Historische Fassung
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2004
Anpassung der kommunalen Haushaltssystematik an die gesetzlichen Neuregelungen im Sozialbereich
Historische Fassung
Mit dem Rundschreiben (Vorab-Information) vom 17. August 2004 informierte ich Sie im Hinblick auf die Aufstellung der Haushalts- und Finanzpläne über die auf Grund der Neuregelungen im Sozialbereich - insbesondere durch das Zweite und Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) - ab dem 01.01.2005 zu erwartenden Finanzströme und Änderungen der kommunalen Haushaltssystematik.
Der dem Schreiben beigefügte Entwurf einer daraus resultierenden Änderung der kommunalen Haushaltssystematik basierte auf dem Vorschlag des Statistischen Bundesamtes vom 21. Juli 2004 zur Einordnung der neuen kommunalen Aufgaben nach dem SGB II und dem damaligen Stand der von ihm durchgeführten Länderumfrage.
Vom Statistischen Bundesamt wurde in Zusammenarbeit mit einigen Ländern, insbesondere wegen der Einlassungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu den im Juli vorgeschlagenen Änderungen, im September 2004 ein neuer Vorschlag zur Anpassung der kommunalen Haushaltssystematik unterbreitet, der vom Unterausschuss „Kommunale Wirtschaft und Finanzen“ des AK III der Innenministerkonferenz und von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mitgetragen wird.
Diese Entwicklung erfordert nunmehr eine entsprechende Anpassung der landesrechtlichen Vorschriften. Die Zuordnungsvorschriften des Gliederungs- und des Gruppierungsplanes der VV Gliederung und Gruppierung zur Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg (GemHV Bbg) werden deshalb mit Wirkung ab dem 01.01.2005 im Sozialbereich in der Fassung der beigefügten Anlage geändert.
Diese Neufassung beinhaltet auch die Regelungen des Statistischen Bundesamtes zur Erfassung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB XII vom 28.09. 2004 und zur Verbuchung von Leistungen nach dem SGB II vom 02.11. 2004.
Zu dem mit Schreiben vom 17.08.2004 übersandten Entwurf der an die Neuregelungen im Sozialbereich angepassten Zuordnungsvorschriften enthält die Anlage folgende Änderungen:
In den Abschnitten (A) 40, 41 und 48 sowie in den Gruppen (Gr.) 09, 16, 17, 41, 67 und 78 werden Bezeichnungen und/oder Erläuterungen geändert.
Die Unterabschnitte (UA) 405 und 4149 werden eingefügt. Die UA 484 und 499 entfallen.
Die Untergruppen (UGr.) 19 und 69 werden eingefügt. Die UGr. 094 und 095 sowie die verbindliche Belegung der UGr. 6732 entfallen.
Die wesentlichen Änderungen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Bei der Zuordnung der Aufgabenbereiche der kommunalen Träger im Sinne des SGB II wird nunmehr nur noch unterschieden nach den dort definierten alternativen Systemen der Aufgabenwahrnehmung:
- UA 482 „Grundsicherung nach dem SGB II - Arbeitsgemeinschaftsmodell, § 44b SGB II“ und
- UA 483 „Grundsicherung nach dem SGB II - Optionsmodell.
Dort werden aufgabenbezogen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Gr. 78), die Ausgleichsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II (UGr. 191), die Zahlungsleistungen des Bundes nach § 6 b Abs. 2 SGB II (UGr. 192 und 193) und die aufgabenbezogenen Zahlungsleistungen an die Arbeitsgemeinschaften (Gr. 69) nachgewiesen.
Im neuen Unterabschnitt 405 „Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ sind die durch die Gewährung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehenden Verwaltungsleistungen nachzuweisen.
Im Abschnitt 90 sind unter der UGr. 092 die „Leistungen des Landes an der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ und unter der UGr. 093 die „Leistungen des Landes aus dem Ausgleich von Sonderlasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe“ (Sonderbedarfsergänzungszuweisungen nach § 15 FAG) auszuweisen.
Die Leistungen der Optionskommunen werden im Haushaltsplan unter der Gr. 78 dargestellt. Die amtliche Statistik wird bei der Erstellung des öffentlichen Gesamthaushaltes auf Bundesebene entsprechend der Auffassung des Bundesfinanzministeriums zur Vermeidung von Doppelzählungen eine Bereinigung durchführen.
Falls eine Optionsgemeinde ihre Aufgaben von Institutionen außerhalb ihres Haushaltes durchführen lässt, sind die Leistungen unter der Gr. 69 zu verbuchen.
Die Einnahmen und Ausgaben für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II (so genannte „1-Euro-Jobs“) werden in dem Aufgabenbereich veranschlagt, wo die Leistungen von den Arbeitslosengeld II - Empfängern erbracht oder überwiegend erbracht werden.
Dabei werden die Einnahmen unter der UGr. 164 „Erstattung der Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 SGB II“ und die Ausgaben unter der UGr. 416 „Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II“ ausgewiesen.
Die von der Anlage nicht berührten Zuordnungsvorschriften des Gliederungs- und des Gruppierungsplanes bleiben unverändert.
In Anbetracht des fortgeschrittenen Haushaltsjahres werden etliche Kommunen ihre Entwürfe der Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2005 bereits aufgestellt haben.
Sofern eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach dem SGB II und dem SGB XII im Haushaltsplan abweichend von den ab dem 01.01.2005 geltenden Zuordnungsvorschriften bzw. nach dem Entwurf der angepassten Zuordnungsvorschriften vom 17. August 2004 erfolgte und eine Änderung bei diesen Kommunen zu unverhältnismäßigen Ausgaben führen würde, ergeben sich diesbezüglich keine kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Die betreffenden Kommunen haben diese Zuordnungen jedoch zur Sicherung einer ordnungsgemäßen statistischen Erfassung ab dem 01.01.2005 buchungsmäßig umzusetzen und bei der Aufstellung der nachfolgenden Haushaltspläne (Nachtragshaushaltsplan 2005 oder Haushaltsplan 2006) anzuwenden.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. November 2004 | ||
| Außer Kraft getreten am 23. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 04/2014 vom 23. Dezember 2014 | ||
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