Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 29/01 (RS 29/01)

Historische Fassung

Rechtskundliche Arbeitsgemeinschaften und Informationsveranstaltungen zur Strafbarkeit rechtsextremistischer Verhaltensweisen im Rahmen des Handlungskonzeptes der Landesregierung „Tolerantes Brandenburg“ mit Vertretern der Justiz in weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen

1. Allgemeines

1.1 Mit dem vorliegenden Rundschreiben werden die Zielsetzungen der Rundschreiben 6/98 „Rechtskundliche Arbeitsgemeinschaften in weiterführenden allgemeinbildenden Schulen“ und 41/98 „Durchführung von Informationsveranstaltungen in Schulen zur Strafbarkeit rechtsextremistischer Verhaltensweisen“ vereinheitlicht und zusammengefasst.

1.2 Rechtskunde- und Informationsveranstaltungen zur Bekämpfung des Rechtsextremismus sind wichtige Beiträge zur Stärkung des Rechtsbewusstseins junger Menschen. Sie sollen zu der Erkenntnis beitragen, dass Staat und Gesellschaft durch das Recht wesentlich mitgestaltet werden. Als Teil der politischen Bildung werden durch eine fachlich aufbereitete und mit praktischen Bezügen in die schulische Bildung integrierte Rechtserziehung rechtsstaatliche Orientierungen vermittelt. Durch die Bearbeitung rechtskundlicher Themen soll der Rechtsstaat nicht nur formell-normativ erklärt, sondern als Wertesystem vermittelt werden, indem auf die Offenheit des Rechts gegenüber Wandel und Veränderung hinzuweisen ist.

1.3 Als Teil der politischen Bildung erfüllen Rechtslehre und Rechtserziehung nur dann ihre Aufgabe, wenn sie nicht fachlich isoliert bleiben, sondern in grundsätzlichen Bezügen im gesamten Bildungs- und Erziehungsprozess an den Schulen möglichst umfassend berücksichtigt werden. An typischen Situationen des Alltags sollen den Schülerinnen und Schülern Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander und gegenüber dem Staat aufgezeigt und erläutert werden. Nur wer Verständnis für das Rechtssystem erlangt hat, kann eigene Rechte sinnvoll wahrnehmen und die Rechte anderer achten.

1.4 Die Themenbearbeitung soll soweit wie möglich auf Fällen und Beispielen aus dem Interessenbereich der Schülerinnen und Schüler aufbauen. Dabei soll bewusst von einer Stoffsystematik und vom Streben nach Vollständigkeit abgesehen werden.

1.5 Neben der Vermittlung rechtsstaatlicher Orientierungen ist die Bekämpfung von Rechtsextremismus, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit eine vordringliche landesweite Aufgabe. Deshalb sollen diese Erscheinungsformen sowie deren Strafbarkeit sowohl in den rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften als auch in den Informationsveranstaltungen thematisiert werden.

2. Bearbeitung rechtskundlicher Themen in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften

2.1 In Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten (MdJE) wird in den Schulen der Sekundarstufe I und II die Möglichkeit zur Bearbeitung rechtskundlicher Themen in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften angeboten.

2.2 Die Bearbeitung rechtskundlicher Themen an Schulen erfolgt durch Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Eine Entschädigung, einschließlich der Erstattung von Fahrtkosten, erfolgt aus den Mitteln des MdJE.

2.3 Die Arbeitsgemeinschaft ist auf 12 Doppelstunden angelegt. Sie wird vorrangig in der Jahrgangsstufe 10 eingerichtet und innerhalb eines Schulhalbjahres durchgeführt .

2.4 Die Zahl der zu bildenden Arbeitsgemeinschaften richtet sich nach der Zahl der interessierten Schülerinnen und Schüler. An einer Arbeitsgemeinschaft sollten nicht weniger als 10 und nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Im Bedarfsfall können auch Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft bilden.

2.5 Die Schulleiterinnen und Schulleiter stellen vor Ende des vorausgehenden Schuljahres die Zahl der interessierten Schülerinnen und Schüler fest und unterrichten das staatliche Schulamt über die Anzahl der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaften.

