Historische Fassung Rundschreiben 3/01 (RS 3/01)
Historische Fassung
Ordnungsrechtliche Grundsätze zum schulischen Konzept gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit
1. Einleitender Hinweis
Aufgabe der Schulen ist es, sich verstärkt gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit zu engagieren. Die konsequente und nachhaltige Ächtung von Gewalt sowie von verfassungsfeindlichen Einstellungen und Handlungen gegen die Unverletzlichkeit der Menschenwürde erfordern ein abgestimmtes Vorgehen. Das Rundschreiben 28/00 zur “Erziehung zur Toleranz, Solidarität und Wahrung der Würde und Freiheit des Menschen” verbindet daher die Beratungskompetenz der Schulaufsicht mit dem Auftrag der Schulen, ein Handlungskonzept zu erarbeiten. Im Rahmen dieses Handlungskonzeptes und für die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall sind die ordnungsrechtlichen Hinweise dieses Rundschreibens zu beachten.
2. Gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit in der Schule
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit sind alle der Schule zur Verfügung stehenden pädagogischen und rechtlich zulässigen Maßnahmen einzusetzen. Dies gilt auch gegenüber antisemitisch oder rassistisch motivierten Handlungen und gehört zu dem Erziehungs- und Bildungsauftrag, der ordnungsrechtlich zu sichern ist. Rechtsstaatliche Prinzipien sowie die erzieherischen Aufgaben der Schule erfordern eindeutiges Handeln. Dieses Handeln ist durch die Schule zu gewährleisten, die Voraussetzungen sind umfassend und eindringlich klar zu stellen und auch den Eltern zu vermitteln.
Gewalttätiges Handeln verweist für sich nicht auf rechtsextreme Motive, rechtsextremes Agitieren kann durchaus in der Form bemühter Korrektheit auftreten. Häufig verdichten sich die Phänomene jedoch zu einem Klima, in dem Gewalt und rechtsextreme Einstellungen unauflöslich auf Ausgrenzung und Verachtung gegenüber Minderheiten und Andersdenkenden zielen. Grenzen werden in jedem Fall überschritten, wenn die Würde anderer angegriffen oder verletzt wird. Die differenzierte Analyse entsprechender Sachverhalte hat das Zusammenwirken von Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit zu berücksichtigen. Neben dem Schutz von Minderheiten und religiösen Überzeugungen gilt es, eine Vielzahl der Schülerinnen und Schüler davor zu bewahren, von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder von Gruppen mit rechtsextremen Haltungen und deren Anspruch auf Vorherrschaft vereinnahmt zu werden. Der Pflicht zum Schulbesuch entspricht die Pflicht der Schule, einen angstfreien Raum zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Schüler haben das gesetzlich geschützte Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Es ist auch Aufgabe der Lehrkräfte, diesen Rechtsanspruch durch die Gestaltung eines entsprechenden Schulklimas zu gewährleisten.
Deshalb gibt es bei rechtsextremen, gewalttätigen oder fremdenfeindlichen Vorfällen in der Schule keine Alternative zu einer nachdrücklichen und abgestimmten Reaktion sowie zum offensiven Umfang auch in der Zusammenarbeit mit den Eltern, anderen Einrichtungen und Behörden.
2.2 Einzelne Voraussetzungen
2.2.1 Ordnungsrechtliches Einschreiten hat zwischen Einstellungen und Handlungen zu unterscheiden. Zu berücksichtigen ist auch der teilweise sehr verschiedene situative Kontext einschließlich gruppendynamischer Prozesse. Ansatzpunkt ist vor allem das Fehlverhalten, nicht der dazu passende Habitus. Lehrkräften fällt es aus dem Gedanken der Fürsorge mitunter schwer, gegenüber einzelnen Schülerinnen und Schülern konsequente Maßnahmen zu veranlassen. Sie fürchten insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler zu stigmatisieren und teilweise jugendgemäßem Abweichen Anlass zu verfestigten rechtsextremen Positionen zu geben. Das ist im Ansatz zutreffend, verlangt aber Differenzierungen im Einzelfall. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass ein entsprechendes Fehlverhalten Konsequenzen zur Folge hat.
Weder jugendtypisches Provozieren und Ausprobieren oder gar ”Spaß” können in diesem Zusammenhang hingenommen werden. Gewalttätigkeiten, verbale oder sonstige Provokationen und Herabwürdigungen dürfen nicht zu einem Spiel mit der Gewalt werden.
Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit sind in keiner Form zu tolerieren. Von einer entsprechenden Einsichts- und Verhaltensfähigkeit aller Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich auszugehen. Um sie zu verstärken und das Rechtsbewusstsein zu entwickeln, ist es hilfreich, wenn Schule hierzu eindeutig und wiederholt Position bezogen hat.
2.2.2 Die Regeln bestimmt die Schule. Rechtzeitige Grenzsetzungen sind pädagogisch erforderlich und im Rahmen der Rechtsvorschriften vorgesehen. Für Spekulationen auf Verständnis oder Duldung darf kein Raum bleiben. Rechtsextreme, fremdenfeindliche oder sonst die Würde anderer herabsetzende Äußerungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Regelmäßig geht es auch nicht um die Kundgabe von Meinungen. Es ist zu verhindern, dass unter dem Vorwand von Meinungsäußerungen ein Klima der Gewalt erzeugt wird. Sachdiskussionen und Auseinandersetzungen zu rechtsextremistischen Standpunkten dürfen nur innerhalb unterrichtlicher Analysen geführt werden. Die Lehrkräfte tragen besondere Verantwortung dafür, auch außerhalb vorgesehener Unterrichtsinhalte Diskussionen in angemessener Weise zuzulassen und zu steuern. Hierbei gilt es insbesondere, die Rechte und die Würde anderer zu schützen. Auf verfassung sfeindliche Thesen sowie auf scheinbar sachliche Thesen zu gesellschaftlichen Umständen, die im Ergebnis rechtsextremistische Positionen rechtfertigen sollen, ist grundsätzlich pädagogisch zu reagieren. Gegebenenfalls sind entsprechende Äußerungen zu unterbinden. Zeitpunkt und Grenzen möglicher sachlicher Auseinandersetzungen mit rechtsextremistischen Positionen oder anderem radikalen Gedankengut bestimmen die Lehrkräfte und die Schulleitung. Auch im Unterricht sind der Meinungsfreiheit Grenzen gesetzt, wenn es um die Rechtfertigung verfassungsfeindlicher Positionen geht, Gruppen beleidigt oder die Würde Einzelner missachtet werden.
