Historische Fassung Rundschreiben 36/99 (RS 36/99)
Historische Fassung
Budgetierung von Sachmitteln für Schulen
In der Vergangenheit sind von kommunaler Seite verschiedentlich rechtliche Probleme im Hinblick auf den Vollzug von § 7 Abs. 2 BbgSchulG angeführt worden. Diese sind insbesondere auch bei Beantwortung der Umfrage des MBJS zur Budgetierung (1997/98) als wesentliches Umsetzungshindernis mitgeteilt worden.
Nachstehend wird zu einigen typischen Fragestellungen im Hinblick auf die geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen Stellung genommen.
1. Überwachung der Bewirtschaftung
Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Schulträgers kann gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgSchulG der Schule übertragen werden. Steht Nummer 1 Abs. 2 der VV zu § 25 GemHVO dem entgegen?
Die genannte Vorschrift untersagt v. a. die Übertragung der Überwachung der Bewirtschaftung auf ein Rechnungsprüfungsamt. Eine Schule dagegen kann mit entsprechenden Aufgaben betraut werden.
2. Kassenrechtliche Zeichnungsbefugnisse
Steht § 6 Abs. 2 GemKVO einer Kassenanordnungsbefugnis sowie der Zeichnungsberechtigung für sachliche und rechnerische Richtigkeit zugunsten der Schulleitung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgSchulG entgegen? Kann der Schulträger bei einer Übertragung auf die Schulleitung nicht mehr den verfassungsrechtlich gebotenen Einfluss auf die rechtmäßige Handlungsweise beim Haushaltsvollzug ausüben?
Die genannten Zeichnungsbefugnisse stellen eine Delegation der dem Bürgermeister oder Amtsdirektor übertragenen Aufgabe des Haushaltsvollzuges dar, bei der dem Bürgermeister oder Amtsdirektor Weisungsbefugnisse zustehen. Diese bestehen grundsätzlich nur gegenüber Bediensteten der jeweiligen kommunalen Verwaltung. Abgesichert durch die gemäß § 70 Abs. 4 BbgSchulG bestehende Befugnis des Bürgermeisters oder Amtsdirektors, gegenüber der Schulleitung verbindliche Anordnungen zu treffen, ist die Übertragung der Kassenanordnungsbefugnis an ein Mitglied der Schulleitung zulässig. Art und Umfang der übertragenen Befugnisse sollten in geeigneter Form zwischen Schule und Schulverwaltung niedergelegt werden. Es wird empfohlen, hierfür die Empfehlungen des KGSt-Berichtes 9/1997 zu berücksichtigen.
3. Rückgriffsmöglichkeiten
Welche Rückgriffsmöglichkeiten bestehen für den Schulträger für den Fall der Verletzung von Vorschriften durch die Schulleitung, wenn sich daraus ein Nachteil zu Lasten des Schulträgers ergibt?
Im Rahmen der nach Nummer 2 getroffenen Festlegungen sollten auch Bestimmungen über die haushaltswirtschaftlichen Folgen evtl. Budgetüberschreitung aufgenommen werden. Eine privatrechtliche Haftung der Schulleitungspersonen scheidet in gleicher Weise aus, wie dies bei eigenen Dienstkräften gegeben wäre.
Sollte im Fall eines Fehlverhaltens von Lehrkräften oder Schulleitungspersonen im Rahmen der Vorgaben zur Bewirtschaftung eines vom Schulträger bereitgestellten Haushaltsmittelbudgets ein Schaden für den Schulträger eintreten, so wird das Land Brandenburg als Dienstherr oder Arbeitgeber der Lehrkräfte verhindern, dass der Schulträger schlechter gestellt wird, als wenn der Schadensverursacher Mitarbeiter des Schulträgers wäre. Dazu werden insbesondere das Vorliegen eines Dienstvergehens geprüft und bestehende Ansprüche gegen den Schadensverursacher an den Schulträger abgetreten. Falls sich unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung Ersatzansprüche Dritter gegen den Schulträger richten, die in einem Verschulden von Lehrkräften begründet sind, wird die mögliche Haftung des Landes insofern nicht unter Hinweis auf die vertragliche Haftung des Schulträgers bestritten werden.
4. Haushaltsausgleich
Steht das Gesamtdeckungsprinzip des kommunalen Haushaltsrechts (§ 15 Nr. 1 GemHVO und § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO) der Zweckbindung von Einnahmen für die Verwendung bestimmter schulischer Zwecke (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG) entgegen?
