Historische Fassung Vorläufige Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der hauptamtlich Lehrenden im Bildungzentrum der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen (BZKW) (Beurteilungsrichtlinie BZKW)
Historische Fassung
I. Diese Richtlinie gilt für die Beamten, die als hauptamtlich Lehrende im Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg tätig sind. Die in dieser Richtlinie verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
II. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) vom 04.08.2000 (Amtsblatt für Brandenburg vom 27.09.2000, Nr. 38, S. 627 ff.) findet für die Beamten, die als hauptamtlich Lehrende im Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg tätig sind, Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
- In der Leistungsbeurteilung werden in den in Nr. 9.3.2 Satz 1 BeurtVV genannten Leistungsmerkmalen folgende Einzelmerkmale bewertet:
Leistungsmerkmal Einzelmerkmal Arbeitsgüte - Pädagogische Leistungen
- Aufzeigen fachübergreifender Zusammenhänge
- Förderung von Eigenverantwortlichkeit und methodischem Denken
- Einhaltung von Terminen und LehrplanzielenFachwissen Arbeitsstil - Initiative und Selbstständigkeit
- Zusammenarbeit mit Vorgesetzten
- Zusammenarbeit mit Kollegen
- Kundenorientiertes Verhalten (Umgang mit Studierenden/Schülern)
- Schriftlicher Ausdruck
- Mündlicher Ausdruck
- Arbeitsökonomie, wirtschaftliches VerhaltenArbeitsmenge Führungsverhalten - Organisation der unterstellten Arbeitsbereiche
- Führen über Ziele, Controlling
- Informationsverhalten
- Delegationsverhalten
- Motivierung und Anleitung
- Förderung der MitarbeiterSeite 3 des in der Anlage 1 BeurtVV vorgegebenen Beurteilungsbogens ist durch die als Anlage beigefügte Austauschseite zu ersetzen.
- Bei der Anwendung der Nr. 9.3.3 Satz 2 BeurtVV ist Nr. II.1. dieser Richtlinie zu beachten.
- Der Leiter des Bildungszentrums der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg regelt in eigener Zuständigkeit, wer Beurteiler und wer Entwerfer für die hauptamtlich Lehrenden ist.
III. Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
IV. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. April 2002 | ||
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