2.2.3 Der Auftrag der Schule gewährleistet allen Schülerinnen und Schülern Schutz und Fürsorge. Dazu gehört auch der Schutz vor gefährlichen Irrwegen. Schutz und Fürsorge finden jedoch Grenzen gegenüber beharrlichen und uneinsichtig erfolgenden Verletzungen der schulischen Ordnung. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erfordern, den Schutz anderer sowie die Unverletzlichkeit des Lebensraums Schule zum alleinigen Maßstab ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu machen. Hierzu gelten objektive Kriterien. Die Einheit von Pädagogik, Recht und Ordnung ist auch und besonders im Zusammenhang mit Gewalt und Rechtsextremismus sorgfältig zu wahren. Erwägungen vermeintlicher Zweckmäßigkeit oder tatsächliche Schwierigkeiten dürfen diese Einheit nicht in Frage stellen. Hiernach darf eindeutiges und nachdrückliches Reagieren nicht zurückweichen z. B. auf Grund
- stillschweigender Zustimmung oder Hinnahme von Schülerinnen und Schülern bezüglich des Anspruchs anderer Schüler auf Vorherrschaft und Gewaltbereitschaft ,
- der Annahme des Auslebens einer Jugendkultur,
- tatsächlicher oder angenommener Prägungen des Elternhauses oder des übrigen Lebensumfelds,
- bereits etablierter Gruppenbildungen,
- der Annahme des vorübergehenden geringfügigen Einzelfalls im Sinne des pädagogisch motivierten Übersehens oder auf Grund der erst im Nachhinein erlangten Kenntnis von Vorfällen oder
- des “Rufs der Schule”.
Schülerinnen und Schülern ist deutlich zu machen, dass gesellschaftliche oder individuelle soziale Umstände in keinem Fall rechtsverletzendes Verhalten rechtfertigen.
3. Eintreten der Lehrkräfte für verfassungsrechtliche Grundwerte
Die Lehrkräfte sind im Unterricht und darüber hinaus gegenüber Schülerinnen und Schülern zu politischer und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Persönlich geprägte Meinungsäußerungen im Rahmen der Verfassung sowie Kritik auch zu gesellschaftlichen Entwicklungen im Unterricht sind damit nicht ausgeschlossen. Es entspricht dienstrechtlichen Pflichten, sich eindeutig und ausdrücklich gegen rechtsextremistisches Gedankengut, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit zu stellen. In diesem Sinn bestimmt § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, der entsprechend für Angestellte gilt:
“Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.”
Hierzu gehört die Ächtung von Gewalt und von verfassungsfeindlichen Auswüchsen in jeglicher Form. Im Rahmen des Erziehungsauftrags der Schule sind junge Menschen davor zu bewahren, durch ideologische Verblendung und andere fehlleitende Muster dauerhaft dem gesellschaftlichen und schulischen Wertezusammenhang verloren zu gehen. Neben den Eltern hat die Vorbildfunktion der Lehrkräfte hierfür eine wesentliche Bedeutung.
4. Maßnahmen
4.1 Konferenz der Lehrkräfte; feststellender Beschluss
Alle öffentlich getragenen Schulen haben - sofern nicht bereits geschehen - unverzüglich in der Konferenz der Lehrkräfte zu besprechen und festzustellen, ob und in welchem Umfang und in welchen Formen Gewalt, Rechtsextremismus oder Fremdenfeindlichkeit oder damit im Zusammenhang stehende Verhaltensweisen die Schule betreffen bzw. im laufenden Schuljahr vorgekommen sind. Die Feststellungen sind zu protokollieren. Hierbei ist auch darzustellen, ob und in welchem Umfang der Verpflichtung entsprochen wurde, Vorfälle mit verfassungsfeindlichem Hintergrund gemäß § 9 Abs. 1 der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV) an das staatliche Schulamt zu melden. Diese Feststellung ist in die Berichterstattung gegenüber dem staatlichen Schulamt gemäß Rundschreiben 28/00 einzubeziehen. Anlässlich der Erarbeitung des zunächst feststellenden Beschlusses soll das Kollegium auch klären, welche Verhaltensweisen und Sachverhalte den genannten Bereichen zuzuordnen sind (s. die definitorischen Abgrenzungen gemäß Anlage 1).
Für ein abgestimmtes und konzentriertes Vorgehen der Lehrkräfte sollen im Rahmen der Konferenz der Lehrkräfte zusätzlich regelmäßig Schwerpunkte der Prävention festgelegt und alle Lehrkräfte der Schule über auffällig gewordene Schülerinnen und Schüler informiert werden. Die dadurch verstärkte Beobachtung und Wahrnehmung ist im Sinne eines offensiven Zugehens auf diese Schülerinnen und Schüler zu nutzen.
4.2 Konfliktschlichtung; Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
In Betracht kommen die Konfliktschlichtung sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung. Nach Abwägung der Schwere der Verfehlung sowie der Umstände insgesamt kann eine Konfliktschlichtung gemäß § 2 EOMV durchgeführt werden. Die Informationspflichten der Schule gegenüber dem staatlichen Schulamt gemäß § 9 EOMV sind zu beachten und gelten über § 9 Abs. 1 EOMV hinaus für alle schwerwiegenden Gewaltvorfälle.
Auch Sachverhalte, für die eine Konfliktschlichtung vorgesehen ist, unterliegen der Mitteilungspflicht gegenüber dem staatlichen Schulamt.
Wie in allen Fällen hat die Schule Ermessen auszuüben, ob eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme im Einzelfall anzuwenden ist. Hinsichtlich der Einordnung der Schwere des Fehlverhaltens sind vorausgegangene Maßnahmen zur Aufklärung und zur Ächtung von Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit zu berücksichtigten. Dies gilt ebenfalls für Festlegungen in Hausordnungen, deren Inhalte überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden sollen.
Hinsichtlich der Hausordnungen ist darauf hinzuweisen, dass ein generelles Verbot bestimmter Kleidungen oder Kleidungsstücke in jedem Fall dann gilt, wenn die Kleidung mit verbotenen Symbolen verbunden ist. Darüber hinaus wäre das Verbot von Kleidungsstücken, die nach allgemeinem Verständnis auf eine rechtsextremistische Einstellung hinweisen können oder bewusst in diesem Zusammenhang getragen werden, nicht verhältnismäßig. Der Hinweis in Hausordnungen, auf solche Kleidungsstücke möglichst zu verzichten, die nach allgemeiner Anschauung mit rechtsextremistischen Einstellungen in Verbindung gebracht werden, ist dagegen möglich. So genannte ”Springerstiefel” unterliegen wie anderes entsprechendes Schuhwerk grundsätzlich keinem schulischen Verbot. Ein Verbot kann im besonderen Einzelfall in Betracht kommen, wenn Kleidung benutzt wird, um Dominanz auszuüben oder Gewaltbereitschaft zu kennzeichnen. Hiernach können insbesondere Stiefel im Einzelfall verboten werden, wenn bekannt wird, dass sie z. B. mit Stahlkappen versehen sind und gemäß den Umständen im Einzelfall objektiv eine Gefahr darstellen oder bereits als Mittel zur Gewaltanwendung eingesetzt wurden. Mögliche Verbote richten sich nach dem allgemeinen Grundsatz, dass gefährliche Gegenstände oder Waffen in der Schule verboten sind.