Die zuständige Schulrätin bzw. der zuständige Schulrat nimmt Kontakt mit dem in seinem Bezirk gelegenen Präsidenten des Landgerichtes auf und informiert diesen über den Umfang des benötigten juristischen Personals.

Der Präsident des Landgerichtes trägt dafür Sorge, dass die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in geeigneter Weise informiert werden. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes teilt er die gewünschte Zahl der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaften mit. Dieser entscheidet nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem MdJE über die Zahl der in den einzelnen Landgerichtsbezirken einzurichtenden Arbeitsgemeinschaften.

Die Präsidenten der Landgerichte unterrichten die staatlichen Schulämter über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die sich zur Durchführung der Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung gestellt haben. Die jeweiligen Schulrätinnen und Schulräte informieren die Schulleiterinnen und Schulleiter und vermitteln den Kontakt mit dem juristischen Personal; die näheren Vereinbarungen treffen die Schulleiterinnen und Schulleiter mit den von den Landgerichtspräsidenten bestellten Personen.

2.6 Die inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Leitlinien für die rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften (Anlage 1). Diese Leitlinien sind im Sinne eines Curriculums für die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft in der Sekundarstufe I als verbindliche Vorgabe zu verstehen. Für die Sekundarstufe II sind sie mit dem Rahmenplan Recht für die gymnasiale Oberstufe/Sekundarstufe II (Nr. 402015) abzustimmen.

2.7 Die Schulleiterinnen und Schulleiter informieren das staatliche Schulamt über Bildung und Durchführung der rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften.

3. Durchführung von Informationsveranstaltungen mit Vertretern der Justiz zur Strafbarkeit rechtsextremistischer Verhaltensweisen im Rahmen des Handlungskonzepts der Landesregierung „Tolerantes Brandenburg“

3.1 Die im Rahmen des Handlungskonzepts der Landesregierung „Tolerantes Brandenburg“ von Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Schulen durchgeführten Informationsveranstaltungen werden über das Schuljahr 1998/1999 hinaus dauerhaft angeboten.

Das Angebot zur Durchführung derartiger Veranstaltungen richtet sich nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel an Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemein bildender und beruflicher Schulen des Landes Brandenburg.

3.2 Die Vortragsveranstaltungen erfolgen durch Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Eine Entschädigung, einschließlich der Fahrtkosten, erfolgt aus den Mitteln des MdJE, wobei die Mittel vorrangig zur Durchführung rechtskundlicher Arbeitsgemeinschaften Verwendung finden.

3.3 Für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung werden keine Vorgaben gemacht. Für die Veranstaltungen sind vielfältige Formen denkbar. Möglich ist die Einbeziehung juristischen Personals in den Unterricht einer Klasse oder die Durchführung klassenübergreifender Veranstaltungen.

3.4 Schulen, die von dem Angebot Gebrauch machen wollen, wenden sich an das für sie zuständige staatliche Schulamt. Das staatliche Schulamt setzt sich mit dem jeweiligen Landgericht bzw. der Staatsanwaltschaft im Gerichtsbezirk (Anlage 2) in Verbindung und stellt so den direkten Kontakt zwischen der Schule und der in Frage kommenden Person zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung her.

4. In den staatlichen Schulämtern wird jeweils eine Schulrätin bzw. ein Schulrat mit den Aufgaben der Koordinierung und Kontaktvermittlung dieser Veranstaltungen sowie der rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften beauftragt. Diese Schulrätin bzw. dieser Schulrat stellt auch sicher, dass von dem Angebot Gebrauch gemacht wird.

Anlage 1

Leitlinien für rechtskundliche Arbeitsgemeinschaften

1. Ziele

Die Bearbeitung rechtskundlicher Themen hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern aus ausgewählten Rechtsgebieten, die ihre Interessen und ihre Erfahrungsbereiche berühren, elementare Kenntnisse der Rechtsordnung zu vermitteln. Dabei sollen sie lernen, dass durch das Recht Staat und Gesellschaft wesentlich mitgestaltet werden und der soziale Frieden gesichert wird. So soll der Rechtsfremdheit entgegengewirkt werden.

