Historische Fassung Rundschreiben 5/01 (RS 5/01)
Historische Fassung
Reisekostenerstattung bei Schulfahrten und für Lehrkräfte mit Unterrichtsverpflichtungen an mehreren Schulen
Aufgrund des § 17 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) zuletzt geändert durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gelten hinsichtlich der Kostenerstattung bei Schulfahrten und bei Unterrichtsverpflichtungen an mehreren Schulen nachfolgende Regelungen:
1. Reisekostenerstattung bei Schulfahrten
1.1 Die Teilnahme der fahrtleitenden oder begleitenden Lehrkräfte an einer Schulfahrt ist eine Dienstreise oder ein Dienstgang im Sinne des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).
1.2 Für eintägige Schulfahrten erfolgt keine Erstattung von Tagegeld oder einer Aufwandsvergütung.
1.3 Für mehrtägige Schulfahrten wird eine Aufwandsvergütung in Höhe von 2/10 des jeweils zustehenden Tagegeldes nach den Regelsätzen des BRKG gewährt.
1.4 Für jede Nacht werden 2/10 des jeweils zustehenden Übernachtungsgeldes gewährt. § 10 Abs. 3 BRKG ist nicht anzuwenden. Für die Dauer der Benutzung eines Beförderungsmittels wird kein Übernachtungsgeld gewährt.
1.5 Notwendige Fahrkosten für Schulfahrten werden im Rahmen des § 5 BRKG jedoch nur in Höhe des auf die Lehrkraft bzw. den Begleitpersonen entfallenden Kostenanteils, erstattet. Bei Bahnfahrten werden nur die Kosten der zweiten Wagenklasse erstattet. Sofern bei Schulfahrten ein Pauschalpreis entrichtet wird und die Kosten nicht aufgeteilt werden können, sind 25 vom Hundert des Pauschalpreises als Fahrkosten anzusetzen.
1.6 Notwendige Auslagen der Lehrkraft aufgrund ihrer Betreuungs- und Leitungsaufgaben zur Erledigung des Dienstgeschäftes, einschließlich der Kontogebühren für das Schulfahrtenkonto, werden bei Nachweis als Nebenkosten gemäß § 14 BRKG erstattet.
1.7 Bei der Teilnahme an den in der Anlage 1 zur VV-Schulfahrten aufgeführten gleichgestellten Wettbewerben kann abweichend von den Nummern 1.2 bis 1.6 eine Kostenerstattung auf der Grundlage des BRKG erfolgen. Die Kostenerstattung kann auf der Grundlage des BRKG insbesondere dann erfolgen, wenn keine kostenreduzierenden Konditionen, insbesondere durch Gemeinschaftsunterkünfte oder -verpflegung, genutzt werden können. Über die Anwendung dieser Regelungen entscheidet das Staatliche Schulamt.
1.8 Erhalten Lehrkräfte ihres Amtes wegen
- eine Zuwendung von Dritter Seite, so ist diese gemäß § 3 BRKG Abs. 3 BRKG auf die erstattbaren Kosten anzurechnen (sofern von der Lehrkraft ein Pauschalpreis gemäß Nummer 1.5 entrichtet wird, ist die Zuwendung vor Berechnung des 25%-igen Fahrkostenanteils in Abzug zu bringen),
- ganz oder teilweise unentgeltliche Verpflegung oder Unterkunft, so ist die Aufwandsvergütung entsprechend dem in § 12 BRKG genannten vom Hundertsatz, mindestens jedoch in Höhe des Sachbezugwerts, zu kürzen.
1.9 Beauftragte und nicht im Schuldienst stehende Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe der vorgenannten Absätze.
Anträge auf Kostenerstattung für Schulfahrten sind umgehend nach deren Beendigung, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gelten zu machen.
2. Reisekostenerstattung für Lehrkräfte mit Unterrichtsverpflichtungen an mehreren Schulen
2.1 Für Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen in einer Gemeinde Unterricht erteilen, ist der Weg zwischen den Schulen ein Dienstgang gemäß § 2 Abs. 3 BRKG. Sie haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 5 BRKG, Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 BRKG sowie Nebenkostenerstattung gemäß § 14 BRKG. Dasselbe gilt auch, wenn die entstandenen Kosten zwischen Wohnung und Schule die Kosten übersteigen, die zwischen Wohnung und der Stammschule entstehen würden.
2.2 Für Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen in mehr als einer Gemeinde Unterricht erteilen, ist der Weg von der Wohnung beziehungsweise von der Stammschule zur Schule in die andere Gemeinde eine Dienstreise gemäß § 2 Abs. 2 BRKG. Sie haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 5 BRKG, Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 BRKG, Nebenkostenerstattung gemäß § 14 BRKG soweit die entstandenen Kosten die Kosten übersteigen, die zwischen Wohnung und der Stammschule entstehen würden.
Daneben erhalten sie bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens acht Stunden zur Abgeltung der Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung in Höhe von fünf Deutschen Mark. Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich nach § 7 BRKG.
2.3 Die Ziffern 2.1 und 2.2 gelten entsprechend für Lehrkräfte, die dienstlich an verschiedenen Orten tätig sind - sofern für die dienstliche Tätigkeit keine gesonderte Erstattungsregelungen erlassen worden sind - und für Lehrkräfte, die an verschiedenen Standorten einer Schule unterrichten sowie für Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter und Lehrkräfte im Referendariat.
3. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis erhalten gemäß § 42 des Ersten Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) die gleiche Reisekostenvergütung.
4. Das Rundschreiben Nummer 30/99 vom 8. Juli 1999 - Reisekostenerstattung bei Schulfahrten und für Lehrkräfte mit Unterrichtsverpflichtungen an mehreren Schulen - (ABl. MBJS S. 432) wird durch dieses Rundschreiben zum 1. Januar 2001 ersetzt und ist nicht mehr anzuwenden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. Januar 2001 | Abl. MBJS/01, [Nr. 3], S. 132 | |
| Außer Kraft getreten am 1. November 2005 durch Rundschreiben vom 1. November 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 12], S. 436 | |
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