4.3 Informelle Maßnahmen
Brief an die Eltern; Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten
Im Zusammenhang mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie auch bei weniger schwerwiegenden Vorfällen sind unabhängig von der jeweils einzuleitenden Maßnahme gewaltgeprägte oder sonst von verfassungsfeindlichen Merkmalen bestimmte Vorfälle möglichst eingehend pädagogisch zu behandeln. Hierbei ist es angezeigt, die Eltern zu informieren und das Gespräch zu suchen. Ist dies im engeren zeitlichen Zusammenhang nicht möglich, sollen die Eltern schriftlich zu Auffälligkeiten oder zu einem Fehlverhalten informiert werden. Hierzu ist der Sachverhalt kurz darzustellen und mit den für die Schulen geltenden Leitlinien gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit zu verbinden. Auf die erzieherische Verantwortung der Eltern soll in geeigneter Weise hingewiesen werden. Für diese grundsätzlichen und vor allem der Prävention dienenden Hinweise an die Eltern kann das Muster des Schreibens gemäß Anlage 2 verwandt werden. Die Thematisierung in anderen Veranstaltungen (z. B. Elternversammlungen) wird damit nicht ersetzt. Das Muster dieses Schreibens kann auch als zusätzlicher Hinweis für volljährige Schülerinnen und Schüler abgefasst und als Brief an diese gerichtet werden.
Schwerwiegendes und uneinsichtiges Verhalten im vorliegenden Zusammenhang, nicht jedoch entsprechende Auffassungen oder Meinungsäußerungen, soll in die Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten gemäß der VV-Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Ausdrückliche Zuordnungen zum Rechtsextremismus oder zu anderen ideologisch geprägten Hintergründen sind jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
Oberstufenzentren sollen im Rahmen der dualen Ausbildung das Zusammenarbeitsgebot gemäß den VV-Duales System nutzen, um mit den Ausbildungsstätten Ansätze zur Prävention und Aufklärung gegen die Gefährdung durch rechtsextremistisches und fremdenfeindliches Gedankengut abzustimmen.
4.4 Vertrauensbildende Maßnahmen
Jede Schule soll Schülerinnen und Schülern, die von Gewalt, Rechtsextremismus oder Fremdenfeindlichkeit betroffen sind oder Kenntnisse darüber haben und sich Lehrkräften nicht direkt anvertrauen möchten, Gelegenheit geben, sich anonym mitzuteilen. Hierzu kann die Form eines “Briefkastens” gewählt werden. Ein zeitnahes Verfahren der Auswertung ist vorzusehen. Darüber hinaus ist an die Schülerinnen und Schüler zu appellieren, sich an die Lehrkräfte zu wenden. Auch rechtextremistischen Zusammenhängen zuzuordnenden Schülerinnen und Schülern sollte angeboten werden, sie bei der Loslösung von rechtsextremistischen Gruppierungen zu unterstützen.
Ebenfalls sollen die Eltern gebeten werden, ihnen bekannt gewordene Fälle, in denen Schülerinnen oder Schüler Opfer von Gewalt, Rechtsextremismus oder Fremdenfeindlichkeit werden, der Schule mitzuteilen.
5. Die Straftatbestände der §§ 86 und 86a StGB; Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Symbolen verfassungswidriger Organisationen
Schule ist kein rechtsfreier Raum. Schutz und Fürsorge der Schule bedeuten nicht, Schülerinnen und Schüler in jedem Fall vor Ermittlungs- und Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu schützen. Eine Anzeigepflicht besteht jedoch allein gemäß § 138 StGB. Im vorliegenden Zusammenhang wird im Folgenden näher auf die Voraussetzungen einschlägiger Straftatbestände, insbesondere auf die der §§ 86 und 86a StGB eingegangen (s. den Wortlaut der §§ 86 und 86a StGB sowie des § 138 StGB gemäß Anlage 4 - hier nicht abgedruckt -).
5.1 § 86 StGB
stellt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Als Propagandamittel gelten danach Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen, deren Inhalt entweder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen die Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Es muss sich um Propagandamittel insbesondere einer verbotenen Partei, Ersatzorganisation oder sonstigen Vereinigung handeln. Tathandlungen sind das Verbreiten sowie die Vorbereitungshandlungen des Herstellens, Vorrätighaltens oder des Einführens in den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches.
5.2 § 86a StGB
verbietet das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Wegen der besonderen Bedeutung für den schulischen Zusammenhang wird im Folgenden auf die tatbestandlichen Voraussetzungen und deren Bedeutung in Schulen näher eingegangen.
§ 86a Abs. 2 StGB nennt nur herausgehobene Beispiele für Kennzeichen und ist damit nicht abschließend. Es geht um sicht - oder hörbare Symbole. Über die Symbole verbotener Organisationen hinaus ist z. B. auch eine Abbildung strafbar, die aus einer gewissen Entfernung wie ein Hakenkreuz wirkt. Als nicht strafbar gelten hingegen eindeutige Verfremdungen oder Verzerrungen von Kennzeichen sowie ebenfalls Embleme oder Grußformen, die an solche Kennzeichen lediglich erinnern. Die Kennzeichen brauchen nicht verkörpert zu sein. Auch Lieder (z. B. Horst-Wessel-Lied oder so genannte rechte Rockmusik) erfüllen - selbst bei verfremdetem Text - den Straftatbestand. Dies gilt insbesondere auch für bestimmte Grußformen (z .B. “Heil Hitler” oder grundsätzlich für die Formel “mit deutschem Gruß”). Wichtig ist, dass grundsätzlich im Gebrauch von Kennzeichen keine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdru ck kommen muss. Nicht unter § 86a StGB fallen jedoch z. B. antiquarisch-sammelndes oder wissenschaftliches Verwenden, wenn dies dem Schutzzweck der Norm (Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisationen sowie eines solchen Anscheins und der Wahrung des politischen Friedens) erkennbar nicht zuwiderläuft. Die Rechtsprechung hat den Straftatbestand z. B. anlässlich originalgetreuer mit Hakenkreuzen versehener Flugzeugmodelle, des Veräußerns von T-Shirt-Aufbüglern mit Darstellungen Adolf Hitlers sowie anlässlich des Tragens eines Fingerrings mit Hakenkreuz als erfüllt angesehen.
