Landesregierung Brandenburg

Grundsatzbestimmungen über Zuständigkeiten der zum Geschäftsbereich des MWFK gehörenden Behörden und Einrichtungen in Personal- und Stellenbewirtschaftungsangelegenheiten vom 23.02.1998

Aktuelle Fassung

1. Allgemeine Zuständigkeiten

1.1 Die Leitungen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) sind für die Personalmaßnahmen der Beamten und Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) ihrer Behörde oder Einrichtung zuständig, soweit durch Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder diese Grundsatzbestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.

1.2 Für alle Personalmaßnahmen, die die Leitung einer nachgeordneten Behörde oder Einrichtung betreffen, ist das MWFK zuständig.

1.3 Berichte und Anzeigen gegenüber dem MWFK erfolgen an das Personalreferat des MWFK.

2. Verfahren bei Einstellungen, Versetzungen und Abordnungen

2.1 Stellenausschreibungen sind dem MWFK vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens anzuzeigen und mit der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens den anderen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des MWFK sowie den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg zur Bekanntgabe durch Aushang zu übermitteln.

2.2 Einstellungen in der VergGr. III BAT-O/BesGr. A 12 bedürfen der vorherigen Anzeige und ab der VergGr. II a BAT-O/BesGr. A 13 der vorherigen Zustimmung des MWFK. Dies gilt auch für befristete und aus Mitteln Dritter vergütete Beschäftigungsverhältnisse. Dem Antrag sind ein Bericht über das Auswahlverfahren und ein begründeter Einstellungsvorschlag beizufügen. Der Bericht soll eine Liste der Bewerber enthalten und über die maßgeblichen Auswahlerwägungen in Bezug auf jede Bewerbung informieren.

2..3 Versetzungen und Abordnungen von und zu anderen Dienststellen sind dem MWFK spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamwerden anzuzeigen. Nr. 2.2 bleibt hiervon unberührt. § 46 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg, wonach nachgeordnete Dienststellen den Dienstweg einzuhalten haben, soweit er nicht durch besondere Regelungen verkürzt worden ist, ist zu beachten.

2.4 Die besonderen Regelungen zur Zuständigkeit in Personalangelegenheiten des Staatstheaters Cottbus gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Stadt Cottbus über den Betrieb des Theaters und der Stadt Cottbus vom 16. Januar 1992 und der Dienstanweisung für den Intendanten und den Geschäftsführenden Direktor des Staatstheaters Cottbus vom 16. August 1994 bleiben unberührt. Der Abschnitt 2 dieser Bestimmungen findet auf das künstlerische Personal des Staatstheaters Cottbus keine Anwendung.

3. Besondere Berichtspflichten

3.1 Über die Einleitung von Vorermittlungen nach § 26 der Bundesdisziplinarordnung ist dem MWFK zu berichten.

3.2 Aus wichtigem Grund ist dem MWFK auch in anderen Personalangelegenheiten, insbesondere solchen, die von öffentlichem Interesse sein können oder geeignet erscheinen, den innerbetrieblichen Frieden zu gefährden, unverzüglich zu berichten.

4. Schlussvorschriften

4.1 Die allgemeinen Weisungen des MWFK zu Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR, die Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen im Geschäftsbereich des MWFK und der Erlaß vom Juni 1997, bis auf weiteres vor Stellenbesetzungen die Zustimmung des MWFK einzuholen, bleiben hiervon unberührt.

4.2 Das MWFK behält sich vor, im Einzelfall eine von diesen Grundsatzbestimmungen abweichende Zuständigkeitsregelung zu treffen.

4.3 Die Grundsatzbestimmungen über Zuständigkeiten der zum Geschäftsbereich des MWFK gehörenden Dienststellen in Personal- und Stellenbewirtschaftungsangelegenheiten vom 26. Oktober 1992 treten mit Bekanntgabe dieser Grundsatzbestimmungen außer Kraft.

Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Februar 1998

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