Vollzug der Lehrverpflichtungsverordnung (LehrVV) vom 6. September 2002
Aktuelle Fassung
Anwendung der Bestimmungen der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LehrVV entscheiden die Dekane nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten über eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung. Aus Gründen der Stärkung der Autonomie der Hochschulen ist im Zuge der Novellierung der LehrVV davon abgesehen worden, die detaillierten Bestimmungen in Ziffer 1.4 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) zur Anrechnung in die Verordnung aufzunehmen.
Mit Blick auf die angestrebte Ländereinheitlichkeit (Ziffer 1.1 der genannten KMK-Vereinbarung) weise ich darauf hin, dass die Regelungen in Ziffer 1.4 der KMK-Vereinbarung bei den Entscheidungen der Hochschulen auch künftig beachtlich sind.
Die Kultusministerkonferenz wird in Kürze über Änderungen der Vereinbarung entscheiden. Eine aktuelle Fassung der Vereinbarung werde ich Ihnen nach erfolgter Beschlussfassung der Kultusministerkonferenz zuleiten.
Im Auftrag
Dr. Josef Glombik
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2003 | ||
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