Verwenden ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht, insbesondere also das Tragen, Zeigen, Ausstellen, Vorführen, Vorspielen und Ausrufen. Das strafbare Verbreiten betrifft das Überlassen an andere zur Weitergabe an beliebige Dritte. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Verwendens oder des Verwendens in einer Versammlung kann der Strafbestand auch im schulischen Zusammenhang erfüllt werden. Ebenfalls ist das Verwenden verbotener Kennzeichen im engeren Klassenverband (z. B. im Rahmen einer Unterrichtsstunde) grundsätzlich strafbar. Soweit hierzu kein öffentliches Verwenden angenommen wird, ist davon auszugehen, dass es sich um das Verwenden in einer Versammlung handelt. Schmierereien und z. B. das verbale Äußern im übrigen schulischen Zusammenhang (etwa auf dem Schulhof oder in den Gängen der Schule) sind grundsätzlich als öffentliches Verwenden einzuordnen und strafbar. Das gilt z. B. auch für Tätowierungen, deren Darstellen in der Schule - wie auch jedes andere Verwenden - unverzüglich mit geeigneten Mitteln zu unterbinden ist. Bei Schmierereien ist regelmäßig in Abstimmung mit dem Schulträger für eine unverzügliche Beseitigung zu sorgen. Verbotene Kennzeichen oder Gegenstände, die entsprechende Kennzeichen aufweisen bzw. beinhalten (z. B. Kleidungstücke), dürfen - unabhängig von einem möglichen Verwenden - nicht in die Schule eingeführt oder sonst verwendet werden und sind unverzüglich abzunehmen. Bei Kleidungsstücken ist nach den Voraussetzungen im Einzelfall zu entscheiden. Besteht der begründete Verdacht, dass derartige Kennzeichen mitgeführt werden, ist das Rundschreiben 12/99 zum Waffenverbot hinsichtlich des Durchsuchens und des möglichen Hinzuziehens der Polizei entsprechend anzuwenden. Die Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass abgeno mmene Kennzeichen oder entsprechende Gegenstände nicht über einen längeren Zeitraum in der Schule aufbewahrt werden. Wird eine Anzeige erstattet, werden die Gegenstände der Polizei übergeben. Anderenfalls kann als Erziehungsmaßnahme und auch im Rahmen der Wiedergutmachung der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, Kennzeichen sichtbar zu vernichten oder zu entfernen. Geschieht dies nicht, vernichtet die Schule die Kennzeichen, soweit dies auf Grund der Umstände insgesamt sowie des Gegenstandes selbst angezeigt ist. Insbesondere auch hierzu soll von der Schule (z. B. auch in der Hausordnung) klargestellt werden, dass für den Fall, dass zu der Vernichtung keine Zustimmung volljähriger Schülerinnen oder Schüler oder der Eltern erfolgt, die Gegenstände regelmäßig der Polizei übergeben werden. Werden derartige Gegenstände der Polizei ohne Erstattung einer Anzeige übergeben, und fordert die Polizei die Übermittlung des Namens der Schülerin oder des Schülers, ist dem gemäß der Datenschutzverordnung Schulwesen zu entsprechen. In bestimmten Fällen, etwa bei Büchern, Schmuck oder antiquarischen Gegenständen, Orden oder Uniformteilen, kommt eine Übergabe an die Eltern in Betracht, soweit keine Anzeige erstattet wird.
Erlaubt ist die Verwendung dieser Kennzeichen durch Lehrkräfte im unterrichtlichen Zusammenhang. Dies betrifft im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags z. B. die inhaltlich begleitete Einführung von nationalsozialistischen Symbolen im Fach Geschichte. Vom Nazi-Regime als Propagandamittel eingesetzte Filme oder andere Materialien dürfen in diesem Zusammenhang ebenfalls genutzt werden.
Auch die Schule unterliegt der objektiv bestehenden Schwierigkeit, strafbare Symbole in jedem Fall als solche zu erkennen und von nicht mehr strafbaren Abwandlungen zu unterscheiden. Insbesondere die Einordnung offenkundig nicht ernst gemeinter oder die im Rahmen sonst üblich gewordener Kommunikation erfolgte Verwendung verbotener Kennzeichen stellt hinsichtlich des möglichen Absehens von einer Bestrafung wegen geringer Schuld (gemäß § 86 Abs. 4 StGB) die Frage, ob eine Anzeige erstattet werden soll. Zur besseren Einordnung entsprechender Symbole und Sachverhalte kann das als Anlage 3 anliegende INFO-BLATT-RECHTS (hier nicht abgedruckt) herangezogen werden.
Insgesamt gilt, dass bei allen Sachverhalten, in denen Propagandamittel oder verbotene Kennzeichen im schulischen Zusammenhang verwendet werden, eine Reaktion der Schule erfolgen muss. Jeder Vorfall ist zunächst dem staatlichen Schulamt mitzuteilen (§ 9 Abs.1 EOMV). Dies gilt nur ausnahmsweise für solche Sachverhalte nicht, die offenkundig eine einmalige, nicht politisch intendierte oder sonst provozierende oder bewusst herabsetzende Zielrichtung im Sinne vorsätzlichen Vorgehens aufweisen und durch Erziehungsmaßnahmen oder sonst pädagogische Hinweise bei einsichtigem und um unmittelbare Wiedergutmachung bemühtem Verhalten ausgeräumt werden können. Die Mitteilungspflicht an das staatliche Schulamt gilt jedoch auch für Fälle, in denen die Strafbarkeit zweifelhaft oder wegen des Verwendens abgewandelter Kennzeichen nicht gegeben ist.
Über die Information der Schule an das staatliche Schulamt entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das bedeutet, dass die Lehrkräfte zu allen nicht nur geringfügigen Vorfällen die Schulleiter oder den Schulleiter zu informieren sowie den Namen der Schülerin oder des Schülers mitzuteilen haben. Da die schulordnungsrechtlichen Voraussetzungen auch Sachverhalte einbeziehen, die keine Straftatbestände erfüllen, ist jede Provokation im rechtsextremen Zusammenhang, wozu auch das Verwenden abgewandelter Kennzeichen oder von Phantasiesymbolen zur Irreführung oder anderweitigen Markierung im rechtsextremen Sinnzusammenhang gehört, ein Vorfall, der schulische Maßnahmen einschließlich der Mitteilung an das staatliche Schulamt erfordert.
5.3 Weitere Straftatbestände
Neben den Strafbarkeiten gemäß der §§ 86 und 86a StGB können ausländerfeindliche, rassistische, antisemitische oder sonst Minderheiten herabwürdigende Äußerungen andere Straftatbestände erfüllen. In Betracht kommen insbesondere die §§ 130 (Volksverhetzung, wonach u. a. auch das öffentliche Leugnen der NS-Judenvernichtung strafbar ist), 131 StGB (Gewaltdarstellung), die Beleidigungstatbestände der §§ 185 bis 187 StGB sowie § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegenüber Personen des politischen Lebens) und §189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener). Darüber hinaus kommen im Zusammenhang mit gewalttätigen Handlungen die Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte in Betracht.
Danach können auch als “Witz” getätigte Äußerungen einzelne oder eine Personenmehrheit verunglimpfen und strafbar sein. Unabhängig von eingehenden strafrechtlichen Würdigungen, die wegen bestimmter Voraussetzungen zum Vorsatz oder zum örtlich-personellen Zusammenhang eine Strafbarkeit hinsichtlich des geschützten Schutzgutes ausschließen können, sind alle herabsetzenden und menschenverachtenden Äußerungen und Handlungen unabhängig von der Form oder dem Zusammenhang in der Schule zu verbieten. Dies sollte ebenfalls in der Hausordnung klargestellt werden. Schule kann insofern auf Grund ihres erzieherischen Auftrags einen engeren Rahmen vorgeben als das Strafrecht. Zu eng gefasste Verbote sind jedoch zu vermeiden, um den erforderlichen Handlungsspielraum zu erhalten.
