Durchführungshinweise für die Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen einer obersten Dienstbehörde sowie Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen (Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung-HochschulZV) vom 11.11.2002 (Durchführungshinweise zur Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung)
Aktuelle Fassung
Zur Anwendung der Rechtsverordnung sind nachstehende Durchführungshinweise, zu beachten:
1. Erläuterungen zur HochschulZV
Zusätzlich zu den umfassenden Personalbefugnissen des Dienstvorgesetzten können den Hochschulen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BbgHG durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders übertragen werden. Hiervon wird durch die Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung (HochschulZV) Gebrauch gemacht.
Bei beamtenrechtlichen Zuständigkeiten ist generell zu unterscheiden zwischen den Begriffen des Dienstherrn, der obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten und des Vorgesetzten. Dienstherr der Beamten der Hochschulen ist das Land Brandenburg. Die Organe des Dienstherrn, durch die dieser dem Beamten gegenüber handelt, sind die oberste Dienstbehörde und der Dienstvorgesetzte. Für beamtenrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen ist grundsätzlich der Dienstvorgesetzte zuständig, es sei denn, diese sind der obersten Dienstbehörde vorbehalten. Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekanin oder der Dekan für das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 32 Abs. 2 BbgHG). Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten werden regelmäßig durch das Personaldezernat ausgeübt. Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Landes ist die zuständige oberste Landesbehörde, für die Beamten der Hochschulen ist dies das für Hochschulen zuständige Ministerium.
§ 1 HochschulZV regelt den Anwendungsbereich, in § 2 HochschulZV sind die Zuständigkeiten aufgeführt, die nunmehr auf die Hochschulen übertragen sind.
Zu § 1 HochschulZV:
In § 1 Abs. 1 ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Sie findet auf das gesamte Personal der Hochschulen Anwendung, also sowohl auf das wissenschaftliche als auch auf das sonstige Personal.
In § 1 Abs. 2 sind Ausnahmen vom Anwendungsbereich festgelegt. Dabei handelt es sich teilweise um klarstellende Vorschriften. Die Ausnahmen werden zu § 2 unter c) erläutert, weil sie im Zusammenhang mit den übertragenen Befugnissen stehen.
Zu § 2 HochschulZV:
a) Zu § 2 Abs. 1:
§ 2 Abs. 1 ist die zentrale Vorschrift der Rechtsverordnung. Durch § 2 Abs. 1 wird die Ausübung der landesrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.
Das Land Brandenburg ist weiterhin Dienstherr und das für Hochschulen zuständige Ministerium oberste Dienstbehörde der Beamten der Hochschulen, die sich daraus ergebenden Befugnisse werden jedoch - soweit keine Ausnahmen in der HochschulZV geregelt sind - nunmehr von den Hochschulen ausgeübt. Das Gleiche gilt für die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders: das Land Brandenburg bleibt Arbeitgeber und Ausbilder, aber für die Ausübung der entsprechenden Befugnisse sind die Hochschulen zuständig.
Soweit Befugnisse der obersten Dienstbehörde in landesrechtlichen Vorschriften enthalten sind, sind sie durch die geplante Rechtsverordnung umfassend auf die Hochschulen delegiert. Landesrechtliche Regelungen sind auch Vorschriften des Bundes, die gemäß § 154 LBG bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften Anwendung finden, z.B. die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung) und die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung). Für den Arbeitsschutz, den Mutterschutz, die Elternzeit, den Jugendarbeitsschutz, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld gelten gemäß §§ 48 Abs. 1, 49, 50 und 54 LBG die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend; hierbei handelt es sich ebenfalls um landesrechtliche Regelungen.
Beispiele für nunmehr den Hochschulen übertragene Zuständigkeiten sind:
die Anerkennung des dienstlichen Interesses an der Übernahme einer Nebentätigkeit des nichtwissenschaftlichen Personals (§ 31 Abs. 3 LBG); die Befugnis zur Genehmigung der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 LBG); die Bewilligung von Sonderurlaub für mehr als 3 Monate (§ 13 Abs. 1 SurlV). Weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde enthalten z.B. §§ 24 Abs. 1, 27 Abs. 1, 30, 31 Abs. 5, 36 Abs. 3, 46 Abs. 5, 51 Abs. 5 LBG.
b) Zu § 2 Abs. 2:
Bei bundesrechtlichen Vorschriften ist eine Delegation von Befugnissen der obersten Dienstbehörde nur möglich, wenn diese ausdrücklich hierzu ermächtigen. Von den im Bundesbesoldungsgesetz enthaltenen Ermächtigungen wird durch § 2 Abs. 2 Gebrauch gemacht.
c) Zu den Ausnahmen von der Übertragung von Befugnissen:
- Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Befugnisse und Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz und die Stellung von Anträgen an den Landespersonalausschuss auf Zulassung von Ausnahmen von der Laufbahnverordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 von der Übertragung ausgenommen.
- Die Ernennungsbefugnis für die Beamten des höheren Dienstes wird durch die Rechtsverordnung nicht übertragen. Denn nach Art. 93 der Landesverfassung liegt die Zuständigkeit für die Ernennung der Beamten des Landes bei der Landesregierung. Daher ist in § 1 Abs. 2 Nr. 4 klarstellend geregelt, dass die HochschulZV keine Anwendung auf die Ernennung von Beamten findet. Die von der Landesregierung erlassene Ernennungsverordnung enthält Delegationsbefugnisse für den mittleren und gehobenen Dienst, von denen bereits durch die Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK (BZVMWFK) Gebrauch gemacht wurde.
- Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die gemäß der Geschäftsordnung der Landesregierung einen Kabinettbeschluss erfordern, bleiben weiterhin der Landesregierung vorbehalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5). Dies betrifft die Ernennung und Versetzung von Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 und die Einstellung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe I BAT-O sowie Professoren der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. § 12 Abs. 1 i) der Geschäftsordnung der Landesregierung).
- Einzelne Befugnisse der obersten Dienstbehörde wurden bereits durch die Bezügezuständigkeitsverordnung, die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung und die Widerspruchszuständigkeitsverordnung MWFK übertragen. Damit diese Verordnungen unverändert bleiben können, wurden sie ebenfalls vom Anwendungsbereich der HochschulVZ ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6).
- Bei den weiteren Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 und § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3) handelt es sich um klarstellende Vorschriften.
2. Weitere Hinweise
Die „Grundsatzbestimmungen über Zuständigkeiten der zum Geschäftsbereich des MWFK gehörenden staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg in Personal- und Stellenbewirtschaftungsangelegenheiten“ vom 21. Dezember 1993 und der Erlass des Ministers zur „Übertragung von Befugnissen des Dienstvorgesetzten gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BbgHG auf die Leiter der Hochschulen“ und zur „Übertragung von Befugnissen des MWFK als oberste Dienstbehörde auf die Hochschulen aus anderen Rechtsgründen“ vom 19. Februar 1997 sind mit In-Kraft-Treten der HochschulZV aufgehoben.
Arbeitsverträge mit Professoren im Angestelltenverhältnis werden weiterhin von der Ministerin gezeichnet. Urkunden für Dienst- und Arbeitsjubiläen werden ebenfalls weiterhin von der Ministerin bzw. dem Ministerpräsidenten gezeichnet.
Bei allen Personalmaßnahmen sind die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere Durchführungshinweise des MI und des MdF zum Beamten- und Tarifrecht, zu beachten. Bei Anträgen an andere Ressorts, z. B. Anträge auf Westvergütung an das MdF, ist der Dienstweg über das MWFK einzuhalten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 11. November 2002 | ||
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