Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 4/01 (RS 4/01)

Historische Fassung

Europaschulen

1. Gemäß § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 12. April 1996 bestimmen die Schulen „im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben“. Die besondere Förderung und Berücksichtigung des europäischen Gedankens in Schule und Unterricht bietet eine sinnvolle Möglichkeit der Profilbildung einer Schule.

2. Schulen erhalten das Recht, sich Europaschule zu nennen, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen:

2.1 Entwicklung pädagogischer Zielvorstellungen oder eines Schulprogramms, die die europäische Dimension im Unterricht und in außerschulischen Zusammenhängen einbeziehen;

2.2 Profilbildung gemäß § 91 Abs. 2 Nummer 1 BbgSchulG durch schuleigene Lehrpläne, in denen die europäische Dimension gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. 6. 1978 i. d. F. vom 7.12.1990 ausgewiesen ist; dies soll gewährleisten, dass grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler in das europäische Profil der Schule einbezogen werden und dass die Öffnung der Schule durch Kontakte zu europäischen Persönlichkeiten, Institutionen und Organisationen gepflegt wird;

2.3 Entwicklung eines Konzeptes zur Integration von Ausländern und Aussiedlern;

2.4 Partnerschaftsbeziehungen zu mindestens drei Schulen in verschiedenen europäischen Ländern, wobei eines dieser Länder zu Mitteleuropa oder Osteuropa gehören soll; die Partnerschaftsbeziehungen schließen den Austausch von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften ein, zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk, dem Deutsch-Französischen Jugendwerk oder anderen Trägern mit internationaler Ausrichtung.

2.5 Teilnahme an europäischen oder anderen Schülerwettbewerben mit internationaler Zielsetzung;

2.6 Grundschulen, wenn sie ab Jahrgangsstufe 1 eine Fremdsprache als Begegnungssprache unterrichten und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eine andere Fremdsprache als Englisch in Form einer Arbeitsgemeinschaft anbieten;

2.7 Allgemeine Förderschulen, wenn sie ab Jahrgangsstufe 3 eine europäische Sprache als Begegnungssprache unterrichten;

2.8 Schulen der Sekundarstufen, wenn sie die Genehmigung zur Einrichtung eines bilingualen Zuges erhalten haben oder Polnisch als 2. oder 3. Fremdsprache unterrichten; Gesamtschulen mit angegliederter Primarstufe, wenn sie die Kriterien für beide Stufen erfüllen;

3. Die Schulen stellen bis zum 1. September eines Jahres über das staatliche Schulamt einen Antrag an das für Schule zuständige Ministerium.

3.1 Der Antrag umfasst:

  1. die pädagogischen Zielvorstellungen oder das Schulprogramm;
  2. den Beschluss der Schulkonferenz;
  3. die Zustimmung des Schulträgers;
  4. den Bericht der Schule über die Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Kriterien seit mindestens einem Jahr.

3.2 Das staatliche Schulamt nimmt zu dem Antrag der Schule Stellung und geht dabei insbesondere auf die Erfüllung der Kriterien nach Nummer 2 ein.

4. Das Recht, den Namenszusatz Europaschule zu führen, wird durch das für Schule zuständige Ministerium verliehen, wenn die genannten Kriterien seit mindestens einem Jahr erfüllt sind.

5. Die Europaschulen berichten den staatlichen Schulämtern jährlich über die Erfüllung der genannten Bedingungen.

6. Das Recht, den Namenszusatz Europaschule zu führen, wird vom für Schule zuständigen Ministerium auf Antrag der Schule oder auf Antrag des staatlichen Schulamtes aberkannt, wenn eines der genannten Kriterien länger als ein Schuljahr entfällt.

7. Schulen, denen auf der Grundlage des Rundschreibens 78/96 der Titel „Europaschule“ verliehen wurde, müssen spätestens zu Beginn des Schuljahres 2003/04 die in diesem Rundschreiben ausgewiesenen Kriterien erfüllen.

8. Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 78/96.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Januar 2001 Abl. MBJS/01, [Nr. 3], S. 131
Außer Kraft getreten am 1. September 2005 durch Rundschreiben vom 16. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 10], S. 387

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