5.4 Strafanzeigen
Weder das Strafgesetzbuch noch andere Rechtsvorschriften sehen die Verpflichtung zu einer Strafanzeige vor. Das gilt auch für in der Schule verübte Straftaten. Eine Anzeigepflicht besteht allein gemäß § 138 StGB im Falle besonders gefährlicher und schwerer Straftaten. Insofern obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall, ob eine Strafanzeige erstattet werden soll. Auch ist es möglich, der Polizei den Sachverhalt ohne Anzeigenerstattung mitzuteilen. Auf Verlangen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sind in diesem Fall die Namen der Schülerinnen und Schüler gemäß der Datenschutzverordnung Schulwesen zu übermitteln. Die Strafanzeige setzt nur tatsächliche Mitteilungen voraus. Es kommt weder auf eine strafrechtliche Würdigung noch darauf an, ob ein strafbares Verhalten tatsächlich vorliegt. Dies gilt insbesondere z. B. hinsichtlich des Zweifels, ob das Verwenden eines bestimmten Symbols strafbar ist. Entscheidend ist, ob nach objektiver Betrachtung eine Straftat vorliegen kann. Wegen der erst mit vollendetem 14. Lebensjahr bestehenden Strafmündigkeit soll gegenüber Schülerinnen und Schülern unter vierzehn Jahren keine Strafanzeige erstattet werden.
Die Schule und das staatliche Schulamt haben bei schwerwiegendem und uneinsichtigem oder wiederholtem Fehlverhalten im gewalttätigen, rechtsextremistischen oder fremdenfeindlichen Zusammenhang über eine Strafanzeige zu beraten. Kommt es zu keinem einheitlichen Ansatz darüber, ob eine Anzeige zu erstatten ist, kann entweder die Schule oder das staatliche Schulamt selbständig eine Strafanzeige bei der Polizei (oder der Staatsanwaltschaft) erstatten. In diesem Fall bestehen gegenseitige Informationspflichten zwischen der Schule und dem staatlichen Schulamt. Die Eltern sind unverzüglich über die Anzeige zu informieren. Ein etwaiges Anhörungs- oder Mitspracherecht der Eltern besteht nicht.
Zu beachten ist, dass die Beleidigungstatbestände der §§ 185 bis 189 StGB grundsätzlich einen Strafantrag des oder der Betroffenen als Prozessvoraussetzung erfordern. Eine Strafanzeige reicht insoweit nicht aus. Dies gilt ebenfalls für die Delikte der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung, wobei jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung unabhängig von dem Antragserfordernis z. B. auch auf Grund von Anzeigen bestehen kann.
6. Beratungssystem Schule; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen/Behörden
Neben allen ordnungsrechtlichen Erwägungen, die im Zusammenhang mit rechtsextremistischen oder fremdenfeindlichen Vorkommnissen und mit Gewalthandlungen zu beachten sind, darf nicht in den Hintergrund geraten, dass solche Erscheinungen für die Schule eine pädagogische Herausforderung bedeuten, auf die vor allem mit pädagogischen Mitteln reagiert werden muss. Eine solche pädagogische Herausforderung ist auch bereits dann gegeben, wenn nur der Eindruck besteht, einzelne Schülerinnen und Schüler oder ein Teil der Schülerschaft könnten sich in ideologischer Nähe zu rechten Gruppierungen befinden.
Für solche Fälle ist im Rahmen des Handlungskonzepts ”Tolerantes Brandenburg” 1998 das Beratungssystem Schule geschaffen und die Kompetenz von Schulaufsicht, Lehrkräften, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie von den Regionalen Arbeitsstellen für Ausländerfragen, Jugendarbeit und Schule e. V. (RAA) konzentriert worden. Das Beratungssystem Schule steht in allen Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark und die kreisfreie Stadt Brandenburg, der Landkreis Spree-Neiße und die kreisfreie Stadt Cottbus bieten jeweils ein gemeinsames Beratungssystem an. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren sind über die jeweiligen staatlichen Schulämter zu erreichen.
Zu den Aufgaben des Beratungssystems gehört es, systematische Beratungen von Schulen durchzuführen, die präventiv gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit wirksam werden und entsprechende Schulkonzepte entwickeln wollen. Zu den Einzelheiten wird auf die Mitteilung Nr. 24/99 vom 29. April 1999 hingewiesen.
Aufgabe des Beratungssystems Schule ist es auch, die Koordinierung der Zusammenarbeit des staatlichen Schulamtes und der Schulen mit regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen und Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit zu übernehmen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, bei der Entwicklung von Formen der intensiven Auseinandersetzung mit Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit die Zusammenarbeit mit freien Trägern der außerschulischen politischen Bildung oder der Jugendarbeit zu suchen und diese mit ihren spezifischen methodischen Ansätzen und Angeboten in die Konzeption schulbegleitender Angebote einzubeziehen. In erster Linie ist hier an die RAA und ihre vielfältigen Angebote zu denken, aber auch Jugendverbände, Einrichtungen der offenen Jugendarbeit oder Träger der politischen Erwachsenenbildung kommen als Kooperationspartner in Frage. Rechtliche Aspekte, insbesondere verfassungs- und strafrechtliche Zusammenhänge und Verantwortlichkeiten können auf der Grundlage des Rundschreiben 6/98 in rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften behandelt und in Abstimmung der Schule mit den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten unter Berücksichtigung aktueller Probleme vertieft werden. Auf der Grundlage von § 9 Abs.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann über die örtlichen Polizeidienststellen die Zusammenarbeit mit der Polizei in der Weise gefördert werden, dass Bedienstete der Polizei im unterrichtlichen Zusammenhang auch über polizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit berichten.
In einzelnen Fällen, in denen Schülerinnen oder Schüler ein stark verfestigtes gewaltbereites oder gewalttätiges Auftreten zeigen und das Gespräch mit den Eltern nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt, kann es sinnvoll sein, mit dem örtlich zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Dies ist vor allem dann zu prüfen, wenn auf Grund des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers und der Eltern von schwerwiegenden Erziehungsproblemen im Elternhaus auszugehen ist.
7. In-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt am 16. Januar 2001 in Kraft.
Anlage 1
Im Folgenden werden zu den diesem Rundschreiben zu Grunde liegenden Begriffen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit sowie zum Antisemitismus definitorische Hinweise gegeben. Die Hinweise sollten weiterführende inhaltliche Analysen veranlassen und sozialisationstheoretische Ansätze einbeziehen (Literaturempfehlung: Klaus-Jürgen Tillmann, Sozialisationstheorien - Eine Einführung in den Zusammenhang von Gesellschaft, Institution und Subjektwerdung, Rohwolt Taschenbuch Verlag, Hamburg 1998).
1. Gewalt:
Nach herrschender strafrechtlicher Kurzdefinition ist Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.
Im Sinne der Nötigung mit Gewalt fällt darunter auch die Gewalt gegen oder an Sachen, soweit sie sich mittelbar physisch auf die betroffene Person auswirkt.
