Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 7/01 (RS 7/01)

Historische Fassung

Arbeitsmaterialien für die Personalsachbearbeiter in den staatlichen Schulämtern

1. Allgemeines

Seit 1993 habe ich Arbeitsmaterialien für die Personalsachbearbeiter in den staatlichen Schulämtern in mehreren Bereichen des Beamtenrechts herausgegeben. Darin sind neben den geltenden Rechts- bzw. Tarifvorschriften auch die aktuellen Rundschreiben, Mitteilungen sowie allgemeine Bearbeitungshinweise, z. T. Kommentierungen und, soweit erforderlich, Vordrucke enthalten. Näheres dazu habe ich in meinem Rundschreiben 34/93 vom 16.03.1993 (ABl. MBJS S. 340) festgelegt.

In dem jeweiligen Rundschreiben "1" eines jeden Jahres wird darauf hingewiesen, dass Rundschreiben, die älter als fünf Jahre sind, grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden. Ihre Fortgeltung wird nur verlängert, wenn eine Notwendigkeits- und Bewährungsprüfung vorgenommen wurde. Es gelten dann nur noch die Rundschreiben, die in diesem Rundschreiben "1" eines jeden Jahres aufgeführt sind; alle übrigen sind nicht mehr in Kraft.

Gemäß Rundschreiben 1/00 vom 08.03.2000 des Referates 41 (ABl. MBJS S. 161 vgl. lfd. Nummer 13) galt das Rundschreiben 34/93 bisher ausnahmsweise weiter. Das Rundschreiben 34/93 wird hiermit aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Die in diesen Rundschreiben von mir beschriebenen allgemeinen Verfahrenshinweise werden dann, sofern es keiner Neuregelung in Form einer Verwaltungsvorschrift oder eines Rundschreiben etc. bedarf, in den jeweiligen Arbeitsmaterialien aufgenommen (z. B. Hinweise zu einem Thema oder zu einem Paragraphen einer jeweiligen Vorschrift; mittels Rundschreiben herausgegebene Vordrucke werden zur Vordrucksammlung genommen). Ich werde Ihnen in Kürze die überarbeiteten Arbeitsmaterialien zuleiten.

Die Arbeitsmaterialien gehören zum Arbeitsplatz.

Ich bitte sicherzustellen, dass die Rundschreiben, die durch das o. g. Rundschreiben "1" eines jeden Jahres aufgehoben wurden bzw. werden, nicht mehr angewendet oder zitiert werden. Die in dem jeweiligen Arbeitsmaterial gegebenen Verfahrenshinweise außer Kraft getretener Rundschreiben entfalten erst ihre Außenwirkung auf Dritte (Lehrkräfte Ihres Zuständigkeitsbereichs), wenn Sie Gegenstand und Inhalt Ihrer Entscheidung geworden sind (z. B. bei Beamten im Bescheid enthalten).

2. Inhalt der Arbeitsmaterialien

2.1 Arbeitsmaterialien können für folgende Bereiche herausgegeben werden:

2.1.1 Allgemeines Beamtenrecht und spezielle Einzelbereiche des Beamtenrechts (z. B. Ernennung, Personalaktenführung, Disziplinarrecht, Haftung, Unfallfürsorge, etc.)

2.1.2 Besoldungsrecht

2.1.3 Laufbahnrecht, insbesondere Schullaufbahnrecht

2.1.4 Versorgungsrecht

2.1.5 Arbeits- und Tarifrecht

2.1.6 Personalvertretungsrecht

2.1.7 Sonstige bedeutsame Rechtsgebiete nach Bedarf (z. B. Schwerbehindertenrecht, etc.)

2.2 In den Arbeitsmaterialien sind folgende Regelungen enthalten:

2.2.1 Es werden die auf dem üblichen Wege verkündeten/veröffentlichten Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben und sonstigen einschlägigen Bundes- und Landesregelungen aufgenommen. Die zu bestimmten Einzelgebieten ergangenen Vorschriften und Regelungen (Ministerium der Finanzen, Ministerium des Innern und Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) sowie die dazu von mir speziell gegebenen Hinweise werden regelmäßig aufeinander bezogen in das Arbeitsmaterial aufgenommen. Die zu den jeweiligen Bereichen bedeutsame Rechtsprechung kann ebenfalls darin aufgenommen werden.

2.2.2 Darüber hinaus enthält das Arbeitsmaterial ergänzende Anwendungs- und Verfahrenshinweise, die nicht gesondert veröffentlicht werden. Darin werden auch bei Bedarf die Verfahrenshinweise von außer Kraft getretenen Rundschreiben aufgenommen.

