Durchführungshinweise zur Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.09.1998 (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK - BZVMWFK vom 19.08.1998) (Durchführungshinweise zur Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK)
Aktuelle Fassung
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die vorgenannte Verordnung erlassen.
Die Verordnung wird in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt II veröffentlicht und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ich bitte danach entsprechend zu verfahren.
Hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung gebe ich die nachstehenden Hinweise:
Gemäß § 1 der o. g. Verordnung ist Ihnen u. a. die Ausübung der Ernennungsbefugnis für den mittleren und gehobenen Dienst übertragen worden. Nach dem Verbeamtungskonzept der Landesregierung sollen hiernach im mittleren und gehobenen Dienst ausschließlich die Beschäftigten in den personalaktenführenden Stellen verbeamtet werden; hierbei kommt es auf die tatsächliche Wahrnehmung von Dienstaufgaben in diesem Bereich an, eine organisatorische Zuordnung ist nicht ausreichend. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 LVO sind die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes während der Probezeit in unterschiedlichen Aufgabenbereichen einzusetzen; hiervon darf grundsätzlich nicht abgesehen werden.
Bei Beförderungen ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leistungsgrundsatzes ein strenger Maßstab anzulegen. Gesetzliche Sperrfristen für Beförderungen beschreiben zeitliche Mindestanforderungen. Sie zur Regelzeit für Beförderungen zu machen, widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes. Beförderungen nach unmittelbarem Ablauf von Sperr- bzw. Mindestfristen werden die besonders zu begründende Ausnahme sein.
Die Anwendung der Grundsatzbeschlüsse des LPA Nr. 9 i. V. m. Nr. 9/1, Nr. 14 i. V. m. Nr. 14/1 sowie Nr. 20 ist vor Vollzug anzuzeigen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 25. September 1998 | ||
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