Der im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Nötigung entwickelte strafrechtliche und systematisch enge Gewaltbegriff bindet nicht die Definition von in der Schule verbotener Gewalt. Die strafrechtliche Definition stellt danach wesentliche Bezugs- und Ausgangspunkte dafür dar, den schulischen Gewaltbegriff näher zu definieren. Z. B. verbale Drohungen, Herabsetzungen und andere Handlungsformen, die auf massive Störungen gerichtet sind, können im engeren schulischen Zusammenhang und der Pflicht zum Schulbesuch als Gewalt in der Schule verstanden werden. Eine abschließende Definition ist gegenüber den in der Schule vielfältig möglichen Erscheinungsformen sowie hinsichtlich der jeweiligen Willensrichtung und nicht zuletzt auch wegen individueller Voraussetzungen im Einzelfall kaum möglich und daher nicht angezeigt. Jede Schule sollte sich beispielhaft über wesentliche Erscheinungen verbotener Gewaltausübung verständig en, damit den Gewaltbegriff begrenzen und die Festlegungen in die Hausordnung aufnehmen. Für schwerwiegende Verletzungen der schulischen Ordnung soll auf mögliche Strafanzeigen hingewiesen werden. Dies betrifft auch Grundschulen mit der Maßgabe, keine strafrechtlich relevanten Hinweise aufzunehmen.
Insbesondere folgende Aspekte sollen anlässlich der Klarstellung verbotener Gewalt in der Schule berücksichtigt werden:
Bedrohende, erpresserische oder sonst nötigende Handlungen, die sich gegen die Willensfreiheit, Bewegungsfreiheit oder darüber hinaus gegen die körperliche und seelische Integrität richten, sind als Gewaltausübung zu kennzeichnen. Hierzu gehören massive Herabwürdigungen (z. B. auch durch gehäufte zielgerichtete Sticheleien und Hänseleien), Beleidigungen, seelische Quälereien z. B. durch wiederholte Bezugnahme auf bestimmte Eigenarten oder Schwächen. Auf die Art der Handlung kommt es nicht an. Für die objektive Bestimmung von Gewaltausübung sind individuelle Vorstellungen (der Handelnden sowie auch der Betroffenen) grundsätzlich nicht entscheidend. Das gilt z. B. für verbale Beleidigungen und Spott, die von Schülerinnen und Schülern teilweise nicht als Gewalt verstanden werden. Der objektiv geltende Maßstab verlangt jedoch auch, besondere Empfindlichkeiten oder Ängste einiger Schüler innen und Schüler zu berücksichtigen.
2. Rechtsextremismus:
Rechtsextremismus ist ein äußerst komplexes, sozial heterogenes Phänomen, das z. B. Gesinnungen und Gewalttaten, neofaschistische Organisationen und “nationale” Orientierungen umfasst sowie z. T. unorganisierten jugendlichen Schlägerbanden als unreflektiertes Bezugssystem dient und von verschiedenen, häufig jedoch nicht trennscharfen Ideologievarianten gekennzeichnet ist.
Die auch für rechte Ideologien geltende Unterscheidung von Radikalismus und Extremismus kann wie folgt vorgenommen werden:
Der Radikalismus kennzeichnet Bestrebungen zur Systemveränderung von einem deutlich von der herrschenden Auffassung abweichenden Standpunkt aus. Er bewegt sich innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens.
Der Extremismus kennzeichnet Bestrebungen und Aktivitäten zur Systemüberwindung, die sich auch unter Anwendung von Gewalt gegen die Verfassung richten. Der Extremismus umfasst als Oberbegriff den Terrorismus und ist im Handlungsspektrum des demokratischen Rechtsstaates nicht tolerabel.
Grundsätzlich sind vier - nicht in einheitlicher Form - bestehende Ideologieelemente als bestimmende Merkmale für alle rechtsextremistischen Bestrebungen wie folgt zusammenzufassen:
1. Die Einstellung gegenüber dem Gleichheitsprinzip
Wesentlich artikuliert sich die Ideologie der Ungleichheit durch die Betonung von nicht näher begründeten Exklusivrechten für die eigene ethnische Gruppe und durch die damit zusammenhängende Diskriminierung einer anderen ethnischen Gruppe.
2. Die Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit im Politikverständnis
Damit sind insbesondere Nationalismus und Rassismus angesprochen, die jeweils die eigene “Nation” oder eigene “Rasse” zum obersten Kriterium für Identität und zum Anlass ausgrenzender Ansprüche erheben sowie demokratische Prinzipien gegenüber der Zugehörigkeit zur Nation als absolut nachrangig betrachten. Im Namen des angeblichen Interesses der Nation werden Individualrechte nach Belieben zur Disposition gestellt.
3. Das antipluralistische und identitäre Gesellschaftsverständnis
Hierbei handelt es sich um eine Auffassung, die durch zweierlei Aspekte geprägt ist: die Ablehnung des Nebeneinanderwirkens verschiedener Interessen- oder Parteigruppen, das als die Gesellschaft auflösend diffamiert wird und die Forderung nach einer Homogenität von Gesellschaft, die auf eine eingeforderte Einheit von Regierenden und Regierten hinausläuft. “Gemeinschaft” und “Volksgemeinschaft” fungieren dabei als Bezugsrahmen für die völlige Integration und Unterwerfung aller Individuen. Der demokratische Verfassungsstaat wird demgegenüber als eine die Homogenität zersetzende und damit verwerfliche Erscheinung angesehen.
4. Das Ideologieelement des Autoritarismus
Der Begriff zielt im vorliegenden Zusammenhang auf ein besonderes Gesellschafts- und Staatsverständnis ab. Während der Staat im demokratischen Verständnis eine Art Instrument der Gesellschaft - im Sinne eines Wechselverhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft - darstellt, erheben Rechtsextremisten den Staat über die Gesellschaft. Der Staat dominiert einseitig die Gesellschaft. Einwirkungsmöglichkeiten der Gesellschaft auf den Staat werden reduziert. Damit einher geht ein Antiparlamentarismus.(nach: Armin Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in der Bundesrepublik, C.H. Beck, München 1999) Neben Ideologievarianten sind rechtsextremistische Handlungsvarianten hinzukommende Merkmale des Sammelbegriffs Rechtsextremismus. Insbesondere organisierte sowie auch nicht von rechtsextremen Gruppierungen gesteuerte Jugendliche weisen zusätzliche Handlungsvarianten und spezifische Ideologievarianten auf. Nach Bernd Wagner - in: Rechtsextremistische Jugendliche - was tun?, Beltz Verlag, 1999 - ist von einem Alternieren der ideologischen Textur auszugehen. Gegenwärtig sind nach Wagner folgende Sequenzen in den neuen Bundesländern als dominant zu nennen:Reichsidee und germanische Mythologie als wahre Religion;
Bild des (betrogenen) “Arbeiters der Stirn und der Faust”;
Bilder der Volksschädlinge und der Überfremdung;
Bilder des entfremdeten Systems und der Apokalypse der Globalisierung (Demokratie, Parteien, Banken und Großkapital);
Bilder des “nationalen Widerstands” und Notwehr mit und ohne Gewalt;
Selbstbild als Elite des blutgegründeten deutschen Volkes.Zusammenfassend sind rechtsextremistische Bestrebungen durch einen völkischen Nationalismus gekennzeichnet, dessen Triebfeder in einem elitären Rassedenken besteht und dessen Staatsauffassung auf einen totalitären “Führerstaat” gerichtet ist. Ausdruck findet dies u. a. in Fremdenfeindlichkeit und übersteigertem Nationalismus;
im Rassismus, wobei bestimmte Völker oder Volksgruppen als höherwertig, andere als minderwertig betrachtet werden;
im Antisemitismus, nach dem Juden wegen ihrer Abstammung und Religion verfolgt werden;
in der Einschränkung von Grund- und Menschenrechten, kein Schutz für Minderheiten, Intoleranz gegenüber Andersdenkenden, Überbewertung der “Volksgemeinschaft” zu Lasten Einzelner;
in der Vorstellung von einem Führerstaat, der keine Opposition duldet und die gesamte Macht über Gesetzgebung, Rechtsprechung, Polizei, Armee, Bildung und Verwaltung mittels einer totalitär ausgerichteten Partei kontrolliert sowie
in einer latenten oder offenen Gewaltbereitschaft.