In diesem Zusammenhang ist Schülerinnen und Schülern auch der Wert einer rechts-friedenstiftenden Schlichtung nahe zu bringen und auf die Möglichkeit außergerichtlicher Konfliktregelungen hinzuweisen.

Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit dem Gebiet des Rechts, das sich als Antwort der Gesellschaft auf gesetzwidriges Verhalten auffasst. Hier sollen Schülerinnen und Schüler verstehen lernen, dass das Strafrecht ein staatliches Ordnungssystem ist, und dass strafrechtliche Maßnahmen notwendig sind und wozu sie dienen.

Der zweite Abschnitt behandelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Schülerinnen und Schüler sollen erkennen, dass durch entsprechendes eigenes Handeln Rechtsfolgen ausgelöst werden können.

Dabei sollen auch rechtliche Fragen angesprochen werden, die die Informationsverbreitung mit Medien der Informations- und Kommunikationstechnik betreffen.

Im dritten Abschnitt sollen Schülerinnen und Schüler mit Fragen bekannt gemacht werden, die das Arbeits- und Sozialrecht als Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beinhalten.

Aufgabe des letzten Abschnitts ist es, Schülerinnen und Schüler mit den Beziehungen zwischen den Bürgern und dem Staat mit seinen Behörden vertraut zu machen. Schülerinnen und Schüler sollen zu der Einsicht gelangen, dass das Verwaltungsrecht sowohl der Ordnung des Zusammenlebens der Menschen als auch der Daseinsvorsorge dient. Sie sollen einsehen, dass die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist und in einem Rechtsstaat der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

2. Themenfelder

2.1 Das Strafrecht als Antwort der Gesellschaft auf gesetzwidriges Verhalten

Der Strafanspruch des Staates,
seine Voraussetzungen,
seine Konsequenzen für den einzelnen,
Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.

Die Sanktionen
Beispiele aus dem Bereich der den Schülerinnen und Schülern bekannten Lebensumstände

  • Körperverletzung, Kaufhausdiebstahl, Verkehrsunfall, Trunkenheitsdelikt, rechtsextreme Gewalttaten.

Die Verzahnung des Strafrechts mit anderen Rechtsgebieten

  • Nebeneinander von Strafe bzw. Bußgeld, zivilrechtlichem Schadensersatz und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

Die grundlegenden verfahrensrechtlichen Rechte der Bürger im Straf- und Bußgeldverfahren.

Der Verlauf einer Hauptverhandlung im Strafverfahren, die Aufgabe der mit der Strafrechtspflege befassten Berufe.

  • Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Polizeibeamter.

Die Beteiligung des Bürgers als Schöffe und Zeuge.

Der Sinn der Strafe und die Bedeutung des Strafvollzugs.

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts.

2.2 Das Zivilrecht als Regelung der Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander

Rechts- und Handlungsfähigkeit des Bürgers

  • Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Altersstufen des Jugendschutzgesetzes.
    Deliktfähigkeit, Strafmündigkeit, Religionsmündigkeit, Ehemündigkeit, Testierfähigkeit, Verbraucherschutzgesetz.

Die Rechtsfolgen eigenen Handelns

  • Verträge (Kauf, Miete), Unterschied von Eigentum und Besitz.
  • Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen.
  • Unterschied zwischen Delikthaftung und Gefährdungshaftung
    (Mit Haftpflichtversicherung) sowie deren Folgen.

Die Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie, die Erbfolge.

Die durch die Eheschließung begründete rechtliche Verantwortung, Anfall und Ausschlagung der Erbschaft, gesetzliche und willkürliche Erbfolge (mit Pflichtteil).

2.3 Das Arbeits- und Sozialrecht als Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Anschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und dessen arbeits- und sozialrechtliche Folgen.
Kündigungs- und Jugendarbeitsschutz.