Der Grundsatz der Gesamtdeckung stellt einen bedeutenden Grundsatz für die Haushaltswirtschaft dar. Ein Abweichen ist unter den Voraussetzungen des § 17 GemHVO aber möglich, wobei im Verwaltungshaushalt die ein- oder gegenseitige Deckungsfähigkeit durch Zweckbindungsvermerk gemäß § 16 GemHVO hergestellt werden muss (gekorene Deckungsfähigkeit). Durch einen Zweckbindungsvermerk gemäß § 16 GemHVO wäre es dementsprechend auch möglich, Mehreinnahmen “für die Schule zu sichern”.
Sollen Einnahmen oder Minderausgaben im gleichen Haushaltsjahr durch Mehrausgaben oder Mindereinnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden, ist § 15 Nr. 1 GemHVO zu beachten, der einer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG grundsätzlich entgegenstehen würde. Da die Voraussetzungen der §§ 16, 17 GemHVO aber erfüllt sind, kommt § 15 Nr. 1 GemHVO in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Insofern ist die Zweckbindung von Einnahmen für die Verwendung bestimmter schulischer Zwecke im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG grundsätzlich zulässig.
5. Girokonten
Sprechen gemeindehaushaltsrechtliche Bestimmungen dagegen, die den Schulen zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel auf einem Girokonto bereitzuhalten?
Der Nutzung von Girokonten stehen gemeindehaushaltsrechtliche Bestimmungen nicht entgegen.
6. Übertragbarkeit ins folgende Haushaltsjahr
Steht § 18 Abs. 2 GemHVO der Übertragung der Verfügbarkeit von Mitteln in das folgende Haushaltsjahr gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG entgegen?
Die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG dient dem Zweck der sparsamen Mittelbewirtschaftung gem. § 18 Abs. 2 GemHVO. Insofern ist die Übertragbarkeit der Mittel in diesem Rahmen zulässig.
7. Rücklagenbildung
Gibt es die Möglichkeit der Bildung - übertragbarer - Rücklagen für die Kostenstellen der Schule?
Für die Bildung von Rücklagen treffen § 88 GO und § 19 GemHVO eine abschließende Regelung. Danach ist es unzulässig, Sonderrücklagen für Zwecke des Vermögenshaushaltes zu schaffen. Wegen der insofern bereits eindeutigen Vorschrift des § 88 GO scheidet auch eine Anwendung von § 43a GemHVO aus.
Eine direkte Zuführung an die allgemeine Rücklage zur Ansammlung von Mitteln ist ebenfalls ausgeschlossen, da dem Verfahren des Haushaltsausgleiches nach § 21 GemHVO im Interesse der Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit aller Bereiche der kommunalen Verwaltung absoluter Vorrang einzuräumen ist.
Sofern beabsichtigt ist, den Schulen nicht verbrauchte Mittel des Verwaltungshaushaltes im Vermögenshaushalt zukünftiger Jahre zur Verfügung zu stellen, kann dies nur durch Vorabdotierungen im Vermögenshaushalt zukünftiger Jahre geschehen, die eines selbstbindenden Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen.
Sofern unter Beachtung des § 21 Abs. 1 und 2 GemHVO “Mittel der Schulen” in der allgemeinen Rücklage angesammelt werden, ist es möglich, diese Mittel im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GemHVO zu interpretieren (Bedarf zur unabweisbaren Fortführung bereits begonnener Maßnahmen) und somit dem Ausgleich des Verwaltungshaushalts in späteren Haushaltsjahren zu entziehen.
8. Abweichendes Wirtschaftsjahr
Die Gemeinde kann für “öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden” ein abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, “wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert” (§ 34 GemHVO).
Die Festlegung eines abweichenden Wirtschaftjahres für Schulen ist zulässig.
9. Genehmigung
Soweit für Maßnahmen im Rahmen von § 7 Abs. 2 BbgSchulG Genehmigungen gemäß § 43a GemHVO (Experimentierklausel) erforderlich sind, besteht hierfür die Zuständigkeit beim Ministerium des Innern. Nach derzeitiger Rechtslage wird eine solche Genehmigung für Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG nur in besonders begründeten Ausnahmefällen versagt werden. Maßgebliches Kriterium der Versagung einer Genehmigung wird dabei eine mögliche Beeinträchtigung der dauernden Leistungsfähigkeit des gemeindlichen Haushalts sein.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. September 1999 | Abl. MBJS/99, [Nr. 14], S. 549 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 248 | |
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