3. Antisemitismus:
Antisemitismus kennzeichnet im rechtsextremistischen Sinn rassistisch motivierten Judenhass. Es handelt sich im weiteren Sinn neben traditioneller Judenfeindschaft um einen so genannten modernen Antisemitismus, wobei auch dieser sozialpsychologisch allgemein als Reaktion auf die religiöse und soziale Sonderstellung der Juden und das starke innerjüdische Zusammengehörigkeitsgefühl erklärt wird. Im Zusammenhang mit neonazistischen Vorstellungen einer rassisch geprägten “Volksgemeinschaft” ist der Antisemitismus wesentlich bedeutsam zu dem Ansatz, von der Minderwertigkeit anderer “Rassen” auszugehen. Damit nimmt der Rechtsextremismus einen übersteigerten Biologismus auf und formt u. a. verbreitete irrationale Ängste insbesondere auch bürgerlicher Vorstellungswelten. Der Antisemitismus steigerte sich im Nationalsozialismus zunächst zu einer “gesetzlichen” Ausschaltung der jüdischen Bevölkerun g aus dem öffentlichen Leben, um schließlich auf der Grundlage antisemitischer Ideologie Juden zu “Untermenschen” und “Volksschädlingen” zu degradieren und zum kollektiven “Feindsymbol” zu erklären. Die Ermordung der jüdischen Menschen in den Vernichtungslagern der SS wird vom gegenwärtig agierenden Rechtsextremismus teilweise geleugnet und damit auch der nach 1945 als kollektives Vorurteil nicht überwundene Antisemitismus aufgenommen und verstärkt. Die Ächtung des Antisemitismus erschwert offene Bekenntnisse zu ihm, wobei mit der zurückgehenden Erinnerung an den Nationalsozialismus antisemitisches Gedankengut und Vokabular wieder verstärkt Anwendung findet und insofern teilweise als Mittel zu bewussten Tabubrüchen eingesetzt wird. Hintergrund sind häufig Weltverschwörungstheorien, die mit Opferlegenden “jüdischen Weltkapitals” einhergehen und dumpfem Antisemitis mus Raum geben. Insbesondere auch antisemitisch motivierte Ausschreitungen junger Menschen (z. B. Grabschändungen und Anschläge auf Synagogen) offenbaren ein judenfeindliches, häufig jedoch unreflektiertes Potential, das sich aus vielfältigen Ursachenzusammenhängen ergibt und zumeist noch nicht mit bestimmten rechtsextremen Ideologievarianten oder einem reflektierten Antisemitismus in Übereinstimmung gebracht werden kann.
4. Fremdenfeindlichkeit:
Der Begriff Fremdenfeindlichkeit reflektiert vielfältige Aspekte von ausgrenzenden Mechanismen bis hin zu menschenverachtenden und verfassungsfeindlichen Einstellungen und Handlungen. Die Verbindung zum Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus wird u. a. darin deutlich, dass fremdenfeindliche Straftaten gegenwärtig das Erscheinungsbild des Rechtsextremismus prägen. Daneben sind fremdenfeindliche Haltungen und Straftaten aber auch Ausdruck einer Abneigung gegenüber Asylbewerbern und Zuwanderern und damit Symptom einer unbestimmten Angst vor “Überfremdung”. Fremdenfeindlichkeit schließt Ausländerfeindlichkeit ein und bezieht sich insofern auf einen aktuell wesentlichen Aspekt, der die verschiedenen Ressentiments gegenüber Menschen anderer Nationalität charakterisiert, jedoch auch andere als fremd erscheinenden Menschen betrifft. Tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungspunkte sind Nationalität und Volksz ugehörigkeit, Rasse und Hautfarbe, Religion und Weltanschauung, Herkunft sowie Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes. Bestritten wird ein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht im näheren Wohnumfeld oder in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, wobei auch ein rechtlich gesicherter Aufenthaltsstatus nicht anerkannt wird. Fremdenfeindlichkeit und Ausländerfeindlichkeit sind Ausdruck verallgemeinernder Einstellungen und Vorurteile, die häufig nicht mit Erfahrungen zu belegen sind. Betroffen sind z. B. Menschen, die seit ihrer Geburt in Deutschland leben. Nicht betroffen sind dagegen Ausländerinnen und Ausländer, die als so genannte “gute Ausländer” (etwa aus anderen europäischen Wohlstandsländern) gelten. Insofern sind Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass auch als Ausgrenzung bestimmter Gruppen zu verstehen, die als “fremd” konstruiert werden. Teilweise wird dies mit einer “anthropologischen Konstante” erklärt, der im Ursprung existentielle Ängste entsprechen. Zu Grunde liegen vielfältige Mechanismen und Orientierungen, die keineswegs nur mit einem ökonomisch oder sozial bedrohten Status Unterprivilegierter zu verbinden sind und damit auf das gesellschaftliche Zentrum der politischen und sozialen Kultur verweisen. Fremdenfeindlichkeit und Ausländerfeindlichkeit werden danach auch als Form eines Wohlstandschauvinismus betrachtet, der vom Standpunkt einer Überlegenheits- oder Dominanzkultur Distanzierungsleistungen für den Statuserhalt und für ein dem Konventionalismus verpflichteten Selbstverständnis verlangt. Fremdenfeindlichkeit in Form der Ausländerfeindlichkeit erweist sich als zentrales Moment rechtsorientierter Jugendlicher und spiegelt auch reale Ängste vor gesellschaftlichen Modernisierungsschüben (z. B. Globalisierung), technischem Wandel sowie sich verändernden Werte- und Sozialstrukturen, für die Fremde und Ausländerinnen und Ausländer bewusst oder unbewusst zum Symbol werden.
Anlage 2
Musterschreiben
Gemeinsam gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit
Ein Brief zu Grundsätzen für Toleranz und für ein friedfertiges Miteinander
Anlage
Sehr geehrte Eltern,
im Sinne des von der Schule zu verantwortenden Erziehungs- und Bildungsauftrags wenden wir uns aus Sorge zu Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt, Gewaltbereitschaft, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gesellschaft - und damit auch in der Schule - an Sie. Unsere Arbeit kann und darf gewaltgeprägte Handlungen und Einstellungen gerade auch junger Menschen nicht übersehen. Noch handelt es sich um Einzelfälle von Gewalt und teilweise menschenverachtendem Verhalten gegenüber Menschen aus anderen Kulturkreisen sowie gegenüber Minderheiten und Schwachen. Täuschen wir uns jedoch nicht: Es besteht die Gefahr eines verbreiteten Klimas der Angst und Einschüchterung. Die Pflicht zum Schulbesuch darf Schule nicht zu einem unentrinnbaren Raum werden lassen, in dem sich Schülerinnen und Schüler wegen fehlgeleiteter Vorstellungen und Handlungen einiger nicht frei entfalten können. Nicht jede Schule ist betroffen. Das darf uns jedoch nicht ruhen lassen. Der Schutz der den Lehrkräften anvertrauten jungen Menschen sowie die Verantwortung der Schule, Schülerinnen und Schüler zu Toleranz, Gewaltfreiheit und Achtung der Rechte anderer Menschen gemäß den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erziehen, kann nur gelingen, wenn wir Sie fest an unserer Seite wissen.