2.2.3 In das Arbeitsmaterial können weitere, dem Verständnis und dem leichteren Vollzug dienende nicht veröffentlichte Hilfen (Schaubilder, Ablaufdiagramme und ähnliches) aufgenommen werden.

3. Wirkung

Das Arbeitsmaterial und die darin enthaltenen Hinweise sind für die Einzelbearbeitung im staatlichen Schulamt verbindlich.

Im Verkehr mit den personalverwaltenden Stellen Brandenburgs für den Bereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - staatliche Schulämter - und den jeweiligen Mitarbeitern kann das Arbeitsmaterial in Bezug genommen werden.

Im Schriftverkehr mit Privatpersonen oder mit Stellen außerhalb des oben genannten Bereiches, denen das Arbeitsmaterial nicht zugänglich ist, sind die abgedruckten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Originalfundstelle anzugeben. Textteile aus Rundschreiben und ergänzende Hinweise im Arbeitsmaterial müssen in diesen Fällen jeweils im Wortlaut oder sinngemäß wiedergegeben werden; es kann gegebenenfalls der Hinweis gegeben werden, dass die mitgeteilte Auffassung mit der des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport übereinstimmt.

Es ist - ggf. durch Prüfung des Rundschreibens "1" des laufenden Jahres - sicherzustellen, dass das zitierte Rundschreiben noch weiterhin Gültigkeit besitzt.

4. Benutzerhinweise

Das Arbeitsmaterial ist im wesentlichen keine Kommentierung, sondern eine redaktionelle Zusammenfassung der im Land Brandenburg für den Bereich der staatlichen Schulämter geltenden Vorschriften einschließlich der von mir gegebenen Arbeitshinweise.

Es werden je nach Bedarf Ergänzungslieferungen herausgegeben (teilweise Neufassungen bzw. Ergänzungsblätter für die geänderten Teilbereiche). Bei der Lieferung von Austauschblättern werden die wesentlichen Änderungen durch Anstriche kenntlich gemacht.

Es wird empfohlen, die auszusondernden Blätter mit den darin enthaltenen überholten Durchführungshinweisen zu sammeln, um Unterlagen für bereits getroffene oder für zurückliegende Zeiträume für eventuell noch zu treffende Entscheidungen zu haben. Hierbei dürfte es im Regelfall ausreichen, wenn nur einmal in der personalaktenführenden Stelle eine sogenannte Erstsammlung existiert.

Ich bitte das Arbeitsmaterial ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und die Sammlung sorgfältig zu pflegen, damit eine einheitliche Verfahrenspraxis im Land Brandenburg im Bereich der staatlichen Schulämter gewährleistet werden kann.

5. Herausgabe

5.1 Verteilung durch das MBJS

Das jeweils erstellte Arbeitsmaterial wird den staatlichen Schulämtern per Mitteilungsschreiben zugeleitet. Es wird selber weder im Amtsblatt des MBJS abgedruckt (wegen des Lose-Blatt-Form-Charakters) noch in die Link-Schulrechtssammlung aufgenommen, da es keine Außenwirkung erzielt.

Die in der jeweiligen Neu- oder Einzellieferung enthaltenen Hinweise werden im Rahmen dieser Bekanntgabe für den Bereich der staatlichen Schulämter verbindlich.

5.2 Verteilung im staatlichen Schulamt

Das Arbeitsmaterial sowie die jeweiligen Ergänzungslieferungen werden in einer Ausfertigung den staatlichen Schulämtern - Personalstellen - zur Verfügung gestellt. Innerhalb der staatlichen Schulämter ist dafür Sorge zu tragen, dass in entsprechender Stückzahl Vervielfältigungen angefertigt werden. Das Arbeitsmaterial haben zumindest folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedes staatlichen Schulamtes zu erhalten:

  • Kreisschulrätin/Kreisschulrat,
  • Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter,
  • Leiterin/Leiter der Personalstelle,
  • jede Personalsachbearbeiterin/jeder Personalsachbearbeiter,
  • die Personalvertretung.

Darüber hinaus können je nach Bedarf noch weitere Vervielfältigungen an andere Bereiche (Fachschulräte, Haushalt) gegeben werden, sofern dafür nach eigener Feststellung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ich bitte aber in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass auch jeder der Beteiligten die jeweiligen Ergänzungslieferungen erhält

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Januar 2001 Abl. MBJS/01, [Nr. 3], S. 134
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Rundschreiben vom 15. April 2013 Abl. MBJS/13, [Nr. 5], S. 126

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