160Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts
170Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände
200Kultur-, Schul-, Hochschul-, Kirchen- und Erwachsenenbildungsrecht, Sport
210Schulrecht
211Prüfungs- und Versetzungsrecht
212Schülerbeförderung
220Hochschulrecht
221Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (Nc-Verf.)
222Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
223Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen und der Anerkennung ausländischer Prüfungen
230Wissenschaft und Kunst
240Film- und Presserecht
250Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung
260Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften
270Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
280Sport
300Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Recht der freien Berufe
310Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht
311Subventionen, Anpassungshilfen, Stillegungsprämien
312Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen
313Beschränkungen aufgrund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Energiesicherungsgesetzes
314Finanzdienstleistungsaufsicht
320Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)
321Gewerbeordnung
322Handwerksrecht
323Gaststättenrecht
330Berg- und Energierecht
331Bergrecht
332Energierecht
333Atom- und Strahlenschutzrecht
340Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stillegungsprämien - vgl. Ord.Nr. 311 -)
341Agrarordnung, Flurbereinigung
342Weinrecht
350Jagd-, Forst- und Fischereirecht
360Post- und Fernmelderecht
370Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
400Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, Umweltschutz
410Polizeirecht
411Waffenrecht
412Versammlungsrecht
420Ordnungsrecht
421Obdachlosenrecht
422Vereinsrecht
423Sammlungsrecht
424Brand- und Katastrophenschutz
425Tierschutz
430Umweltschutz
431Immissionsschutzrecht
432Abfallbeseitigungsrecht
433Naturschutz, Landschaftsschutz
440Personenordnungsrecht
441Namensrecht
442Staatsangehörigkeitsrecht
443Melderecht
444Pass- und Ausweisrecht
445Ausländerrecht (ohne Verteilung - vgl. Ord.Nr. 448 -)
446Asylrecht (ohne Verteilung - vgl. Ord.Nr. 448 -)
447Datenschutzrecht
448Verteilung von Ausländern
450Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel
451Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze
452Lebensmittelrecht
453Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
460Wasserrecht
470Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht - vgl. Ord.Nr. 560 ff. -)
471Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht
472Wasserstraßenrecht
480Verkehrsrecht
481Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen
482Personenbeförderungsrecht
483Güterkraftverkehrsrecht
484Luftverkehrsrecht
485Wasserverkehrsrecht
486Eisenbahnverkehrsrecht
490Wohnrecht
491Wohngeldrecht
492Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbildung
493Wohnungsaufsichtsrecht
500Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung
510Raumordnung, Landesplanung
520Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
530Siedlungsrecht
531Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz
532Kleingartenrecht
533Kleinsiedlungsrecht
534Heimstättenrecht
540Denkmalschutz
550Kataster- und Vermessungsrecht
560Enteignungsrecht
561Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
562Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz
563Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
564Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen
600Abgabenrecht
610Steuern
611Kommunale Steuern
612Kirchensteuer
620Gebühren
621Benutzungsgebührenrecht
622Verwaltungsgebührenrecht
623Sondernutzungsgebühren
630Beiträge
631Erschließungsbeiträge
632Ausbaubeiträge
633Kurtaxe
640Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
650Ausgleichsabgaben
660Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten
670Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften
700Öffentlicher Dienst, Wehrpflicht, Dienstrecht des Zivilschutzes, Personalvertretungsrecht
710Recht der Bundesbeamten
711Laufbahnprüfungen
712Beförderungen
713Versetzungen und Abordnungen
714Besoldung und Versorgung
715Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
716Disziplinarrecht
720Soldatenrecht
721Laufbahnprüfungen
722Beförderungen
723Versetzungen und Abordnungen
724Besoldung und Versorgung
725Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
730Recht der Landesbeamten
731Laufbahnprüfungen
732Beförderungen
733Versetzungen und Abordnungen
734Besoldung und Versorgung
735Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
736Disziplinarrecht
740Recht der Richter
742Beförderungen
743Versetzungen und Abordnungen
744Besoldung und Versorgung
745Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
750Wehrpflichtrecht
751Recht der Kriegsdienstverweigerung
752Recht des Zivildienstes
753Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
760Dienstrecht des Zivilschutzes
770Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie über die Nachversicherung nach § 99 AKG und nach §§ 18 ff. des Fremdrenten und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes
771Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes
780Personalvertretungsrecht
781Personalvertretungsrecht des Bundes
782Personalvertretungsrecht der Länder
790Recht der Richtervertretungen
800Sozialrecht, Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht sowie Recht der offenen Vermögensfragen
810Sozialrecht
811Sozialhilferecht
812Schwerbehindertenrecht
813Kriegsopferfürsorgerecht
814Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
815Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
816Unterhaltsvorschussrecht
817Heizkostenzuschussrecht
818Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
819Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
820Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
830Jugendschutzrecht (Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit)
840Kindergartenrecht, Heimrecht
850Kriegsfolgenrecht
851Lastenausgleichsrecht
852Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
853Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
854Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
860Recht der offenen Vermögensfragen
861Rückübertragungsrecht
862Investitionsrecht
863Vermögenszuordnungsrecht
864Treuhandrecht
865Entschädigungsrecht
866Ausgleichsleistungsrecht
870Bereinigung von SED-Unrecht
871Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
872Berufliche Rehabilitierung
900Sonstiges
910Justizverwaltungsrecht

Anlage 17

Brandenburg

Verzeichnis der Kennzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Kennzahlen:

I. Das Oberverwaltungsgericht1000
II. Die Verwaltungsgerichte
a. VG Cottbus1100
b. VG Frankfurt (Oder)1200
c. VG Potsdam1300

* In Bayern: Bayerisches Staatsministerium des Innern

* In Bayern: Anstatt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz das Bayerische Staatsministerium des Innern

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Februar 1992 JMBl/92, [Nr. 3], S. 38
§§ 5, 8, Anlage 1 - 3, 4, 6 - 10, 16 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 7. Januar 1993 JMBl/93, [Nr. 1], S. 4
§ 8, Anlage 1, 3, 6 - 10, 16 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 3. Dezember 1993 JMBl/93, [Nr. 12], S. 236
Anlage 16 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 31. Mai 1995 JMBl/95, [Nr. 7], S. 121
§ 5, Anlage 5, 9, 10 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 9. Dezember 1996 JMBl/97, [Nr. 1], S. 3
§ 5, Anlage 1 - 10, 12 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 27. Oktober 1997 JMBl/97, [Nr. 11], S. 137
Anlage 1, 2, 6, 7 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 10. Februar 2000 JMBl/00, [Nr. 3], S. 34
§ 5, Anlage 4, 9 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. September 2001 JMBl/01, [Nr. 10], S. 199
§ 5, Anlage 14, 16 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 23. Dezember 2004 JMBl/05, [Nr. 1], S. 2
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 26. September 2006 JMBl/06, [Nr. 10], S. 132

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