Der selbständige Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule hat gemäß § 4 Abs.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten. Ergänzend zum gemeinsamen Erziehungsziel haben die Eltern in ihrem Verantwortungsbereich die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu unterstützen. Dies legt § 44 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes ausdrücklich fest. Im Sinne des Miteinanders von Eltern und Schule, das durch die festgeschriebenen Mitwirkungsrechte in der Schule verstärkt wird, möchten wir Sie zu einigen Grundsätzen und Maßnahmen der Schule informieren, die neben der inhaltlichen Arbeit im Unterricht das rechtlich konsequente Handeln gegen jede Form der Gewalt, rechtsextremistischer Verblendung, Anmaßung und Intoleranz leiten.
Insofern legen wir aus ordnungsrechtlicher Sicht folgende Punkte dar:
- Alle Schülerinnen und Schüler werden wiederholt und eindringlich darauf hingewiesen, dass Gewalt in keiner Form - auch nicht verbal - geduldet wird. Äußerungen mit rechtsextremistischem, antisemitischem oder ausländerfeindlichem Hintergrund verletzen die Würde anderer Menschen und somit die schulische Ordnung. Sie werden in keinem Zusammenhang hingenommen. Hierzu dürfen sich auch jüngere Schülerinnen und Schüler nicht auf Spaß oder auf So-Nicht-Gemeintes berufen. Das gilt auch für jedes Verwenden oder Einbringen von Symbolen verfassungswidriger Organisationen in die Schule. Provokationen etwa durch verfremdete Abzeichen oder sonstige Aktionen werden nicht geduldet.
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften konsequent angewandt. Die Schwere von Verfehlungen bemisst sich dabei auch danach, dass die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des Verbots bestimmter Handlungen ausdrücklich belehrt wurden. Vorfälle mit verfassungsfeindlichem Hintergrund werden daneben gemäß § 9 der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung unverzüglich dem staatlichen Schulamt gemeldet. Darüber hinaus ist über eine Strafanzeige zu entscheiden.
- Soweit zusätzlich zu den Zeugnissen schriftliche Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen, wird schwerwiegendes und von Uneinsichtigkeit geprägtes Fehlverhalten auch in diesen schriftlichen Informationen ausgewiesen werden.
- Von Gewalt oder Intoleranz betroffene Schülerinnen und Schüler werden gebeten, sich den Lehrkräften mitzuteilen. Soweit sie sich ihren Eltern anvertrauen, wird darum gebeten, möglichst unverzüglich die Schule zu informieren.
- Keine Nachsicht im Rahmen des schulischen Ermessens gilt vor allem bei wiederholtem Fehlverhalten. In diesen Fällen kommt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ein Ausschluss von der Schule in Betracht. Rechtfertigungen für gewalttätiges Verhalten liegen insbesondere nicht in Hinweisen auf eine verbreitete gewaltgeneigte Jugendkultur, Irreleitungen durch falsche Vorbilder oder weithin verfügbare Quellen, schwierige soziale Verhältnisse oder Unzufriedenheit und Kritik an Bestehendem oder Kommendem. Grundsätzlich ist bei jedem jungen Menschen in der Schule davon auszugehen, dass er zu dem unbedingten Verbot von Gewalt und anderem menschenverachtenden Verhalten einsichtsfähig ist und sich entsprechend zu verhalten weiß.
Sehr geehrte Eltern, die dargelegten Punkte markieren einige ordnungsrechtliche Grundsätze. Sicher stimmen wir darin überein, dass es entscheidend auf die Erziehung und Bildung sowie darauf ankommt, junge Menschen vor ins Abseits führenden Irrwegen und Einstellungen zu bewahren. Das dient dem Schutz aller. Hinsichtlich der Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung sowie bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen sind wir den Festlegungen des § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, den wir als Anlage diesem Schreiben beigefügt haben.
Gewiss hat Schule jugendlichem Übermut und jungendgemäßem Provozieren auch Verständnis und Geduld entgegenzubringen. Gesellschaftlicher Wandel, vielfältige Anforderungen sowie auch Schwierigkeiten beim Hineinwachsen in komplizierte Zusammenhänge stellen Anforderungen, die nicht selten altersgemäße Unsicherheiten verstärken können. Dies erfordert ebenfalls Zuwendung und Verständnis.
Es muss jedoch klar sein: Gegenüber jeder Gewalt und Vorkommnissen, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft strebende Lehren zu verherrlichen, zu rechtfertigen oder von antisemitischen oder rassistischen Haltungen geprägt sind, kann es zu nachdrücklichem Grenzen-Setzen keine Alternative geben. Keine Handlung oder andere Form der Äußerung in diesem Zusammenhang ist zu dulden. Hierzu darf kein Missverständnis aufkommen. Es geht nicht darum, Meinungen oder Gesinnungen zu zensieren. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das friedliche Miteinander aller gewährleistet wird. Wer das in Frage stellt, kann sich nicht auf die Rede- und Meinungsfreiheit berufen. Wir müssen junge Menschen konsequent und nachdrücklich davor bewahren, dauerhaft ins Abseits und in kriminelle Zusammenhänge zu geraten. Auch sie gilt es, vor Demagogie, gefährlichen und menschenverachtenden Thesen zu schützen. Das Verwende n von Symbolen verfassungswidriger Organisationen ist auch im schulischen Zusammenhang gemäß § 86 a des Strafgesetzbuches strafbar. In diesen und anderen Fällen scherwiegender Verfehlungen gehören Strafanzeigen durchaus in den Rahmen erzieherischer und ordnungsrechtlicher Pflichten. Wir sollten alles tun, damit es nicht so weit kommt! Wir bitte Sie darum, ausdrücklich dazu zu ermutigen, sich der Schule bei Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit anzuvertrauen.
Sicher haben Sie Verständnis dafür, dass ich im Namen des gesamten Kollegiums in dieser Form an Sie herangetreten bin, um Ihnen einige uns leitende Grundsätze mitzuteilen. In der Gewissheit Ihrer Unterstützung bei der gemeinsamen Erziehung zu Toleranz und Achtung der unverletzlichen Würde aller Menschen auch in der Schule verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen.
Schulleiterin, Schulleiter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Januar 2001 | Abl. MBJS/01, [Nr. 1], S. 10 | |
| Außer Kraft getreten am 31. August 2009 durch Rundschreiben vom 17. August 2009 | Abl. MBJS/09, [Nr. 6], S. 221 | |
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