2.4 Das Verwaltungsrecht als Regelung der Beziehungen zwischen den Bürgern und dem Staat mit seinen Behörden

Eingriffs- und Leistungsverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Schutzes des Bürgers gegenüber hoheitlichen Eingriffen, insbesondere in Grundrechte (Grundsätze der Verfassung).
Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Staat.

Beispiele aus dem Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler

  • Verfügung der Ordnungsbehörde auf Stillegung eines nicht verkehrstauglichen Kraftfahrzeugs,
  • Verbot einer Demonstration,
  • Ablehnung einer beantragten Ausbildungshilfe nach dem BaföG.

3. Methodisch-didaktische Hinweise

Da in der Rechtswissenschaft immer Lebenssachverhalte unter abstrakte Normen subsumiert werden, ergibt sich auch aus diesem Gesichtspunkt ein Vorrang der Induktion vor der Deduktion. Auf Anschaulichkeit des Unterrichts ist besonders zu achten. Geeignete Unterrichtsmedien (Tafel, Tageslichtprojektor, Grafiken u. a.) sind zu verwenden.

Ausgehend von der Erörterung eines Einzelfalls werden die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse und Begriffe vermittelt und erarbeitet und, soweit die Lernvoraussetzungen es zulassen, in größere rechtliche Zusammenhänge eingeordnet.

Informationsvermittlung steht wegen der zeitlichen Beschränkung in der rechtskundlichen AG zwar im Vordergrund, jedoch sollten Problemdiskussionen sowie die Erörterung umstrittener Ansichten in Ansätzen mit der Vermittlung von Kenntnissen einhergehen. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, dass bei der Beurteilung von Rechtsfragen Sachlichkeit oberstes Gebot ist.

Die Methode erleichtert den Schülerinnen und Schülern nicht nur das Miterleben und Mitdenken, sie erlaubt es auch, die Schülerinnen und Schüler an der Erarbeitung des aus ihrem Lebensbereich stammenden Stoffes und der Lösung der Fälle zu beteiligen.

Damit die Schülerinnen und Schüler Rechtsprechung erfahren, sollen sie an einer Hauptverhandlung eines Strafgerichts teilnehmen. Außer einer vorbereitenden Besprechung empfiehlt sich eine Diskussion mit dem Staatsanwalt und dem Verteidiger. Hierfür werden zwei Doppelstunden veranschlagt. In den weiteren zehn Doppelstunden sollen die Bereiche

Strafrecht
Zivilrecht
Arbeits- und Sozialrecht und
Verwaltungsrecht

angemessen berücksichtigt werden.

Anlage 2

Anschriften der zuständigen Landgerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg

Landgericht Cottbus
Hermann-Löns-Str. 32
03050 Cottbus
Tel.: 0355/498 0
Fax: 0355/498 219
Staatsanwaltschaft Cottbus
Karl-Liebknecht-Str. 33
03046 Cottbus
Tel.: 0355/361 0
Fax: 0355/361 250
(Verwaltung)
Landgericht Frankfurt (Oder)
Bachgasse 10 a
15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335/366 0
Fax: 0335/366 443
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Logenstr. 8
15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335/55 48 0
Fax: 0335/55 48 800
(Verwaltung)
Landgericht Neuruppin
Heinrich-Rau-Straße 27 - 30
16816 Neuruppin
Tel.: 03391/515 0
Fax: 03391/515 244
Staatsanwaltschaft Neuruppin
Heinrich-Rau-Straße 27 - 30
16816 Neuruppin
Tel.: 03391/515 0
Fax: 03391/515 295
(Verwaltung)
Landgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam
Tel.: 0331/2886 0
Fax: 0331/2886 197
Staatsanwaltschaft Potsdam
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Tel.: 0331/8833 0
Fax: 0331/8833 3 00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. Oktober 2001 Abl. MBJS/01, [Nr. 13], S. 492
Außer Kraft getreten am 11. Juli 2009 durch Rundschreiben vom 12. Mai 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 5], S. 162

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen